- Entscheid vom 14. Februar 1912 in Sachen Ball.
Art. 95 Abs. 1 SchKG: Für die Pfändung einer bestrittenen Lohn
forderung ist der vom betreibenden Gläubiger angegebene Betrag
dieser Forderung massgebend. Voraussetzung für eine Pfändung
künftigen Lohnes.
A. In einer von Frau Martha Ball in Reinach gegen
Dr. phil. Adolf Henle, Journalist in Zollikon, eingeleiteten Be
treibung hatte die Gläubigerin die Vornahme einer Lohnpfändung
verlangt. Das Betreibungsamt Zollikon forderte infolgedessen den
Schuldner auf, ihm über seine Erwerbsverhältnisse wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben. Der Schuldner antwortete am 6. November 1911,
daß er ohne feste Stellung sei und sich als freier Journalist be
tätige, somit kein regelmäßiges Einkommen habe. Er verdiene
monatlich etwa 130 Fr., benötige aber diesen Betrag unbedingt zum
Lebensunterhalt für sich und seine Frau, die seit einiger Zeit herz
leidend sei und daher ihre Tätigkeit als Modistin habe aufgeben
müssen. Gestützt hierauf teilte das Betreibungsamt der Gläubigerin
mit, daß eine Lohnpfändung ausgeschlossen sei, da das monatliche
Einkommen des Schuldners das von den Zürcher Gerichten für ein
kinderloses Ehepaar angenommene Existenzminimum von 130 Fr.
nicht übersteige.
B. Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin bei den kantonalen
Aufsichtsbehörden. Sie machte geltend, daß Henle bei der Bürger
zeitung allein 130 Fr. per Monat verdiene. Er arbeite aber
auch für andere Zeitungen, so bislang für Leipziger Blätter gegen
ein hohes Salär und für den Bund . Das gehe namentlich auch
aus dem Umstand hervor, daß er eine Villa bewohne und dafür
einen jährlichen Mietzins von 900 Fr. bezahle. Endlich komme
der Verdienst seiner Ehefrau in Betracht, so daß eine Lohnpfändung
wohl vorgenommen werden könne.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen,
die obere mit folgender Begründung: Es sei Sache des Schuldners,
bei der Pfändung die Höhe seines Verdienstes anzugeben. Tue er
es nicht, oder mache er unrichtige Angaben, so werde er straffällig,
wie denn auch im Pfändungs und Beschwerdeverfahren weder ein
Zwang gegen den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung, noch die
Einholung einer Auskunft über den Postverkehr des Schuldners
möglich sei. Es sei daher auf die Angaben des Pfändungsschuldners
über seinen Verdienst abzustellen. Der Umstand, daß Henle eine
Wohnung für 900 Fr. per Jahr gemietet hatte, sei noch kein
Beweis für ein diesem Aufwand entsprechendes Einkommen. Eine
Anfrage an die Redaktion des Bund habe ergeben, daß diese vor
etwa drei Jahren einen Artikel von Henle aufgenommen habe;
seither habe er in keiner Weise mehr am Bund mitgewirkt. Unter
diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, auf Grund der ganz
allgemein gehaltenen Berufung der Rekurrentin auf die Leipziger
Redaktionen Weiterungen zu machen.
C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Ball, vertreten durch
ihren Ehemann Richard Ball, innert Frist den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, unter Festhaltung an ihren Anbringen
und mit dem Antrag, es sei eine Lohnpfändung im reduzierten
Betrag von 25 Fr. oder doch wenigstens im Betrag von 10 Fr.
per Monat vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit der Vorinstanz ist von einem monatlichen Existenz
minimum des Schuldners von 130 Fr. auszugehen, da es sich
bei der ziffermäßigen Festsetzung des Existenzminimums um eine
reine Angemessenheitsfrage handelt, die sich der Kognition des
Bundesgerichtes entzieht. Ebenso muß in tatsächlicher Beziehung
angenommen werden, daß die Ehefrau des Schuldners keinen
eigenen Verdienst hat, nachdem die Rekurrentin die bezügliche Fest
stellung der Vorinstanz nicht als aktenwidrig angefochten hat. Zu
untersuchen ist nur, ob unter diesen Umständen eine Lohnpfändung
zulässig sei. Die Vorinstanz verneint die Frage von der Erwägung
aus, daß das Betreibungsamt bei der Bestimmung des Einkommens
des Schuldners auf dessen Angaben abzustellen habe, da ja der
Schuldner straffällig werde, wenn er unrichtige Angaben mache,
und ein Zwang gegen den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung
nicht möglich sei. Diese Auffassung steht mit der Praxis des
Bundesgerichts nicht im Einklang. Behauptet der Gläubiger, daß
das Einkommen des Schuldners tatsächlich höher sei, als dieser
es angibt, so hat das Betreibungsamt auf die Aussagen des
Gläubigers abzustellen und den Betrag zu pfänden, der das
Existenzminimum übersteigt (vergl. Entscheid vom 26. Dezember 1911
in Sachen Brachet. Praxis 1 S. 138 f. ). Ob ein solches Gut
haben tatsächlich bestehe, kann erst im Verwertungsstadium, eventuell
durch Klage desjenigen, der es bei der Steigerung erworben hat,
festgestellt werden.
- Genügte somit die Erklärung des Schuldners, daß er
nur 130 Fr. im Monat verdiene, an sich nicht, um eine Lohn
pfändung auszuschließen, so ergibt sich dagegen die Unmöglichkeit
einer solchen aus einer andern Erwägung. Gegenstand der Lohn
pfändung kann sowohl bereits verdienter als künftiger, noch nicht
verfallener Lohn sein. Im ersten Fall hat man es mit der Pfän
dung einer fälligen Lohnforderung, eines eigentlichen Lohnguthabens
zu tun. Dieser Fall liegt in casu nicht vor. Und es wäre
denn auch eine solche Pfändung praktisch gar nicht durchführbar, da
ja die Rekurrentin keinen Drittschuldner namhaft gemacht hat,
der dem Dr. Henle einen bestimmten Lohnbetrag schulden würde.
In Betracht fällt einzig die Pfändung künftigen Lohnes. Diese
setzt ein Vertragsverhältnis des Schuldners mit bestimmten Dritten
voraus, aus dem ihm in der Zukunft ein Lohnanspruch erwachsen
wird. Nun hat aber die Rekurrentin nicht einmal bestimmt behauptet,
daß Henle in solchen Vertragsverhältnissen stehe. Nach den Angaben
der Rekurrentin könnte höchstens der Bestand eines solchen mit der
Bürgerzeitung angenommen werden. Doch wäre die Pfändung
eines Teils des künftigen Lohnes des Schuldners als Mitarbeiters
der Bürgerzeitung schon deshalb ausgeschlossen, weil Henle, nach
der von ihm eingelegten Bescheinigung der Redaktion, für seine
Mitarbeit monatlich unter 100 Fr. Honorar bezieht, während
das Existenzminimum allein 130 Fr. beträgt. Die Berufung der
Rekurrentin auf den Bund hat sich als völlig unzutreffend er
wiesen und der Hinweis auf die Leipziger Redaktionen ist so un
AS Sep.-Ausg. 14 Nr. 92. Ges.-Ausg. 37 I S. 615.
bestimmt, daß die Vorinstanz mit Recht weitere Erhebungen unter
lassen hat. Es fehlt also jeglicher Beweis dafür, daß der Schuldner
in bestimmten Vertragsverhältnissen stehe, die eine Pfändung künf
tigen Lohnes gestatten würden, und damit auch jeder Anhaltspunkt
über die Person der Drittschuldner, denen von der Pfändung
Mitteilung zu machen wäre, damit sie das gepfändete Lohnbetreffnis
an das Betreibungsamt ausbezahlen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.