Art. 2 Abs. 2 rev. Gebührentarif; Art. 9, 10, 22, 23 Gebührentarif; Art. 34, 72, 76 Abs. 2, 161 Abs. 2 SchKG; distinction between service fee and postage: where the post, in serving payment orders or bankruptcy warnings, performs not merely carriage but the legally prescribed service acts, acknowledgement and return of the duplicate, the uniform postal tax constitutes part of the service fee and may not be added separately as frankatur. By contrast, postage for transmitting the duplicate to the creditor is a pure carriage expense and may be charged in addition to the fee. The decisive criterion is whether the postal payment remunerates substitute service functions of the enforcement office or merely forwarding of documents (consid. 1-2).
rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen Empfangs bescheinigung zuzustellen seien. Die Tätigkeit der Post weist dabei keine Besonderheit auf und es richtet sich auch die Frankatur nach den allgemeinen Bestimmungen des Postgesetzes. Daneben enthält das Betreibungsgesetz in Art. 72 eine Sonderbestimmung hinsicht lich der Zustellung der Zahlungsbefehle. Diese Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes oder durch die Post in der nach der Postordnung für Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise. Und es hat der Über bringer bei der Abgabe auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. In gleicher Weise geschieht die Zustellung der Konkursandrohungen (Art. 161 SchKG). Hier beschränkt sich die Tätigkeit der Post nicht auf die Be förderung der Betreibungsurkunden an den Bestimmungsort. Die Post besorgt außerdem die eigentliche Zustellung anden Schuldner oder an eine andere nach Art. 64 f. des Betreibungsgesetzes zur Empfangnahme legitimierte Person, sowie die gesetzliche Zustellungs bescheinigung, ferner bei Zahlungsbefehlen die Entgegennahme eines allfälligen, sofort bei der Zustellung erklärten Rechtsvorschlags und endlich die Rücksendung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung an das Betreibungsamt (vergl. Art. 101 Ziff. 2 der Postordnung vom 15. November 1910). Für alle diese Handlungen bezieht die Post laut Art. 101 Ziff. 1 der Post ordnung eine einheitliche Taxe von 20 Cts. Diese Taxe ist nach dem Gesagten nicht lediglich als Frankatur im Sinn des Art. des Gebührentarifs aufzufassen, sondern sie bildet das Aquivalent für sämtliche Verrichtungen, die bei der Zustellung der Zahlungs befehle und Konkursandrohungen durch die Post dieser von Gesetzes wegen an Stelle des Betreibungsamtes zufallen. Mit andern Worten: die Taxe von 20 Cts. ist als Anteil der Post an der Zustellungsgebühr der Art. 9 und 22 des Gebührentarifs an zusehen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht aus dem neuen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Gebührentarifs gefolgert, daß diese Taxe zur Zustellungsgebühr hinzugerechnet werden könne und daß der vom Gläubiger zu leistende Vorschuß um diesen Betrag zu erhöhen sei. Diese Auffassung würde denn auch zu unannehm baren Konsequenzen führen. Einmal würde das Betreibungsamt die volle Zustellungsgebühr für Handlungen beziehen, die großenteils nicht von ihm, sondern von der Post vorgenommen werden. Fer ner könnte der Betreibungsbeamte, indem er die Zustellung durch die Post vornehmen läßt, statt den Zahlungsbefehl oder die Kon kursandrohung selber dem Schuldner zuzustellen oder durch einen Angestellten zustellen zu lassen, die bezüglichen Kosten und den vom Gläubiger zu leistenden Vorschuß nach Belieben um den Betrag von 20 Cts. erhöhen. 2. Anders verhält es sich mit der Frankatur für die Sen dung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung an den Gläubiger nach Art. 76 Abs. 2 und 161 Abs. 2 SchKG. Da vei handelt es sich um eine reine Frankatur für die Beförderung des Gläubigerdoppels an den Bestimmungsort und nicht um die Ent schädigung für eine der Post an Stelle des Betreibungsamts obliegende Zustellungsverrichtung. Diese Frankatur, im Betrag von 5 oder 10 Cts., je nachdem der Bestimmungsort im Lokalrayon des Betreibungsamtes liegt oder nicht, ist daher zur Gebühr der Art. 10 und 23 des Tarifs hinzuzuschlagen, und es ist der Rekurs in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Demnach beträgt der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuß auf Grund des abgeänderten Gebührentarifs 85 Cts. bezw. 90 für Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 55 Cts. bezw. 1 Fr. 60 Cts. für höhere Forderungen. Aus diesen Gründen wird erkannt: Der Rekurs wird hinsichtlich der Taxe von 20 Cts. für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner begründet erklärt, hinsichtlich der Frankatur von 5 Cts. für die Sendung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Gläubiger abgewiesen und es wird die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Basel Stadt in diesem Sinn abgeändert. AS 38 1 1912