Art. 248 ff. SchKG; Art. 68 KV; Beginn der Beschwerdefrist gegen eine unbegründete Abweisung von Konkursforderungen. Die in Art. 248 SchKG vorgeschriebene Angabe des Abweisungsgrundes verlangt eine, wenn auch knappe, tatsächliche oder rechtliche Begründung; die bloße Bemerkung, eine Forderung sei 'unbegründet', genügt nicht. Unter dem alten Recht beginnt die Beschwerdefrist gegen eine mangelhafte Kollokationsverfügung erst mit der Bekanntmachung der Planauflage, sofern die Spezialanzeige den fehlenden oder vorhandenen Begründungsinhalt nicht erkennen lässt. Die Verletzung der Begründungspflicht ist zwar eine Ordnungsvorschrift, macht die Verfügung aber bei rechtzeitiger Rüge unwirksam; der Mangel kann im Aufsichtsverfahren behoben werden, und erst die berichtigte Verfügung setzt die Anfechtungsfrist nach Art. 250 Abs. 1 SchKG in Lauf.
nicht mit Sicherheit schließen, ob der Kollokationsplan eine Be gründung der Abweisung enthalte oder nicht. Hierüber konnte er sich erst dadurch Gewißheit verschaffen, daß er vom Plane selbst Einsicht nahm. Somit lief für ihn die Beschwerdefrist erst vom Tage der Bekanntmachung der Planauflage an. 2. Es ist nicht richtig, daß, wie die Vorinstanz ausführt, der Kollokationsplan in Beziehung auf die vom Rekurrenten angemeldeten Forderungen, auch wenn Art. 248 SchKG verletzt worden wäre, auf alle Fälle rechtskräftig geworden sei. Allerdings enthält Art. 248 SchKG, insofern er die Begründung der Ab weisung einer Forderung vorschreibt, nur eine Ordnungsvorschrift. Hieraus folgt aber nicht, daß deren Verletzung nicht auf dem Beschwerdewege gerügt werden könnte, wenn nicht gleichzeitig auch der Kollokationsprozeß eingeleitet wird, sondern bloß, daß die betreffende Verfügung unanfechtbar wird, wenn innert der Be schwerdefrist eine Anfechtung nicht erfolgt. Ist sie aber rechtzeitig angefochten worden und erweist sich die Anfechtung als begründet, so wird durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde die Verfügung als unwirksam erklärt und kann somit dem Rekurrenten nicht entgegengehalten werden. Wenn daher der vorliegende Rekurs be gründet ist, so ist klar, daß auf Grund der angefochtenen Kollo kationsverfügung die Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG zur Infechtung des Kollokationsplanes nicht lief und somit die Ab weisung der Forderungen des Rekurrenten nicht rechtskräftig wurde. Erst durch die Vollziehung des die Ergänzung des Kollokationsplanes anordnenden Beschwerdeentscheides entsteht dann gegenüber dem Re kurrenten eine rechtswirksame Kollokationsverfügung, von der an für ihn die Frist zur gerichtlichen Anfechtung läuft. 3. Materiell ist die Beschwerde des Rekurrenten begründet. Art. 248 SchKG gibt dem Gläubiger ein Recht darauf, die Gründe kennen zu lernen, gestützt auf welche die Konkursverwaltung seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen hat. Wenn auch nur eine ganz summarische Begründung zu geben ist, so genügt doch offenbar die bloße Bemerkung, daß die Forderung unbegründet sei, der Vorschrift des Art. 248 SchKG nicht; denn hierin liegt weiter nichts als die einfache Abweisung. Es wird damit nur gesagt, daß die Forderung nicht als zu Recht bestehend anerkannt werde, und hiefür können die mannigfachsten Gründe formeller materieller Natur maßgebend sein. Aus der Vernehmlassung Konkursverwaltung ergibt sich denn auch, daß sie in der Lage gewesen wäre, eine Begründung für die Abweisung zu geben. 4. Demgemäß ist die Konkursverwaltung anzuweisen, Kollokationsplan den Grund der Abweisung der Forderungen des Rekurrenten anzugeben und sodann den Plan, jedoch nur soweit er sich auf diese Forderungen bezieht, für den Rekurrenten neu aufzulegen. Daß der Rekurrent, wie die Konkursverwaltung geltend macht, nicht beantragt hat, die Planauflage sei als ungültig zu erklären und es sei eine neue Auflegung vorzunehmen, ist ohne Bedeutung. Es handelt sich hiebei um ganz selbstverständliche Folgen der Gutheißung des Beschwerdeantrages, deren besondere Erwähnung nicht notwendig war. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die Konkursverwaltung im Konkurse des Friedrich Feller unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides angewiesen, im Kollokationsplan den Grund der Ab weisung der vom Rekurrenten angemeldeten Forderungen anzugeben und den Plan sodann, soweit er sich auf diese Forderungen bezieht, neu aufzulegen.