Art. 106 ff., 144 and 146 SchKG; Art. 283 SchKG; retention claims asserted against seized assets: a claim giving rise to a right of retention may not be collocated in pledge proceeds unless the creditor has first proceeded by payment order and any objection has been removed by debt collection or judgment. The enforcement office is not competent to determine the substantive existence or enforceability of the claim. Where retention rights are asserted before realization, the objection procedure applies first; if the claim is not yet established, distribution may proceed only provisionally by segregating and depositing the disputed amounts, with a deadline for opening debt collection and, if necessary, the action. Prior payout of the proceeds and delivery of loss certificates do not bar subsequent correction of an unlawful collocation (consid. 1-6).
amt die Adlerbrauerei und Frau Rudolf Eggli für die Beträge von 174 Fr. a Cts. (richtig 274 Fr. 85 Cts.) und 93 Fr. 60 Cts. ohne vorangegangene Betreibung kolloziert habe, habe es augenfällig das Gesetz verletzt. Grundlage des Betreibungsverfahrens sei die Anhebung der Betreibung (Zahlungsbefehl); ohne solche könne keine Forderung auf dem Wege des Pfändungs oder Pfand verwertungsverfahrens vollstreckt werden. Andernfalls würde der Schuldner nicht nur um seine Verleidigungsrechte, sondern auch um den Gerichtsstand seines Wohnsitzes gebracht. So stehe vor liegend ihm, dem Beschwerdeführer, gegenüber der Adlerbrauerei eine bedeutende Schadenersatzforderung zu. Diese Forderung hätte er, wenn Betreibung angehoben worden wäre, dadurch geltend machen können, daß er Rechtsvorschlag eingelegt und im anschließen den Prozesse die Verrechnungseinrede bezw. Widerklage gestellt hätte. Auch gegenüber Frau Rudolf Eggli besitze er eine Gegen forderung. Durch das Vorgehen des Betreibungsamtes würde er aber der Möglichkeit zu kompensieren beraubt und müßte die Adler brauerei an ihrem Wohnsitz belangen. Als Konsequenz der Be schwerde erscheine es, daß auch die auf Grund der ungesetzlichen Kollokation ausgestellten Verlustscheine einstweilen sistiert werden müßten. C. Mit Entscheid vom 23. Mai 1912 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Die Legitimation des Schuldners zur Beschwerde gegen eine ungesetzliche Kollokation sei zwar zu bejahen. Materiell sei dagegen in Anlehnung an die Entscheide des Bun desrates im Archiv Bd. III Nr. 25 und IV Nr. 2, wonach der Vermieter, der an gepfändeten Gegenständen ein Retentions recht beanspruche, ohne weiteres als mitbetreibend gelte die Beschwerde zu verwerfen. Es wäre zweckloser Formalismus, wenn man verlangen wollte, daß, nachdem für einen gewissen fälligen Betrag im Retentionsverfahren nach Art. 282 SchKG bereits Betreibung angehoben worden sei, für einen später fällig werdenden Betrag neuerdings Betreibung angehoben werden müßte. Was die Forderung der Frau Rudolf Eggli betreffe, so habe diese im Gegensatze zur Adlerbrauerei allerdings überhaupt nie betrieben. Aber nachdem sie ihr Retentionsrecht noch vor der Verwettung geltend gemacht habe, habe auch ihr Anspruch vom Betreibungs amt berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob dem Beschwerde führer Kompensationsforderungen zustünden, sei nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom Richter zu entscheiden. D. Diesen Entscheid hat Wyß Schaub an das Bundesgericht weitergezogen und dabei folgende Begehren gestellt:
lokation gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es miß achtet den Grundsatz, daß auf Geldleistungen gerichtete Forderungen nur auf dem Wege der Betreibung vollstreckt werden können. Grund lage der Betreibung ist aber der Zahlungsbefehl. Solange ein solcher nicht erlassen und der dagegen eventuell erhobene Rechtsvor schlag nicht durch Rechtsöffnung oder gerichtliches Urteil beseitigt ist, können keine Vollstreckungshandlungen in das Vermögen des Schuldners vorgenommen werden. Ohne Zahlungsbefehl kann daher auch das Betreibungsamt dem Gläubiger nichts aus dem Ver mögen des Schuldners zuweisen. Denn das Amt hat keine Befugnis über die materielle Existenz einer geltend gemachten Forderung und deren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (vergl. Jaeger, Kommentar zu Art. 69 N. 3). Diese Grundsätze folgen unzweideutig aus dem System des Ge setzes und bedürfen keiner näheren Begründung. Weshalb sie gegenüber Forderungen nicht gelten sollen, für die ein Retentions recht beansprucht wird, ist nicht einzusehen. Auch in Bezug auf solche Forderungen muß das gesetzliche Recht des Schuldners ge wahrt werden, vorgängig der Vollstreckung einen gerichtlichen Ent scheid über Existenz und Vollstreckbarkeit der Forderungen herbei zuführen. Die Bestreitungsrechte des Schuldners müssen sogar der Natur der Sache nach noch weiter gehen, als bei gewöhnlichen Chirographarforderungen, indem ihm neben der Befugnis gegen die Forderung Rechtsvorschlag zu erheben, auch die weitere nicht versagt werden kann, das dafür beanspruchte Retentionsrecht zu bestreiten. Wollte man nach dem Vorgang des Betreibungsamtes Lebern verfahren, so würden diese vom Gesetze zum Schutze des Schuldners geschaffenen Garantien vollständig mißachtet. Mit Unrecht beruft sich denn auch die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheide des Bundesrates in Archiv III Nr. 25 und IV Nr. 2; denn diese erklären lediglich, daß der Vermieter, der an gepfändeten Sachen das Retentionsrecht beanspruche, in soweit ohne weiteres als mitbetreibend zu behan deln sei, als die betr. Sachen bei der Verwertung ohne Rücksicht auf die Deckung seiner Forderung zugeschlagen werden dürfen, daß also das in den Art. 126 u. 127 SchKG ausgesprochene Deckungs prinzip auf Retentionsforderungen des Vermieters keine Anwen erlös erst beanspruchen könne, nachdem er für seine Mietzinsfor derung einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl erwirkt hat, wird da bei als selbstverständlich vorausgesetzt. 3. Richtig ist an der Auffassung der Vorinstanz nur soviel, daß, wenn an gepfändeten Gegenständen vor der Verwertung Re tentionsansprüche geltend gemacht werden, dem Ansprecher nicht sofort Frist zur Betreibung angesetzt zu werden braucht, sondern zunächst das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. durchzuführen ist. Wird in diesem das Retentionsrecht vom Schuldner oder den Pfändungsgläubigern mit Erfolg bestritten, so fällt es auch bei der nachherigen Kollokation in den Verwertungserlös außer Betracht; wird es anerkannt, so braucht gleichwohl, sofern es sich wenigstens um verfallene Zinsen handelt, bei der Verwer tung darauf keine Rücksicht genommen zu werden, weil nach dem bereits Gesagten für solche Retentionsforderungen das Deckungs prinzip nicht gilt. 4. Damit ist aber die weitere Frage noch nicht entschieden, ob dem Retentionsansprecher eine Forderung an den Schuldner zustehe, ob er also überhaupt zur Kollokation in den Verwertungs erlös zugelassen werden könne. Diese Frage kann nur dadurch gelöst werden, daß der Ansprecher den Schuldner betreibt und dieser entweder den Zahlungsbefehl anerkennt oder sein Rechtsvor schlag, sei es durch Rechtsöffnung, sei es durch Urteil im ordent lichen Prozesse, beseitigt wird. Solange ein rechtskräftiger Zahlungs befehl in diesem Sinne nicht vorliegt, muß die Verteilung entweder ausgesetzt werden, oder es kann zwar eine solche stattfinden, aber nur provisorisch, d. h. nur in dem Sinne, daß die auf die Re tentionsforderungen mitfallenden Beträge in analoger Anwendung von Art. 144 Abs. 5 SchKG (s. Jaeger, Kommentar zu diesem Artikel N. 11) ausgeschieden und deponiert werden, bis die Eri stenz der fraglichen Forderungen rechtskräftig festgestellt ist. Zu letzterem Behufe ist den Retentionsansprechern Frist zur Anhebung der Betreibung und für den Fall des Rechtsvor schlages gegen diese zur Einleitung der Forderungsklage an zusetzen. 5. Der Rekurs ist daher im Sinne der gestellten Begehren
gutzuheißen. Und zwar muß dabei von der Forderung der Adler brauerei ein Betrag von 274 Fr. 85 Cts. und nicht nur von 174 Fr. 85 Cts. aus dem Kollokationsplan gestrichen und de poniert werden. Denn nachdem der Rekurrent die Differenz zwischen der betriebenen und der kollozierten Forderung der Adlerbrauerei zunächst richtig auf 690 Fr. 35 Cts. 415 Fr. 50 Cts. an gegeben hat, handelt es sich bei seiner anschließenden Bemerkung, daß 174 Fr. 85 Cts. ohne Betreibung kolloziert worden seien, um einen bloßen Rechnungsfehler, der ohne weiteres zu berich tigen ist. 6. Der Umstand, daß das Betreibungsamt die streitigen Beträge bereits an die beiden Ansprecher ausbezahlt und die Ver lustscheine an die übrigen Gläubiger versandt hat, steht der Gut heißung der Beschwerde nicht entgegen, da darin keine unwiderruf lichen Amtshandlungen liegen. Pflicht des Amtes wäre es gewesen, mit der Verteilung zuzuwarten, bis der Kollokationsplan in Rechts kraft erwachsen, also die Frist zur Beschwerde gegen denselben auch für den Schuldner abgelaufen war. Wenn das Amt, ohne sich zu erkundigen, ob eine solche Beschwerde erfolgt sei oder nicht, die Verteilung vollzog, so hat es das Risiko zu tragen (vergl. den grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Straßer, SA 13 Nr. 38 , auf den statt weiterer Ausführungen zu ver weisen ist) Sollten im anzuordnenden Betreibungsverfahren bezw. Prozesse die streitigen Retentionsforderungen zu Fall kommen, so sind Ver teilung und Verlustscheine entsprechend zu berichtigen. 7. Zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehörde ist schließ lich noch darauf zu verweisen, daß das Betreibungsamt Lebern in der Kostenrechnung neben den gesetzlichen Gebühren noch einen weiteren Betrag von 30 Fr. für Mühewalt in Ansatz gebracht hat, für den es an der gesetzlichen Grundlage fehlt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt Lebern angewiesen, den Kollokationsplan dahin abzuändern, daß die For Ges.-Ausg. 36, I S. 424 ff. derung der Frau Rudolf Eggli ganz und von der Forderung der Adlerbrauerei der nicht in Betreibung gesetzte Betrag gestrichen wird, die auf diese Forderungen entfallenden Beträge zu deponieren und den genannten Gläubigern Frist zur Einleitung der Betrei bung und eventuell zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung anzusetzen.