Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 27. Juni 1912 in Sachen
Betreibungsamt Seftigen.
Art. 19 SchKG: Die Weisung einer kantonalen Aufsichtsbehörde an
verschiedene Betreibungsämter, vor 1912 begründete Eigentumsver
behalte an Vieh in das öffentliche Register einzutragen, kann nicht
an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Betreibungsbeam
ten sind zur Beschwerde gegen eine solche Weisung nicht legitimiert.
Art. 6 Verordnung betr. Eintragung von Eigentumsvorbehal
ten: Zulässigkeit der Eintragung ron Eigentumsrorbehalten an Vieh.
die vor 1912 begründel worden sind.
A. Infolge einer von M. Weil, Viehhändler in Bern, er
hobenen Beschwerde erteilte die kantonale bernische Aufsichtsbehörde
am 20. Juni 1912 den Betreibungsämtern Konolfingen, Seftigen,
Nidau und Schwarzenburg die Weisung, dem Begehren des Weil
um Eintragung der vor 1912 zu Recht bestandenen Eigentumsvor
behalte an Vieh in das öffentliche Register zu entsprechen.
B. Hiegegen hat das Betreibungsamt Seftigen am 26. Juni
1912 den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An
trag, es sei die Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu kas
sieren. Zur Begründung macht das Betreibungsamt Seftigen gel
tend, daß die angefochtene Weisung sowohl dem ZGB als der
bundesgerichtlichen Verordnung vom 19. Dezember 1910 über die
Eintragung der Eigentumsvorbehalte widerspreche:
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es kann aus einem doppelten Grunde nicht auf den Rekurs
eingetreten vzerden. Einmal bildet die angefochtene Weisung der
kantonalen Aufsichtsbehörde keine Verfügung , die nach Art. 17
SchKG auf dem Beschwerdeweg weitergezogen werden kann (vergl.
BGE Sep. Ausg. 12 S. 99 ). Sodann würde es dem Betrei
bungsbeamten am nötigen persönlichen Interesse fehlen, um die
ihm von der kantonalen Aufsichtsbehörde erteilte Weisung mittelst
Beschwerde anzufechten. Nach feststehender Praxis sind die Betrei
bungsbeamten zur Beschwerdeführung gegen die kantonalen Auf
sichtsbehörden nur legitimiert, wenn und soweit ihre persönlichen
und materiellen Interessen auf dem Spiele stehen (vergl. Jaeger,
Komm., Anm. 2 zu Art. 17 und die dortigen Zitate). Nun
wird aber die persönliche Rechtsstellung des Rekurrenten durch die
angefochtene Maßnahme in keiner Weise berührt. Ferner wäre zu
sagen, daß die Weisung die Frage der Rechtsgültigkeit der vor
1912 begründeten Eigentumsvorbehalte an Vieh nicht definitiv be
urteilt, sondern nur die Eintragung für den Fall, als der allein
zuständige Richter die Rechtsgültigkeit davon abhängig machen sollte,
vorsorglich ermöglichen will und daß insofern die Weisung auch
materiell nicht anfechtbar erscheint.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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