Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 27. Juni 1912 in Sachen Blöchlinger.
Art. 46 Abs. 1 SchKG: Die am unrichtigen Orte eingeleitete Betrei
bung ist, soweit die Zustellung des Zahlungsbefehls in Frage kommt
nickt absolut nichtig.
A. Der Rekurrent Peter Blöchlinger ist blind und hausiert
mit Teppichen und andern Waren. Er hält sich als Hausierer
bald da und bald dort auf, ohne sich an einem bestimmten Orte
dauernd niederzulassen. Am 2. März 1911 war er vom Waisen
amt seiner Heimatgemeinde Goldingen wegen seines körperlichen
Gebrechens unter Vormundschaft gestellt und Joseph Vettiger in
Goldingen zu seinem Vormund ernannt worden. Das Waisenamt
Ges.-Ausg. 35 I S. 478 f. Erw. 1.
hatte dem Rekurrenten damals die selbständige Fortführung seines
Gewerbebetriebes gestattet. Im März 1912 stellten Wirz Cie.,
Teppichfabrikanten, in Ebikon beim Betreibungsamt Herisau das
Begehren um Betreibung des Rekurrenten für eine Forderung von
514 Fr. 95 Cts. aus einer Lieferung von Teppichen. Der Zah
lungsbefehl wurde am 13. März 1912 dem Kondukteur Jakob
Meier in Herisau, bei dem sich der Rekurrent eine Zeitlang auf
gehalten hatte, zugestellt. Fürsprech Dr. Meyer in Herisau, der
nach seiner Angabe den Zahlungsbefehl von Meier erhalten hatte,
erhob am 18. März namens des Rekurrenten Rechtsvorschlag und
bemerkte dabei, dieser liege zur Zeit krank im Kantonsspital in
St. Gallen. Am 1. Mai 1912 erschien der Rekurrent selbst auf
dem Betreibungsamt und erhob Einspruch gegen die Betreibung,
indem er geltend machte, er sei bevormundet. Das Betreibungsamt
teilte darauf den Gläubigern gleichen Tages mit, daß es die Be
treibung als nichtig erkläre. Auf Beschwerde der Gläubiger wurde
diese Verfügung jedoch von der Aufsichtsbehörde des Kantons
Appenzell A. Rh durch Entscheid vom 18. Mai 1912 aufgehoben.
B. Mit Eingabe vom 21. Mai 1912 erhob Fürsprech Dr.
Meyer namens des Rekurrenten, dem der Entscheid vom 18. Mai
nicht mitgeteilt worden war, ebenfalls Beschwerde bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung der Betreibung.
Er machte folgendes geltend: Nach Art. 47 SchKG seien Betrei
bungen gegen Betriebene, die einen gesetzlichen Vertreter haben, am
Wohnsitze dieses Vertreters zu führen und die Betreibungsurkunden
diesem zuzustellen. Da diese Vorschrift nicht beachtet worden sei,
so sei die Betreibung schlechthin nichtig und daher von Amtes
wegen aufzuheben. Allerdings gehöre der Rekurrent zu denjenigen
bevormundeten Personen, gegen die nach Art. 47 Abs. 3 SchKG
Betreibungen für Forderungen, welche aus ihrem Geschäftsbetriebe
herrühren, am Orte dieses Betriebes einzuleiten seien. Herisau sei
aber nie sein Geschäftsdomizil gewesen. Der Rekurrent habe über
haupt kein solches Domizil und könne daher nur in Goldingen
dem Sitz der Vormundschaftsbehörde, betrieben werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent
scheid vom 25. Mai 1912 mit folgender Begründung ab: Der
Rekurrent sei nach Art 47 Abs. 3 SchKG am Orte des Geschäfts
betriebes zu betreiben. Da er aber keinen festen Wohnsitz habe,
sei nach Art. 48 SchKG sein jeweiliger Aufenthaltsort Betrei
bungsort. Nach einer Bescheinigung des Polizeipostens Herisau
habe sich der Rekurrent von Anfang März bis zum 10. Mai, abge
sehen von kurzen Unterbrechungen, in Herisau aufgehalten. Er
habe nun den Nachweis, daß er an einem andern Orte als in
Herisau einen festen Wohnsitz gehabt habe, nicht geleistet. Die
Einwendung, er sei im Kantonsspital St. Gallen gewesen, sei nicht
stichhaltig, weil der Aufenthalt in einer Heilanstalt keinen Wohnsitz
begründe.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom
11. Juni 1912 unter Erneuerung seines Begehrens an das
Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung seines Rekurses
macht er nur noch geltend, daß die Betreibung am unrichtigen
Orte eingeleitet worden sei.
Die Rekursgegner Wirz Cie. beantragen die Abweisung des
Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -
Der Rekurs muß aus dem Grunde abgewiesen werden,
weil die gegen die Zustellung des Zahlungsbefehles gerichtete Be
schwerde verspätet war. Wenn auch anzunehmen wäre, die Zustel
lung an Meier in Herisau habe den Vorschriften der Art. 64 ff.
SchKG nicht entsprochen, so ist sie doch auf alle Fälle in Rechts
kraft erwachsen. Denn wenn Dr. Meyer sich als legitimiert be
trachtete, um Rechtsvorschlag im Namen des Rekurrenten zu erheben,
so war er es auch offenbar, um wegen der Zustellung Beschwerde
zu führen.
Eine solche ist nun nicht erfolgt und auch heute wird die Zu
stellung nicht angefochten. Somit muß angenommen werden, die
Zustellung an den Kondukteur Meier und den Anwalt Dr. Meyer
sei für den Rekurrenten in rechtsgültiger Form erfolgt. Darnach
lief die Beschwerdefrist wegen unrichtin Betreibungsortes auf
alle Fälle vom Tage der Zustellung des Zahlungsbefehles an
Dr. Meyer an, und war die erst am 21. Mai eingereichte Be
schwerde verspätet. Und da in jenem Moment die Verspätung
schon längst eingetreten war, so konnte auch die am 1. Mai durch
das Betreibungsamt erfolgte Aufhebung der Betreibung daran nichts
mehr ändern, zumal da diese Aufhebung durch den Entscheid der
Aufsichtsbehörde wieder rückgängig gemacht wurde.
- Allerdings macht der Rekurrent nun geltend, daß die
Betreibung nichtig und daher von Amtes wegen aufzuheben
sei, weil sie am unrichtigen Orte angehoben sei, jedoch zu Unrecht.
Nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes (Praxis, I.
Nr. 89 ) können am unrichtigen Betreibungsort vorgenommene
Handlungen zwar als nichtig jederzeit angefochten werden, aber
nur, wenn sie öffentliche Interessen verletzen. Ein solches Interesse
ist aber bei der Frage, ob Blöchlinger der Zahlungsbefehl in Gol
dingen oder in Herisau zugestellt wurde, nicht in Frage. Die im
Zahlungsbefehl liegende Aufforderung, sich über die Schuldpflicht
auszusprechen, behält ihre Bedeutung und Wirkung für das Ver
hältnis unter den Parteien auch dann, wenn die Zustellung an
einem ungesetzlichen Orte erfolgte, sofern nur der Betriebene die
Aufforderung erhalten hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb die
in dem Stillschweigen auf die Aufforderung liegende Anerkennung
der Schuld nichtig sein sollte, weil die Aufforderung von einem
unzuständigen Betreibungsamt ausging. Die Interessen Dritter, der
Offentlichkeit spielen erst mit, wenn an diesem Orte, an welchem die
Dritten sie nicht erwarten können, Pfändungen vorgenommen werden
sollten, an die sie sich daher nicht anschließen könnten.
Die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit könnte daher
gegen eine allfällige Fortsetzung der Betreibung in Herisau aller
dings wieder erhoben werden; zur Kassation der bloßen Zustellung
des Zahlungsbefehles liegt dagegen keine Veranlassung vor.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 11, Ges.-Ausg. 38 I Nr. 38.
Schlagwörter
debt enforcementterritorial jurisdictionpayment ordernullityserviceguardianshipappeal deadlinepublic interest