Art. 31 BV; Art. 4 BV; Art. 1, 2, 4 of the St. Gallen supplementary act on market and peddling traffic; patent duty for clearance sales announced as temporary reduced-price sales. For the qualification of a sale as patentpflichtig, the decisive factor is not the actual economic content alone but also the external form of the advertisement: if the wording objectively conveys the impression of a time-limited bargain sale at reduced prices, patent duty may be imposed even where no genuine reduction occurred. The special police regulation serves to safeguard commercial good faith and to prevent deceptive advertising. A violation of equality is not established by divergent handling at lower administrative levels; it requires a contradictory practice of the authority whose decision is challenged (consid. 2).
Praxis in derartigen Fällen jeweilen die umgangene Patenttare erhoben. Wolle der Petent den Ausverkauf fortsetzen, so habe er beim zuständigen Gemeinderate ein formelles Patentgesuch zu stellen und es habe dann der letztere die in Art. 4 des Nachtragsgesetzes vorgesehenen Erhebungen, Inventarisation und Kennzeichnung der Waren 2c. vorzunehmen und gestützt darauf Taxantrag zu stellen. Dabei könne dann auf die vorherige Bezahlung der Tare Rücksicht genommen werden. Die getroffene Verfügung sei also auch in dieser Hinsicht richtig gewesen. B. Gegen diesen Entscheid hat die Genossenschaft Konkordia rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe wegen Verletzung der Art. 4 und 31 BV aufzuheben. Die Rekursschrift führt aus: die schon dem Regierungsrate eingereichten Aufstellungen bewiesen, daß der angekündigte Serien Verkauf tatsächlich nur in zwei Lokalen, nämlich in Uzwil für 175 Serien zusammengesetzt aus 415 Stücken und in Niederuzwil für 169 Serien bestehend aus 327 Stücken eröffnet worden sei. Der Gesamtverkaufspreis der ersteren Serien habe 200 Fr., derjenige der letzteren 270 Fr. betragen, während dieselben Artikel einzeln verkauft 204 Fr. 70 Cts. bezw. 274 Fr. 35 Cts. gekostet hätten. Die Gesamtdifferenz zwi schen dem Serien und Einzelverkauf mache also nur 9 Fr. 5 Cts. aus. Daraus folge klar, daß nicht sowohl eine eigentliche Preis reduktion als vielmehr eine Auf und Abrundung der Preise der einzelnen Stücke zwecks Erzielung eines runden Gruppeneinheits preises bezweckt gewesen sei. Einen andern Sinn habe auch, wie schon im Rekurse an den Regierungsrat auseinandergesetzt sei, das Inserat nicht gehabt. Es handle sich also weder um einen Massen verkauf noch um einen Reklameverkauf im Sinne des Nachtrags gesetzes. Denn für den ersteren fehle es am erforderlichen Umfange des Angebots, für letzteren an dem gesetzlichen Merkmale einer wesentlichen Preisreduktion. Wenn der Regierungsrat dennoch den streitigen Serienverkauf unter Art. 1 des zitierten Gesetzes sub sumiere, so sei diese Auslegung willkürlich und verstoße sowohl gegen Art. 4 der BV als gegen die Handels und Gewerbefreiheit. Sie stehe aber auch im Widerspruch zu der bisherigen Behandlung analoger Fälle. Ähnliche Serien und Gruppenverkäufe würden von andern Firmen häufig in St. Galler Zeitungen angekündigt, ohne daß bis heute dafür eine Patenttaxe verlangt und erhoben worden wäre. Eventuell, d. h. sofern der Rekurs in der Frage der Patentpflicht verworfen werden sollte, müsse er jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Taxe geschützt werden. Denn wenn Art. 1 des Nach tragsgesetzes bestimme, daß die Patenttaxe 25 1000 Fr. betrage, so setze er voraus, daß sie innert dieser Grenzen nach Maßgabe der Verhältnisse des einzelnen Falles sachentsprechend und ange messen festgesetzt werde. Hievon lasse sich aber nicht mehr sprechen, wenn ein Verkauf von Waren im Gesamtpreis von 470 Fr. mit einer Steuer von 200 Fr. belegt werde. Jedenfalls liege hierin eine Verletzung des Art. 31 BV, da durch eine derartig hohe Taxe die Durchführung des Verkaufes faktisch verunmöglicht und die Handels und Gewerbefreiheit auf einem Umwege illusorisch ge macht werde. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Abweisung des Nekurses angetragen und zur Begründung seines Standpunktes ausgeführt: Die Behauptung, daß der Serien Ver kauf sich nur auf zwei Lokale bezogen habe, widerspreche dem In serate. Ebenso seien die Angaben der Rekurrentin über die Preis verhältnisse durch nichts belegt. Im übrigen komme auf sie nichts an. Maßgebend sei, daß die Fassung des Inserates unzweifelhaft auf einen Gelegenheitsverkauf im Sinne des Nachtragsgesetzes, d. h. auf eine außergewöhnliche, zeitlich beschränkte Kaufgelegen heit hinweise. Bei der Bestimmung der Höhe der Taxe sei man, da mangels eines Patentgesuches keine Inventarisation habe statt finden können, eben auf die sonst vorhandenen Anhaltspunkte an gewiesen gewesen. Wenn dabei im Hinblicke auf den Wortlaut des Inserates, wonach sich der Serien Verkauf auf alle vier Filialen erstreckt hätte, 200 Fr. angenommen worden seien, so könne dies nicht als übermäßig bezeichnet werden. Ebenso werde bestritten, daß in andern analogen Fällen bisher keine Patenttaxe erhoben worden seien. Der Serien Verkauf für sich bedinge die Pateni pflicht noch nicht, sofern nicht die speziellen Requisite eines Re klame und Gelegenheitsverkaufes wie zeitliche Beschränkung, Re duktion des Preises, reklamenhafte Auskündung hinzuträten. Wo solche Fälle dem Regierungsrate bekannt geworden seien, habe er
sie stets als patentpflichtig erklärt. Von einer willkürlichen oder ungleichen Anwendung des Nachtragsgesetzes könne somit überall nicht die Rede sein. Die grundsätzliche Befugnis der Kantone aber, derartige außerordentliche Verkaufsmodalitäten zwangsweise zur Lösung eines Patentes zu verhalten, sei längst anerkannt und be dürfe weiteren Nachweises nicht. D. Die in Betracht fallenden Art. 1, 2 und 4 des st. galli schen Nachtragsgesetzes zum Gesetze über den Marktverkehr und das Hausieren vom 23. November 1894 bestimmen: Art. 1. Als patentpflichtiger Hausiererverkehr ist zu behandeln:
darauf hin, daß es sich nicht um eine dauernde, sondern um eine außergewöhnliche, zeitlich beschränkte Veranstaltung handle. Ander seits mußten die Ausdrücke vorteilhaft und günstig in dem Zusammenhange, in dem sie gebraucht wurden, nämlich in Ver bindung mit dem Worte Serien Verkauf notwendig den Ein druck erwecken, daß dabei die Preise gegenüber dem gewöhnlichen Einzelverkaufe ermäßigt seien. Denn falls die Serien gleichviel Losteten, wie die in ihnen enthaltenen Artikel einzeln gekauft ge kostet hätten, so wäre nicht einzusehen, worin denn das Vorteil hafte und Günstige des Serienverkaufes bestehen sollte. Wenn der Regierungsrat im Hinblick auf diesen Charakter des Inserates zu dem Schlusse gelangte, daß ein Ausverkauf im Sinne des Art. 1 des Nachtragsgesetzes vorliege, so kann hierin keine gegen Art. 31 BV verstoßende, geschweige denn eine willkürliche Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung erblickt werden. Ebenso ist auch der weitere Vorwurf unbegründet, daß sich der Regierungsrat damit eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin habe zu schulden kom men lassen. Denn die Rekurrentin ist nicht in der Lage, einen konkreten Fall anzuführen, in dem der Regierungsrat unter gleichen Voraussetzungen die Patentpflicht verneint hätte. Nur wenn dies zuträfe, ließe sich aber behaupten, daß der angefochtene Entscheid die in Art. 4 BV gewährleistete Rechtsgleichheit ver letze. Daraus, daß die zunächst zur Handhabung des Gesetzes be rufenen unteren Instanzen andere ähnliche Fälle bisher nicht zur Besteuerung herangezogen haben, kann der Vorwurf der Ver letzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Regierungsrate nicht hergeleitet werden. 3. Zu prüfen bleibt daher nur, ob nicht der angefochtene Entscheid wenigstens hinsichtlich der Höhe der Taxe aufgehoben werden müsse. Auch dies ist zu verneinen. Denn in den Motiven desselben wird ausdrücklich erklärt, daß die definitive Festsetzung der Taxe erst erfolgen könne, nachdem die Rekurrentin ein förm liches Patentgesuch eingereicht und der Gemeinderat im Anschluß an dieses und gestützt auf die in Art. 4 des Nachtragsgesetzes vorgesehenen Erhebungen seinerseits Taxantrag gestellt habe, wo bei dann auf die vorherige Zahlung Rücksicht zu nehmen sei. Entweder kommt also die Rekurrentin nachträglich noch um das Patent ein. Dann hat die ihr durch den angefochtenen Ent scheid auferlegte Zahlung nur vorläufigen Charakter und ist ein Rekurs gegen die Höhe der Patenttaxe erst zulässig, nachdem diese im Patenterteilungsverfahren definitiv festgesetzt ist. Oder die Rekurrentin verzichtet auf ein solches Gesuch und damit auf die Weiterführung des Serien Verkaufes und verunmöglicht so das durch Art. 4 des Nachtragsgesetzes vorgeschriebene Verfahren. Dann kann sie sich auch nicht darüber beschweren, wenn der Re gierungsrat bei der Bemessung der umgangenen Taxe auf die sonst vorhandenen Anhaltspunkte, insbesondere den Wortlaut des Inserates, der auf eine Veranstaltung bedeutend größeren Um fanges als des heute zugegebenen schließen ließ, abgestellt hat; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.