Art. 50 BV; Begriff der gottesdienstlichen Handlungen und der Vorbehalte von Sittlichkeit und öffentlicher Ordnung; das individuelle Gebet ist als Gottesverehrung geschützt, auch wenn es für andere und gegen freiwillige Gaben erfolgt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung meint die allgemeine Rechtsordnung und erlaubt eine Einschränkung der Kultusfreiheit nur bei schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit. Solche Interessen fehlen, wenn die beanstandete Tätigkeit weder die Gesundheit unmittelbar gefährdet noch Täuschung oder Ausbeutung der Kranken erkennen lässt. Die kantonale Strafbarkeit darf die bundesrechtlich gewährleistete Kultusfreiheit nicht illusorisch machen (consid. 1-4).
Der Polizeirichter des Amtsbezirkes Bern als erste Instanz verneinte die Anwendbarkeit der angerufenen Vorschriften und sprach Rüetschi ohne Zuerkennung einer Entschädigung, aber unter Auf lage der Kosten an den Staat, frei, im Wesentlichen mit der Be gründung, daß dessen Tätigkeit sich zwar als entgeltliche und ge werbsmäßige darstelle, aber weil mit keinen Eingriffen in die körperliche Integrität der Behandelten verbunden, sondern aus schließlich auf psychisch religiöser Beeinflussung beruhend nicht unter die in einen Zweig der Heilkunde einschlagenden Verrichtungen i. S. des 1 Abs. 4 des Medizinalgesetzes falle. Dagegen erkannte die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern auf Appellation der Staatsanwaltschaft durch Ur teil vom 27. April 1912 in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides : Hermann Rüetschi wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen 1 Al. 4 des Medizinalgesetzes vom 14. III. 65 und in Anwendung von 25 Al. 1, 26 Al. 1 leg. cit., Art. 368 und 468 StV verurteilt:
die Prozedur festgestellten Vorgehens Rüetschis handle, die der Ge richtshof auf Grund seiner eigenen Kenntnisse von sich aus vor nehmen könne. B. Gegen dieses Urteil hat Rüetschi durch seinen Anwalt rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun desgericht ergriffen mit dem Antrage: es sei dasselbe wegen Ver letzung der Art. 4, 49 und 50 BV aufzuheben. Die Rekursschrift führt aus: Zweifellos bezwecke das Medizinalgesetz nicht, den Grundsatz der körperlichen Selbstbestimmung aufzuheben, soweit dies nicht, wie z. B. bei ansteckenden Krankheiten, durch die Interessen der Allgemeinheit, der Mitmenschen gefordert werde: jedermann sei daher grundsätzlich frei, in Krankheitsfällen fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen oder nicht, und niemand vergehe sich schon dadurch gegen das Medizinalgesetz, daß er den Kranken in seinem Entschlusse, zum Arzte zu gehen, negativ beeinflusse. Ebensowenig könne das Gesetz darauf ausgegangen sein, den Arzten eine Monopolstellung zu schaffen, die jede, auch die bloß mittelbare Konkurrenz aus schlösse; denn sonst müßte jede gewerbliche Tätigkeit, die mit der Heilung und Verhütung von Krankheiten in irgendwelchem Zu sammenhange stünde, wie die Ausbeutung von Heilquellen, die Fabri kation von Heilmitteln, sanitären Kleidungsstücken u. s. w. den Arzten vorbehalten sein. Zweck des Medizinalgesetzes sei es vielmehr, dem kranken und Heilung suchenden Menschen, wenn er einmal entschlossen sei, zum Arzte zu gehen, d. h. sich einer mit besonderen Kenntnissen über die nach menschlicher Wissenschaft und Erfahrung zur Heilung führenden Faktoren ausgerüsteten Person anzuvertrauen, davor zu bewahren, daß er statt dessen einer Person in die Hände falle, die für richtige Behandlung keine Garantien biete. Indem zur Erreichung dieses Zweckes die Ausübung der ärztlichen Praxis nur den staat lich geprüften Personen gestattet werde, erlange der Arztestand allerdings eine gewisse Monopolstellung, aber diese beziehe sich doch nur auf diejenigen Verrichtungen, die nach allgemeiner Anschauung zum Ressort der Arzte gehörten, d. h. bei denen sowohl nach der luffassung des Kranken als des Behandelnden das besondere me dizinische Wissen und Können eine Rolle spielten. Dies treffe aber hier nicht zu. Die Patienten des Rekurrenten seien ausschließlich Leute, die entweder aus prinzipiellen religiösen Gründen nicht zum Arzte gehen wollten oder sich wegen der Mißerfolge der bisherigen ärztlichen Behandlung davon keinen Erfolg mehr versprächen; setzten bei ihm weder besondere Kenntuisse über die physiologischen Gesetze und die Faktoren, die nach menschlichem Erkennen Heilung bringen könnten, voraus, noch erwarteten sie, daß er sie heile: sondern sie verlangten lediglich, daß er mit ihnen bete, das heißt sie mit derjenigen Macht in Verbindung setze, von der sie allein Heilung erwarteten, die aber auch nach ihrer Auffassung von ihm unabhängig sei. Dementsprechend sichere auch der Rekurrent niemandem Heilung zu und bringe keine persönlichen Kenntnisse zur Geltung, die nach Art der ärztlichen Praxis Heilung bringen könnten. Seine Tätigkeit grenze sich dadurch scharf ab von der jenigen der Kurpfuscher und Quacksalber, die sich wie Arzte gerier ten und sich von diesen nicht in ihrem äußern Verfahren, sondern nur im Kenntnisausweis unterschieden. Wenn das Obergericht ent gegen dieser natürlichen Auffassung die Tätigkeit des Rekurrenten dennoch unter den 1 des Medizinalgesetzes subsumiere, so liege darin eine Mißachtung des durch Art. 1 des bernischen Strafge setzes ( Keine Handlung oder Unterlassung kann mit einer Strafe belegt werden, welche nicht durch verfassungsmäßige Gesetze oder Verordnungen angedroht war ) und Art. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren ( Eine Strafe kann nur durch die zuständige Be hörde, in Anwendung eines Gesetzes und unter Beobachtung der gesetzlichen Formen verhängt werden ) ausdrücklich sanktionierten Grundsatzes nulla poena sine lege , eine ausnahmsweise Be handlung des Rekurrenten im Wege einer gesetzlich unzulässigen ex tensiven Interpretation, die gegen Art. 4 BV verstoße. Im wei teren werde dadurch auch die Garantie der Religions und Ge wissensfreiheit verletzt. Denn nach den Akten stehe fest, daß das Verhalten des Rekurrenten und seiner Anhänger seinen Ausgangs punkt und Grund in religiösen Ansichten und Überzeugungen habe. Ihr Beten müsse daher als gottesdienstliche Handlung angesehen und somit gemäß Art. 50 BV innert den Schranken der öffent lichen Ordnung und Sittlichkeit geduldet werden. Diese seien aber vorliegend keinenfalls überschritten. Inhalt und Zweck des Gebets seien nicht unsittlich: die Gewerbsmäßigkeit des Betens aber spiele nur eine untergeordnete Rolle und sei unter den besonderen Um
ständen wohl begreiflich. Die Bestrafung des Rekurrenten, die in ihren Wirkungen einem Verbote gleichstehe, bedeute daher eine un zulässige Beschränkung der verfassungsmäßigen Freiheit. C. In einer selbstverfaßten, als Rekursbeilage erklärten theologischen Verteidigungsschrift unternimmt es Rüetschi, sein Verfahren unter Hinweis auf neutestamentliche Vorbilder und eine Reihe Aussprüche aus der Bibel näher zu begründen und darzu tun, daß es mit Suggestion und Hypnose nichts gemein habe. Auch beschwert er sich darüber, daß ihm bei der Berufungsver handlung vor Obergericht das Wort zu einer persönlichen Vertei digung verweigert worden sei. Ferner sind dem Rekurse eine Serie beglaubigter Zeugnisse von Kranken beigelegt worden, die sich, gleichwie dies schon in früheren, im kantonalen Verfahren eingelegten Zeugnissen geschieht, über die Heilerfolge des Rekurrenten in günstigem Sinne aussprechen. D. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern rechtfertigt in ihrer Vernehmlassung die Nichtzulassung des Rekurrenten zu einem besonderen Vortrage mit 462 des Gesetzes über das Strafverfahren und dem Umstande, daß der Rekurrent regelrecht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Im übrigen trägt sie, unter Berufung auf die Motive des angefochtenen Ent scheides, auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die allgemeine Rechtsordnung, d. h. die Summe der im Interesse der Allgemeinheit erlassenen Gebote zu verstehen: die Grenze aber, bis zu der durch derartige allgemeine Gebote der Grundsatz der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ein geschränkt werden darf, wird entsprechend dieser Begriffsbestimmung da zu ziehen sein, wo schutzwürdige Interessen der Gesamtheit, die beeinträchtigt werden könnten, nicht mehr ersichtlich sind. Nun steht eine Verletzung von Grundsätzen der Sittlichkeit de in dem so gefaßten Begriffe der öffentlichen Ordnung mitent halten sind vorliegend offenbar außer Frage und wird auch nicht behauptet. Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht ander weitige schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit der Duldung der Tätigkeit des Rekurrenten entgegenstehen. Als solche könnten vorliegend nur in Betracht kommen: die Wahrung der Volksge sundheit auf die sich denn auch die Vorinstanz in erster Linie beruft , der Schutz der Bevölkerung vor unreellen Veranstaltungen und finanzieller Ausbeutung. Keiner dieser Gesichtspunkte trifft indessen nach den Akten zu. Klar ist von vorneherein, daß von einer direkten Schädigung der Gesundheit durch das Vorgehen des Rekurrenten nicht die Rede sein kann: die darauf bezüglichen Ausführungen des Polizeirichters daß das Verfahren des Rekurrenten an sich gefahrlos sei, kei nerlei Eingriffe in die körperliche Integrität, sondern höchstens eine psychische Beeinflussung zur Folge habe sind denn auch vom Obergerichte nicht beanstandet worden. Dagegen will dieses eine indirekte Gefährdung des gedachten Rechtsgutes darin erblicken, daß die Kranken durch die Tätigkeit des Rekurrenten der ärztlichen Behandlung, die ihnen Hilfe bringen könnte, entzogen würden. Demgegenüber ist zunächst zu betonen, daß ein Zwang für den Kranken, zum Arzte zu gehen, und folglich auch eine Pflicht Drit ter, ihn dem Arzte zuzuweisen, abgesehen von den Fällen epidemi scher Krankheiten, grundsätzlich zweifellos nicht besteht. Daß aber der Rekurrent den ihn aufsuchenden Kranken irgendwie davon ab geraten hätte, den Arzt zu konsultieren, oder sich gar selbst ärztliche Kenntnisse zugeschrieben hätte, ist durch die Akten nicht dargetan. Diese ergeben vielmehr unzweideutig, daß sich die Patienten des Rekurrenten zum mindesten in der überwiegenden Zahl aus sog. Unheilbaren zusammensetzten, die die ärztliche Hilfe bereits mehr fach ohne Erfolg in Anspruch genommen hatten und sich wegen dieses Mißerfolges davon nichts mehr versprachen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein unreelles Gebahren vorliege. Auch in dieser Beziehung ist auf die vom Obergerichte nicht weiter beanstandete Feststellung des Polizeirichters zu verweisen, daß man es beim Rekurrenten offenbar mit einem ernsthaften, gläubigen und von seiner Mission überzeugten Manne zu tun habe: die dem Bundesgerichte vorliegenden Akten enthalten nichts, was diese An nahme widerlegen würde. Damit ist auch von vorneherein ausge schlossen, daß der Rekurrent selbst auf Ausbeutung der Kranken ausgehe. Es läßt sich aber auch nicht sagen, daß eine solche, vom objektiven Standpunkt aus gesprochen, vorliege, d. h. daß die Kranken zu Geldleistungen veranlaßt würden, ohne ein Aquivalent zu erhalten. Denn wenn auch dahingestellt bleiben muß, inwiefern durch die Tätigkeit des Rekurrenten wirklich Heilungen herbeigeführt worden seien eine zuverlässige Feststellung darüber wäre der Natur der Sache nach kaum möglich so läßt sich doch nach den bei den Akten liegenden beglaubigten Zeugnissen jedenfalls soviel nicht in Abrede stellen, daß den Kranken in zahlreichen Fällen da durch wenigstens nach ihrem subjektiven Empfinden eine wesentliche Erleichterung ihres Zustandes verschafft worden ist. Worauf diese beruhe, ob auf einer Veränderung des bisherigen organischen Zu standes oder lediglich auf psychischen Momenten, ist gleichgültig. Maßgebend erscheint, daß der Rekurrent insoweit den Kranken zweifellos Dienste geleistet hat. Angesichts dessen kann aber in der Entgegennahme freiwilliger Gaben durch ihn eine Ausbeutung auch objektiv umsoweniger erblickt werden, als es festgestelltermaßen den Kranken durchaus freistand, ob sie überhaupt etwas und wieviel sie geben wollten, sie sich also darin nach ihren Mitteln richten konn ten und dies, wie sich aus der verschiedenen Höhe der Spenden ergibt, tatsächlich auch taten. 4. Nach dem Gesagten fehlt es an irgendwelchen unter den Begriff der öffentlichen Ordnung in dem oben umschriebenen Sinne fallenden Interessen, die durch das Gesundbeten in der vom Re kurrenten ausgeübten Form verletzt werden könnten. Dessen Be strafung bedeutet somit eine unzulässige Beschränkung der durch
Art. 50 BV gewährleisteten Kultusfreiheit und es muß daher das sie aussprechende Urteil des Obergerichtes aufgehoben werden, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, ob der 1 Abs. 4 des kantonalen Medizinalgesetzes überhaupt den vorliegenden Tatbestand erfasse, also mit Recht zur Begründung der Verurteilung heran gezogen worden sei. Denn wenn dies der Fall wäre, wenn ihm also tatsächlich die vom Obergerichte angenommene weite Bedeutung zukäme, so wäre er eben insoweit mit Art. 50 BV nicht vereinbar und daher bundesrechtlich ungiltig. Immerhin mag bemerkt werden, daß die Anwendung der ge nannten Gesetzesvorschrift auch an sich, d. h. abgesehen von dem Gesichtspunkte der Kultusfreiheit, erheblichen Bedenken rufen muß. Denn einmal ist nicht zu übersehen, daß dieselbe jedenfalls ihrem Wortlaute nach nicht jede auf Heilung von Krankheiten ge richtete Tätigkeit, sondern nur die Besorgung von in einen Zweig der Heilkunde einschlagenden Verrichtungen unter Strafe stellt. Von einer solchen dürfte sich aber doch wohl nur dann sprechen lassen, wenn sich der Behandelnde der Methoden der Heilkunde d. h. der wissenschaftlichen Medizin entweder wirklich bedient oder doch wenigstens, wie die Kurpfuscher, vorgibt, dies zu tun, d. h. be sondere zur Herbeiführung der Heilung geeignete persönliche Kennt nisse zu besitzen, was alles auf den Rekurrenten nach den Akten nicht zutrifft. Andererseits erscheint es jedenfalls verfehlt, das Verfah ren des Rekurrenten mit den in der wissenschaftlichen Medizin ver wendeten Mitteln der Suggestion und Hypnose schlechthin auf gleiche Linie zu stellen, da das Wesen der letzteren in einer Beeinflussung des Willens des Kranken durch den Behandelnden besteht, während der Rekurrent eine solche Beeinflussung direkt nicht vornimmt, sondern diese sich, sofern sie überhaupt eintritt, nur indirekt aus den reli giösen Überzeugungen der Kranken ergibt. Es könnte sich daher ernsthaft fragen, ob nicht die Subsumtion des vorliegenden Tat béstandes unter den 1 Abs. 4 des kantonalen Medizinalgesetzes weil mit dessen Wortlaut und dem anerkannten Begriffe der Heil kunde nicht vereinbar, über die bloße Gesetzesauslegung hinausgehe und daher eine gegen Art. 4 BV verstoßende unzulässige Aus dehnung des Bereiches des strafbaren Unrechtes enthalte (vergl. über die Befugnis des Bundesgerichtes, in dieser Beschränkung die Beobachtung des Grundsatzes nulla poena sine lege zu über wachen AS 35 1 Nr. 116 auf S. 760 und die dortigen Zitate; ferner Burckhardt, a. a. O. S. 92). Nachdem das angefochtene Urteil schon wegen Verletzung des Art. 50 BV aufgehoben werden muß, rechtfertigt es sich indessen, diese Frage offen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit angefochtene Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. April 1912 aufgehoben.