Art. 271 SchKG; § 11 Uri ZPO; Art. 4 BV; distinction between arrest and status quo order in pending litigation. The federal arrest is a self-standing provisional measure for securing pecuniary claims by general seizure of the debtor's assets, whereas the cantonal status quo order is an incidental procedural measure aimed at preserving the factual and legal state of specifically disputed objects pending judgment. No collision with federal law exists where the cantonal measure is confined to a particular asset that itself constitutes the object of the dispute. Application of the cantonal norm is not arbitrary merely because the order has effects comparable to an arrest, provided the underlying claim is genuinely asserted and not a mere procedural pretext (consid. 2).
nach nicht anwendbar; jedenfalls aber könnte er, so ausgelegt, vor Art. 271 SchKG nicht zu Recht bestehen, wofür auf Jaegers Kommentar, Fußnote zu Art. 274, verwiesen werde. Diese Auf fassung habe der Rekurrent schon in der Beschwerde an den Re gierungsrat vertreten, und der Regierungsrat habe sich dadurch, daß er die Beschwerde trotzdem abgewiesen habe, einer Verletzung des Verfassungsgrundsatzes, daß das Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgehe, und der Rechtsverweigerung schuldig gemacht. D. Der Regierungsrat des Kantons Uri bestreitet in seiner Vernehmlassung, mit der er Abweisung des Rekurses beantragt, daß eine Verletzung der in der Rekurs begründung allein be rührten Art. 4 BV und Art. 2 Überg. Best. vorliege. Auch die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an tragen lassen. Sie bemerkt in tatsächlicher Hinsicht, der Rekurrent, welcher mit seinen Zahlungen für die ihm gelieferten Baumaterialien im Rückstande geblieben sei, habe ihr gegen die Fortsetzung der Materiallieferungen sein Guthaben bei der Kirchenbaukommission zur Deckung abzutreten versprochen. Die Lieferungen seien hie rauf zu Ende geführt worden, und der Rekurrent habe ihr für ihr eventuelles Restguthaben seine Kaution bei der Baukommission durch mündliche Erklärungen abgetreten, wofür Beweis durch Akten und speziell Zeugen rechtsgenüglich erbracht werden könne. Deshalb laute die streitige Klage nicht nur auf Anerkennung der durch Abrechnung ermittelten Restforderung, sondern auch auf Be gleichung derselben aus der Kaution. Daraus aber folge, daß den Streitgegenstand nicht nur die Restforderung als solche, sondern in zweiter Linie auch die Frage bilde, ob diese Forderung nicht aus der Kaution bezahlt werden müsse, daß also, entgegen der Sachdarstellung des Rekurrenten, auch die behauptete Abtretung am Rechte stehe. Und danach bewege sich der angefochtene Status quobefehl durchaus im Rahmen der Klage und entspreche voll und ganz dem 11 3PO, weshalb von einer Absicht, einen versteckten Arrestbefehl zu erwirken, nicht die Rede sein könne; in Erwägung: Von den im Eingange der Rekursschrift angerufenen Ver fassungsbestimmungen können, wie der Regierungsrat zutreffend einwendet, nach der Begründung des Rekurses in materieller Hinsicht nur Art. 4 BV und Art. 2 Überg. Best. zur BV in Betracht fallen, deren angebliche Verletzung allein der Rekurrent in hinreichender Weise substantiiert hat, indem seine Argumentation wesentlich nur die Behauptung enthält, daß die vorliegende An wendung des 11 urn. ZPO schon mit dem Wortlaut des Ge setzes nicht vereinbar sei (Rechtsverweigerung) und daß dadurch überdies in den Geltungsbereich des Art. 271 SchKG eingegriffen werde (Verstoß gegen den Grundsatz, daß Bundesrecht dem kanto nalen Recht vorgehe). Diese beiden Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Die Bestimmung des Art. 271 SchKG über den Arrest bezweckt und regelt die Sicherung verfallener Forderungen durch allgemeine Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners in dem den Forde rungsbeträgen entsprechenden Werte, und zwar als selbständige Maßnahme, die eine vorherige rechtliche Geltendmachung der be treffenden Forderungen nicht voraussetzt. Der 11 urn. Z10 dagegen gestattet, als Inzidentverfügung im schwebenden Prozesse zur Wahrung des Statusquo , die Anordnung der unveränderten Erbaltung des (tatsächlichen und rechtlichen) Zustandes derjenigen individuell bestimmten Vermögensobjekte, auf die der streitige Rechtsanspruch sich bezieht, zum Zwecke der Sicherstellung der Vollstreckung dieses Anspruchs für den Fall seines gerichtlichen Schutzes. Die eidgenössische und die kantonale Rechtsnorm betreffen also zwei an sich, nach Voraussetzungen und Zweckbestimmung, wesentlich verschiedene Maßnahmen (vergl. über deren generellen Unterschied schon AS 18 Nr. 11 Erw. 2 S. 50, sowie auch Bl. f. zürch. Rechtssprechung 4 1905 Nr. 204 S. 330/331). Es kann sich somit, was die Kollision der beiden Vorschriften au belangt, nur fragen, ob 11 urn. ZPO, wie der Rekurrent behauptet, im vorliegenden Falle zu Unrecht auf einen Tatbestand angewandt worden sei, der, richtig aufgefaßt, unter Art. 271 SchKG zu subsumieren wäre. Dies ist jedoch zu verneinen. Der angefochtene Statusquobefehl beschlägt nämlich nicht das Ver mögen des Rekurrenten schlechthin d. h. beliebige Vermögens bestandteile im Werte der Klageforderung der Rekursbeklagten, sondern speziell das Guthaben des Rekurrenten bei der Kirchenbau kommission Flüelen aus der dieser gestellten Kaution als Ver mögensobjekt, das selbst, neben der eingeklagten Forderung, Gegenstand des Prozesses bildet, indem die Rekursbeklagte
mit ihrem Klagebegehren 2 einen besonderen Anspruch auf Be friedigung hieraus geltend macht. Der Zugriff auf dieses Ver mögensobjekt wird der Rekursbeklagten m. a. W. durch den Statusquobefehl vorsorglich gewahrt, nicht auf Grund des ein geklagten Forderungsrechts (das an sich zur Auswirkung eines Arrestbefehls beim Vorliegen eines Arrestgrundes gemäß Art. 271 SchKG genügen würde), sondern vielmehr auf Grund des daneben noch behaupteten und miteingeklagten zivilrechtlichen Befriedi gungsanspruchs. Daß aber 11 urn. ZPO seinem Wortlaute nach nicht speziell auch für eine Forderung des Beklagten an einen Dritten, sofern, wie hier, ein Anspruch des Klägers darauf im Streite liegt, Geltung haben sollte, ist schlechterdings nicht ein zusehen, da jene Bestimmung einfach und vorbehaltlos von der Wahrung des unveränderten Zustandes des Streitgegenstandes und vom Statusquo des Streitobjektes spricht. Unter den hier gegebenen prozessualen Verhältnissen wäre die Anwendung des 11 ZPO nur zu beanstanden, wenn es sich bei der Einklagung des fraglichen Anspruchs nicht um ein ernst gemeintes Rechtsbegehren, sondern lediglich um ein Prozeßmanöver zur Erlangung des in seiner praktischen Wirkung freilich dem be treibungsrechtlichen Arreste gleichkommenden Statusquobefehls han deln würde. Dies kann aber nach Lage der Akten nicht ange nommen werden. Denn die Rekursbeklagte hat schon vor dem Regierungsrate in der Eingabe ihres Vertreters an die Ge meindedirektion Uri vom 13. April 1912 , wie wiederum in der vorliegenden Rekursantwort, die bestimmte, näher substantiierte und durch Beweisanträge gestützte Behauptung aufgestellt, daß der Rekurrent sie zur Deckung dieser Forderung mündlich auf seine Kaution bei der Kirchenbaukommission Flüelen angewiesen habe. Und diese Behauptung, deren tatsächliche Richtigkeit und rechtliche Relevanz im übrigen hier nicht zu prüfen ist, erweckt nicht zum vorn herein den Eindruck, bloß vorgeschoben zu sein. Es kann demnach von einer willkürlichen oder bundesgesetzwidrigen Anwendung des 11 urn. ZPO im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.