- Arteil vom 13. September 1912 in Sachen Spitaler.
Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts als Auslieferungs
gerichtshof nach Art. 23 und 24 Ausl.-G. und Art. 181 0G. Be-
deutung des in Art. II Ziff. 8 des schweiz.-österreichischen Aus
lieferungsvertrages enthaltenen Auslieferungstatbestandes des mit
oder ohne Gewalt erfolgten Angriffes auf die Schamhaftigkeit einer
Person . Unter denselben fällt auch das Vergehen der Schändung
nach 127 des österreichischen Strafgesetzbuchs.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Mit Note vom 17. August 1912 hat die k. u. k. öster
reichisch ungarische Gesandtschaft in Bern an den schweizerischen
Bundesrat das Ansuchen gestellt, die Auslieferung des sich in Lenz
burg aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen Karl Spitaler
im Sinne des Staatsvertrages vom 10. März 1896 zu bewilligen.
In dem dem Begehren beigegebenen Steckbriefe des k. k. Kreis
gerichtes Steyr und einem dazugehörigen Begleitschreiben der näm
lichen Amtsstelle an das Obergericht Aargau wird der dem An
geschuldigten zur Last gelegte Tatbestand folgendermaßen dargestellt:
Spitaler habe sich im Sommer 1911 in seiner Wohnung in
Steyr an den Mädchen Mathilde Baumberger geb. 4. VI. 1900
und Barbara Jungwirth geb. 13. XII. 1897 dadurch sittlich ver
gangen, daß er den nackten Geschlechtsteil der Baumberger mit
seinem Gliede berührt und den nackten Geschlechtsteil der Jung
wirth mit seinem Finger betastet habe. Da er diese Handlungen
offenbar zur Befriedigung seiner Lüste vorgenommen habe, so liege
darin das Vergehen der Schändung nach 127 des österreichischen
Strafgesetzbuches, das bestimmt: Wer einen Knaben oder ein
Mädchen unter vierzehn Jahren oder eine im Zustande der Wehr
oder Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner
Lüste auf eine andere als die in 127 bezeichnete Weise (nämlich
durch Beischlaf) geschlechtlich mißbraucht, begeht, wenn diese Hand
lung nicht das in 129 bezeichnete Vergehen (nämlich Unzucht
wider die Natur) bildet, das Verbrechen der Schändung und soll
mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei erschweren
den Umständen bis zu zehn, und wenn eine der in 126 er
wähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.
B. Spitaler, der auf Grund des Auslieferungsbegehrens in
Lenzburg verhaftet worden ist, hat gegen dieses Einsprache eingelegt
und zur Begründung in einer von seinem Rechtsbeistande, Für
sprech Lehner in Wohlen verfaßten Eingabe folgende Einwendungen
erhoben:
- Der in den Akten des Kreisgerichtes Steyr enthaltene Tat
bestand sei unrichtig, würde aber auch in dieser Form zur Aus
lieferung nicht genügen, da es nicht angehe, ihm das Tatbestands
moment zur Befriedigung seiner Lüste einfach zu imputieren, son
dern dafür Anhaltspunkte in den Akten enthalten sein müßten,
was nicht zutreffe.
- Die Schändung sei kein Auslieferungsvergehen im Sinne des
Staatsvertrages, da sie in Art. II desselben nicht als solches auf
geführt sei und auch nicht unter die in Ziff. 7 9 ebenda um
schriebenen Kategorien von Sittlichkeitsdelikten falle.
AS 38 1 1912
C. Nachdem die Bundesanwaltschaft sich dahin ausgesprochen,
daß die Bestreitung der Anwendbarkeit des Staatsvertrages als
begründet zu erachten sei, hat das eidgen. Justiz und Polizei
departement die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheide über
wiesen. Es bemerkt, daß sofern die Schändung kein Auslieferungs
delikt im Sinne des Staatsvertrages bilden sollte, die Auslieferung
seines Erachtens dennoch nach Art. 4 Ziff. 13 des Bundesgesetzes
betr. die Auslieferung gegenüber dem Auslande wegen Unsittlich
keiten mit Kindern bewilligt werden sollte, da der Bundesrat
schon in mehreren Fällen, denen ähnliche Tatbestände zu Grunde
gelegen hätten, unter dieser Bezeichnung gestützt auf Art. 1 Abs. 4
des genannten Gesetzes und Ziff. 4 des Schlußprotokolles zum
Staatsvertrage den Auslieferungsbegehren der österreichischen Be
hörden entsprochen habe. Zur Orientierung hierüber schließt das
Departement die Akten der Auslieferungssachen Hopfenberger betr.
Schändung, Mayer betr. Unzucht mit Knaben und Lyssak betr.
Schändung aus den Jahren 1903, 1909 und 1912 bei;-
in Erwägung:
- Die Einwendung des angeschuldigten Spitaler, daß der
in den Auslieferungsakten enthaltene Tatbestand unrichtig sei und
die Absicht, seine Lüste zu befriedigen, ihm ohne Beweis imputiert
werde, ist unerheblich und nicht zu hören. Denn nach feststehen
dem Grundsatze hat das Bundesgericht als Auslieferungsgerichtshof
im Sinne der Art. 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Ja
nuar 1892 sich mit der Frage, ob der Auszuliefernde sich des
Vergehens, dessentwegen die Auslieferung begehrt wird, schuldig
gemacht habe, nicht zu befassen, sondern abgesehen von den
Formalien des Auslieferungsverfahrens, die hier gewahrt sind
lediglich zu prüfen, ob nach dem Tatbestande, wie er im Haft
befehl oder in den ihn ergänzenden Auslieferungsakten enthalten
ist, die Bedingungen für die Auslieferung erfüllt seien (vergl.
S 32 Nr. 18 Erw. 1, Nr. 47 Erw. 2, Nr. 49 Erw. 2 und
den Entscheid in Sachen Schütte vom 14. Juni 1912
- Dazu ist vorliegend, sofern die Auslieferung auf Grund
des Staatsvertrages vom 10. März 1896 erfolgen soll, gemäß
AS 38 I Nr. 21.
Art. I dieses Vertrages erforderlich: erstens, daß die Handlungen,
auf die sich das Auslieferungsbegehren bezieht, sowohl nach der
österreichischen als nach der aargauischen Gesetzgebung mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahre oder mehr bedroht sind, zweitens,
daß sie unter einen der in Art. II Ziff. 1 32 des Vertrages
aufgeführten Tatbestände fallen.
Von diesen Voraussetzungen ist die erste offenbar gegeben. Denn
es ist nicht bestritten, und kann auch nicht zweifelhaft sein, daß
der Tatbestand, wie er in den Auslieferungsakten dargestellt wird,
das Merkmal des Handelns zur Befriedigung der Lüste also
als bewiesen vorausgesetzt , sich als Schändung im Sinne des
128 des österreichischen Strafgesetzes darstellt und daß er auch
nach aargauischem Rechte unter der gleichen Bezeichnung strafbar
ist, hier gemäß 101 des peinlichen Strafgesetzbuches, wonach
wer ein unreifes Mädchen selbst mit dessen Einwilligung zur
Befriedigung seiner Lüste mißbraucht, sich der Schändung schuldig
macht . Nach beiden Gesetzgebungen steht aber auf diesem Ver
gehen eine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr, nach der öster
reichischen vergl. das Zitat oben Fakt. A) ein bis zehn Jahre
Kerker, nach der aargauischen 134 bis 8 Jahre Zuchthaus.
Was aber die zweite Voraussetzung betrifft, so ist zwar richtig,
daß Art. II des Staatsvertrages die Schändung nicht ausdrücklich
als Auslieferungsdelikt aufführt. Ferner ist zuzugeben, daß die
dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch nicht etwa
unter die Ziffern 7 oder 9 des Art. II subsumiert werden können.
Denn die erstere (Notzucht setzt Beischlafshandlungen, die letztere
Verleitung zur Unzucht zwecks Befriedigung der Lüste, anderer
oder seitens einer mit der Aufsicht über den Verleiteten betrauten
Person voraus, alles Momente, die hier nicht in Betracht fallen.
Dagegen muß im Gegensatz zur Ansicht der Bundesanwaltschaft davon
ausgegangen werden, daß Art. II Ziff. 8 des Vertrages zutrifft.
Denn wie aus der Vergleichung des österreichischen und der schweize
rischen Strafgesetzbücher (vergl. über ersteres Stooß, Lehrbuch des
österreichischen Strafrechtes S. 290 300 und 431 441, über
die letzteren denselben die schweizerischen Strafgesetzbücher S. 442
bis 484) hervorgeht, kennen weder das eine noch die anderen eine
Strasnorm, deren Tatbestand sich mit dem in Art. II Ziff. 8 des
Staatsvertrages umschriebenen decken würde. Das österreichische
Strafgesetzbuch spricht von Verletzung der Schamhaftigkeit über
haupt nur in einer Bestimmung, nämlich im 516 und auch
hier stellt es sie nicht etwa als solche, sondern nur insoweit unter
Strafe, als durch die betreffende Handlung öffentliches Argernis
erregt worden ist. Ebenso erklären die schweizerischen Strafgesetz
bücher die Verletzung der Schamhaftigkeit nicht schon an sich, son
dern nur dann als Vergehen, wenn sie öffentlich oder unter Ge
waltanwendung erfolgt ist: ein allgemeiner strafbarer Tatbestand
des mit oder ohne Gewalt erfolgten Angriffes auf die Scham
haftigkeit einer Person ist auch ihnen unbekannt. Dessen Auf
nahme in den Staatsvertrag kann daher nur in der Absicht ge
schehen sein, damit einen Sammelbegriff zu schaffen, in dem
alle jene in den beiderseitigen Strafgesetzen speziell normierten
Sittlichkeitsdelikte inbegriffen sein sollten, die nach ihren gesetzlichen
Tatbestandsmerkmalen darunter subsumiert werden können, also alle
Arten unzüchtiger Handlungen, bei denen sich der verbrecherische
Angriff gegen die Schamhaftigkeit, die sexuell sittliche Integrität
und Geschlechtsehre einer bestimmten Person richtet. Diese aus der
Vergleichung der beiderseitigen Strafgesetze sich ergebende Auslegung
wird in zwingender Weise unterstützt durch die Erwägung, daß
andernfalls die Auslieferung sich auf die in den Ziff. 7 und 9
aufgeführten Fälle der Notzucht, Kuppelei und Verführung von
Pflegebefohlenen beschränken würde, während für alle anderen in
den Strafgesetzen der Vertragsstaaten aufgeführten und zum Teil
mindestens ebenso schweren Vergehen gegen die Sittlichkeit keine
vertragliche Auslieferungspflicht bestünde, eine Folge, die sicher
nicht im Willen der Parteien beim Abschlusse des Staatsvertrages
lag. Daß aber, wenn man den Art. II Ziff. 8 so auslegt, da
runter auch das Vergehen der Schändung im Sinne des 128
des österreichischen und des 101 des aargauischen Strafgesetz
buches fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Ausliefe
rung nach der im Schreiben des eidg. Justiz und Polizeidepartementes
enthaltenen Erklärungen nicht auch ohnedies aus anderen Gründen
hätte bewilligt werden müssen. Insbesondere kann dahingestellt
bleiben, ob nicht aus diesen Erklärungen auf das Bestehen einer
authentischen Interpretation des Art. II Ziff. 8 des Staats
vertrages seitens der Vertragsparteien in dem hier auf Grund
freier Auslegung ermittelten Sinne hätte geschlossen werden können,
die, weil lediglich ein Minus gegenüber der dem Bundesrate in
Art. 1 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes eingeräumten Befugnis
bildend, für das Bundesgericht verbindlich wäre (vergl. hiezu den
bereits angeführten Entscheid in Sachen Schütte vom 14. Juni
1912 Erw. 4 );
erkannt:
Die Einsprache des Karl Spitaler gegen seine Auslieferung an
Österreich wird abgewiesen und es hat die Auslieferung demnach
stattzufinden.