Art. 31 BV; cantonal patent tax on clearance sales; equality before the law. The cantons may, within the reservation of Art. 31 lit. e BV, subject voluntary clearance sales and analogous temporary sales at reduced prices to a special patent tax and police control, even if reelle sales are not individually distinguished from misleading ones. Such legislation is justified by the need to safeguard commercial honesty and by tax policy; a case-by-case inquiry into the bona fides of each sale is not constitutionally required. A breach of Art. 4 BV is not made out merely because lower administrative authorities allegedly applied the law inconsistently; decisive is whether the challenged authority itself departs from its own practice in comparable cases (consid. 3-5).
Behörden beanstandet worden wäre. Überdies sei es Tatsache, daß
eine ganze Anzahl Geschäfte auf dem Platze ungestraft während des
ganzen Jahres dem Verkehrspersonal und den öffentlichen Angestellten,
speziell der Polizei doppelte Rabattmarken gäben. Die Gewährung
von Rabatt sei an und für sich nichts Verwerfliches, übrigens auch
in allen Handelsbranchen und in den verschiedensten Abstufungen
üblich. Es komme in jeder Branche vor, daß der eine vermöge
reicherer Betriebsmittel, besserer Bezugsquellen oder rationellerer
Methoden größere Vorteile bieten könne als der andere. Darin
liege eine natürliche Folge des freien Wettbewerbs, die nicht aus
der Welt zu schaffen sei. Jedenfalls könne nicht untersagt werden,
daß man anderen Leuten, die vielleicht noch in höherem Maße da
rauf angewiesen seien, die nämlichen Vergünstigungen gewähre, wie
den Staats und Gemeindeangestellten. Daher hätte, bevor ein ein
zelnes Haus in extensiver Interpretation eines Ausnahmegesetzes
straffällig erklärt werde, auf alle Fälle zunächst eine Enquete über
die Ausgabe von doppelten Sparmarken auf dem Platz stattfinden
und eine darauf bezügliche Publikation erlassen werden müssen.
Durch Beschluß vom 9. März 1912 wies indessen der Regie
rungsrat den Rekurs ab, indem er erklärte: Gemäß grundsätzlichem
Entscheide des Regierungsrates vom 2. August 1910 und bis
heriger Praxis sei jeder Verkauf mit Rückvergütungen von über
5 % als patentpflichtiger Ausverkauf anzusehen, da so hohe Ra
batte eben als Reklame wirkten und wirken sollen und die Bezah
lung einer jährlichen Dividende nicht die nämlichen Wirkungen habe.
Im vorliegenden Falle würden nun zugestandenermaßen während
eines Monats doppelte Sparmarken ausgegeben, was einem Ra
batte von 8 % gleichkomme. Damit sei aber das Merkmal eines
patentpflichtigen Reklameverkaufes zu reduzierten Preisen im Sinne
von Art. 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes gegeben und da
her die angefochtene Verfügung des Stadtrates zu bestätigen. Die
weitere von den Rekurrenten aufgeworfene Frage, ob die Abgabe
von Doppelsparmarken an einzelne Käuferkategorien zulässig
bilde eine Angelegenheit für sich und sei daher unabhängig von
dem vorliegenden Rekurse zu behandeln. Dementsprechend beschlof
der Regierungsrat gleichzeitig: es sei das Polizeidepartement be
auftragt, eine Enquete über die Rabattgewährung und dergleichen
im ganzen Kanton durchzuführen.
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei der ange
fochtene Entscheid sowie derjenige des Stadtrates von St. Gallen
vom 6. Februar 1912 als gegen die Art. 4 und 31 der Bundes
verfassung und gegen Art. 27 der st. gallischen Kantonsverfassung
verstoßend aufzuheben. Zur Begründung des Rekurses machen sie
im wesentlichen geltend: Es sei zuzugeben, daß die durch Art. 31
BV und Art. 27 KV gewährleistete Gewerbefreiheit keine schranken
lose sein könne und daß es, wie Art. 27 KV bestimme, der Ge
setzgebung vorbehalten bleiben müsse, Maßnahmen zu treffen, um
einem unreellen und gemeinschädlichen Geschäftsverkehr zu begegnen .
Nur in diesem Sinne habe Art. 1 des kantonalen Hausiernach
tragsgesetzes den freiwilligen Ausverkauf, inbegriffen sogenannte
Reklame , Gelegenheits und andere vorübergehende Massenverkäufe
zu reduzierten Preisen als patentpflichtig und bloß beschränkt zu
lässig erklären können, weil eben diese Verkaufsmethoden erfahrungs
gemäß oft dazu benützt worden seien, einem unreellen Geschäfts
gebahren als Deckmantel zu dienen. Daher sei es in jedem Falle
Pflicht der Behörde zu prüfen, ob das Vorgehen bei einem solchen
Verkaufe wirklich unreell und gemeinschädlich im Sinne von
Art. 27 der KV sei. Erkläre sie, ohne daß diese Voraussetzung
zutreffe, den Betroffenen als patentpflichtig und strafbar, so verletze
ie die Verfassung durch unstatthafte Ausdehnung eines nur in
beschränktem Umfange anwendbaren Spezialgesetzes. Dies sei aber
vorliegend der Fall. Denn der billige Verkauf" der Rekurrenten
sei alles eher als unreell und gemeinschädlich gewesen. Es lasse sich
nicht einmal behaupten, daß er für die Konkurrenz besonders em
pfindlich habe wirken müssen; denn er sei zu einer Zeit erfolgt,
wo sich Mittel und Kauflust des Publikums im Zustande ausge
sprochener Ebbe befänden. Lediglich deshalb aber, weil dabei wäh
rend eines Monats dem großen Publikum die nämliche Vergünsti
gung gewährt worden sei, wie sie die Beamten und Arbeiter des
Bundes, des Kantons und der Gemeinde während des ganzen
Jahres allgemein verlangten und erhielten, könnten sie, die Rekur
renten nicht patentpflichtig und straffällig erklärt werden. Jedenfalls
müßte, bevor dies geschehen dürfte, die Rabattfrage auf der ganzen
Linie geregelt sein. Darauf, ob die Reklame für den Verkauf größer sei, als der kleine Kaufmann sie sich gestatten könnte, komme nichts an. Solange sie nicht gegen die gute Treue verstoße, müsse sie ge duldet werden. Denn wenn die Gewerbefreiheit nur so betätigt werden dürfte, daß sich kein Konkurrent darüber beklagen könnte, wäre sie gleichbedeutend mit Unfreiheit. Das Verfassungsprinzip bulde auch keine verschiedene Anwendung in den einzelnen Kan tonen. Was in Zürich und anderorts erlaubt sei, könne in St. Gallen nicht verboten werden. Ebensowenig könne die Patent pflichtigkeit davon abhängig gemacht werden, ob der Rabatt 4 oder 8 oder 10 % betrage. Denn der Staat dürfe sich, besondere Aus nahmen vorbehalten, nicht in die Tarifierung der Waren ein mischen. Jedenfalls stehe es ihm nicht zu, durch Beanstandung reeller Preisbegünstigungen die allgemeine Teuerung zu begünstigen. C. Der Regierungsrat des Kantous St. Gallen hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei zunächst auf das zeit liche Zusammentreffen des beanstandeten Inserates mit dem sonsti gen billigen Verkaufe hingewiesen. Dieses Zusammentreffen sei sicherlich kein zufälliges; es beweise, daß der wirkliche Zweck des Inserates dahingegangen sei, für die in dem billigen Verkaufe liegende außergewöhnliche und vorübergehende Kaufgelegenheit zu reduzierten Preisen Reklame zu machen. Übrigens komme darauf nichts an, nachdem zugestandenermaßen anläßlich des fraglichen Ver kaufes während eines Monates 8 % Rabatt gewährt worden sei. Denn wenn der Regierungsrat wie schon früher so auch im vor liegenden Falle den Standpunkt eingenommen habe, daß jeder Ver kauf mit Rückvergütungen von über 5 % als patentpflichtiger Ausverkauf im Sinne von Art. 1 des Hausiernachtragsgesetzes anzusehen sei, so liege darin jedenfalls keine willkürliche Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung. Die Befugnis der Kantone aber, im Interesse des gesunden Geschäftsverkehrs für bestimmte außerordentliche Verkaufsmodalitäten die Lösung eines Patentes zu verlangen, sei längst anerkannt und brauche nicht mehr nachgewiesen zu werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
unreell und gemeinschädlich im Sinne von Art. 27 der KV ge wesen sei, sondern ist lediglich zu prüfen, ob die angefochtene Ver fügung, durch die sie der Patentpflicht nach Art. 1 und 2 des Hausiernachtragsgesetzes unterstellt worden sind, vor Art. 31 der BV standhalte. 3. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß Art. 31 litt. e der BV den Kantonen ausdrücklich das Recht zum Erlasse gewerbepolizeilicher Vorschriften und zur Besteuerung des Gewerbebetriebes vorbehält, also das System der freien Kon kurrenz nicht schrankenlos, sondern nur innert der Grenzen der all gemeinen Rechtsordnung und unter Wahrung der Steuerhoheit der Kantone gewährleistet. Gestützt hierauf sind einerseits die Kantone stets als befugt erachtet worden, der freien Ausübung von Handel und Gewerbe diejenigen Schranken zu ziehen, die zur Wahrung der Rechtsordnung, also eines geordneten Zusammenlebens erforderlich sind; als solche aus der allgemeinen Rechtsordnung sich ergebende Einschränkungen sind aber nicht nur die im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit erlassenen Vorschriften anzusehen, sondern auch diejenigen, die bestimmt sind, Treu und Glauben im Verkehr zu sichern und das Publikum vor Ausbeutung durch auf Täuschung berechnete Machenschaften zu schützen. Andererseits ist aus dem in Art. 31 litt. e enthaltenen Vorbehalte der kauto nalen Steuerhoheit mit Recht der Schluß gezogen worden, daß die Kantone neben den allgemeinen Einkommens und Vermögens steuern auch noch besondere Abgaben auf bestimmte Geschäfts zweige und Betriebsarten legen können, sofern nur dadurch das betr. Gewerbe nicht in einem Grade belastet wird, der ein billiges Erträgnis ausschließt und so nicht rechtlich, aber tatsächlich dessen Ausübung verunmöglicht (vergl. die Beispiele nach beiden Rich tungen bei Burckhardt, Kommentar zu Art. 31 S. 282 286, S. 291 ff.). Von diesen Gesichtspunkten aus muß aber auch die ier zum Entscheide stehende Frage, ob die Kantone den Ausver kauf im weiteren Sinne des Wortes, d. h. den Verkauf von Warenbeständen unter Ankündigung besonderer Preisermäßigungen auf vorübergehende Zeit von der Bezahlung einer besonderen Steuer abhängig machen können, in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Bundesrates bejaht werden. Unzulässig wäre dies nur dann, wenn damit lediglich bezweckt würde, die freie Konkurrenz in einem bestimmten Erwerbsgebiete zu beschränken, also einzelne Personen zu Gunsten anderer, die das nämliche Gewerbe betreiben, an der freien Betätigung zu hindern. Mit Recht hat indessen schon der Bundesrat in den grundsätzlichen Entscheiden in Sachen Jelmoli und Dreyfuß (vergl. Salis, Bundesrecht, Bd. II Nr. 901/2, ferner die Entscheide in Sachen Bloch und Heymann, B. Bl. 1903 III S. 937 ff., 1904, II S. 124 ff.) darauf hingewiesen, daß die Gesetze, welche nicht nur in St. Gallen, sondern auch in an deren Kantonen zur Einschränkung der Ausverkäufe erlassen wor den sind, ihre Entstehung der Beobachtung bedenklicher Mißstände des gewerblichen Treibens verdanken. In der Tat ist nicht zu be streiten, und wird überdies von den Rekurrenten selbst zugegeben, daß gerade diese Art des Verkaufes besonders dazu geeignet ist und auch sehr häufig dazu benützt wird, die Konsumenten zu täuschen, indem sie dadurch in den Glauben versetzt werden, gute Ware zu besonders billigem Preise zu erhalten, während in Wirklichkeit ent weder die Ware minderwertig oder der nachher zu gewährende Ra batt von vornherein bei der Festsetzung des angeblichen Normal preises in Anschlag gebracht worden ist. Unter diesen Umständen äßt sich aber die besondere Besteuerung der freiwilligen Ausver käufe, Reklame , Gelegenheits und anderen Massenverkäufe zu re duzierten Preisen , wie sie in Art. 1 und 2 des st. gallischen Hausiernachtragsgesetzes vorgesehen ist, sowohl aus gewerbepolizei lichen als aus steuerpolitischen Gründen rechtfertigen. Gewerbe polizeilich, weil die Besteuerung eine Kontrolle dieser Verkäufe ermöglicht und zudem präventiv wirkt, indem sie sie weniger ren tabel gestaltet und damit nicht nur deren Zahl, sondern indirekt auch die daraus erwachsenden Mißstände einschränkt. Steuerpolitisch, weil mit dem Ausverkaufe bezweckt wird, in verhältnismäßig ra scherer Zeit eine größere Menge von Waren abzusetzen und der außerordentliche Gewinn auch eine außerordentliche Steuer recht fertigt. Auch dagegen läßt sich bundesrechtlich nicht einwenden, daß dabei alle Ausverkäufe, somit auch die auf reeller Grundlage be ruhenden, der Patentpflicht unterworfen werden. Denn von den Behörden in jedem einzelnen Falle eine Untersuchung darüber zu verlangen, ob es sich um einen reellen oder unreellen Ausverkauf
handle, hieße ihnen eine unmögliche Aufgabe zumuten und würde im Ergebnis auch das Einschreiten gegen wirklich schwindelhafte Veranstaltungen verunmöglichen. Daher kann es dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt werden, auf die bloße Möglichkeit, daß damit unlautere Machenschaften verbunden sind, und auf die Ge fahr hin, daß gelegentlich auch durchaus reelle Unternehmen ge troffen werden, allgemein jeden Ausverkauf der Besteuerung und Kontrolle zu unterstellen. 4. Geht man hievon aus, so muß aber die auf Art. 31 BV gestützte Beschwerde der Rekurrenten ohne weiteres verworfen werden. Denn einerseits steht fest, daß sie anläßlich des billigen Verkaufes während eines Monates einen den gewöhnlichen um das Doppelte übersteigenden Rabatt gewährten, und daß auf die Preisermäßigung durch Plakate an den Verkaufsräumen aufmerk sam gemacht wurde; die Requisite eines Ausverkaufes im Sinne der vorstehenden Erörterungen sind somit zweifellos gegeben, ohne daß dabei auf die Fassung des Inserates im St. Galler Tagblatte noch etwas ankäme. Andererseits haben die Rekurrenten gegen die Höhe der auf den Ausverkauf gelegten Spezialsteuer keine Ein wendungen erhoben, weder gegen die Ansätze des Hausiernachtrags gesetzes selbst noch gegen die ihnen auf Grund dieses Gesetzes nach träglich im vorliegenden Falle aufgelegte Taxe. Das Bundesgericht kann daher nicht prüfen, ob nicht eveutuell in der Höhe dieser Taxe ein Verstoß gegen den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit liege, d. h. ob sie so hoch sei, daß sie verunmögliche, aus dem Ausverkaufe einen billigen Nutzen zu ziehen. Denn daß und wa rum dies der Fall sei, wäre selbstverständlich von den Rekurrenten im einzelnen auszuführen gewesen. 5. Was aber den weiter geltend gemachten Rekursgrund der Verletzung der Rechtsgleichheit anbelangt, so trifft er schon deshalb nicht zu, weil die Rekurrenten nicht in der Lage sind, einen kon kreten Fall anzuführen, in dem der Regierungsrat unter glei chen Voraussetzungen die Patentpflicht verneint hätte. Nur wenn dies zuträfe, ließe sich aber behaupten, daß der angefochtene Ent scheid gegen das in Art. 4 BV ausgesprochene Prinzip der Gleich heit vor dem Gesetze verstoße. Daraus, daß die zunächst zur Hand habung des Gesetzes berufenen unteren Instanzen, die Gemeinderäte, andere ähnliche Fälle bisher nicht zur Besteuerung herangezogen haben, läßt sich der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Regierungsrate nicht herleiten. Daß aber etwa das Hausiernachtragsgesetz selbst gegen das streitige Verfassungsprinzip verstoße, haben die Rekurrenten mit Recht nicht behauptet, da sich dessen Bestimmungen ja nicht etwa nur gegen die von bestimmten Klassen von Gewerbetreibenden veranstalteten, sondern gegen alle Ausverkäufe richten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.