Art. 63 SchKG; extension of debtor deadlines during debt-enforcement vacations and legal standstill. The provision is not limited to time limits governing acts of the enforcement office. In light of its wording, systematic position, and purpose, it also applies to time limits set for the debtor to safeguard his interests, especially the opposition deadline. Debt-enforcement vacations and legal standstill protect the debtor from enforcement-related burdens; their effects are parallel to those under Art. 56 SchKG, but independent from that provision's prohibition of official acts. Accordingly, a debtor's procedural act performed before the third day after the end of the vacations or standstill is timely (consid. 2-5).
mit Entscheid vom 27. Juni 1912 ab und führte zur Begründung folgendes aus: Sofern Art. 63 SchKG anwendbar sei, wäre der Rechtsvorschlag rechtzeitig gemacht worden. Nun habe aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde bisher immer entschieden, daß sich Art. 63 SchKG nur auf die vom Amte vorzunehmenden Betreibungshandlungen und nicht auf die dem Schuldner obliegenden Vorkehren, wie insbesondere den Rechtsvorschlag, beziehe (AS Sep. Ausg. 4 Nr. 44 und 49, 10 Nr. 52 , Archiv 2 Nr. 77 7 Nr. 115, 9 Nr. 97). Obwohl diese Auffassung zu Bedenken Anlaß gebe und in der neuern Doktrin (Jaeger, Komm. Art. 63 N. 5 B, Blumenstein, Handbuch S. 215) angefochten worden sei, wolle die Aufsichtsbehörde doch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung von der Praxis der obersten Instanz nicht ab weichen. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
halb Rechtsstillstand gewährt, weil angenommen wird, ein Soldat werde im Dienste so in Anspruch genommen, daß er keine Zeit mehr finde, sich mit andern bürgerlichen Angelegenheiten zu be schäftigen. Während der Überlegungsfrist für Antritt oder Aus schlagung der Erbschaft besteht Rechtsstillstand in Beziehung auf Betreibungen für Erbschaftsschulden, weil, bevor feststeht, welche Personen als Erben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, auch unsicher ist, wer als Schuldner in der Betreibung zu handeln hat. Der Rechtsstillstand am Todestage des Erblassers und den fünf folgenden Tagen sodann rechtfertigt sich mit Rücksicht darauf daß auch einem Erben, der die Erbschaft sofort angetreten hat, Zeit gelassen werden muß, um sich über die Angelegenheiten des Erblassers etwas zu orientieren. Der Rechtsstillstand des Art. 60 SchKG beruht auf dem Gedanken, daß ein Verhafteter, der keinen Vertreter hat, seine Interessen infolge seiner beschränkten Bewe gungsfreiheit nur in mangelhafter Weise wahren kann. Ein schwer kranker Schuldner endlich erhält Rechtsstillstand weil er zur Be sorgung seiner Angelegenheiten unfähig ist, und der Rechtsstill stand des Art. 58 SchKG beruht desgleichen auf dem Gedanken, daß unter den in dieser Gesetzesbestimmung erwähnten Umständen dem Schuldner nicht zugemutet werden könne, sich mit den gegen ihn allfällig pendenten Betreibungen überhaupt zu befassen. Alle erwähnten Rechtsstillstandsfälle zwingen geradezu zum Schlusse, daß sich Art. 63 SchKG auch auf die dem Schuldner zur Wah rung seiner Interessen gesetzten Fristen beziehe, weil sie auf dem Gedanken beruhen, daß der Schuldner überhaupt nicht oder doch nur in beschränktem Maße in der Lage sei, seine Interessen in einer Betreibung wahrzunehmen, oder daß ihm die Wahrnehmung seiner Interessen aus Humanitätsrücksichten nicht zugemutet werden dürfe. Die Wahrung seiner Interessen aber besteht zum großen Teile in der Beachtung der Fristen, im zweckentsprechenden Handeln vor ihrem Ablauf. Diesem Gedanken hat das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Stebler vom 2. März 1912 (AS Sep. Ausg. 15 Nr. 13 ) bereits Ausdruck gegeben, indem es aus führte, ein Verhafteter genieße bis zur Bestellung eines Vertreters deshalb Rechtsstillstand, weil er insbesondere Gefahr laufe, in Ges.-Ausg. 38 I Nr. 4 seinen Rechten dadurch beeinträchtigt zu werden, daß es ihm unter Umständen unmöglich werde, die für die Vornahme einer Rechts handlung gesetzte Frist einzuhalten. Was für die erwähnten Fälle des Rechtsstillstandes gilt, hat nun auch Geltung für die Betreibungsferien, die den Schuldner aus Humanitätsrücksichten für gewisse Zeiten der Sorge um eine gegen ihn gerichtete Betreibung entheben wollen; denn die Betrei bungsferien und sämtliche Fälle des Rechtsstillstandes sind einander in ihren Wirkungen nach Art. 56 und 63 SchKG genau gleichgestellt. 5. Findet somit Art. 63 SchKG auch auf die Frist für Erhebung des Rechtsvorschlages Anwendung, so hat der Rekur rent rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gut geheißen und unter Aufhebung des an gefochtenen Entscheides der vom Rekurrenten in der Betreibung Nr. 3080 des Emil Luginbühl am 28. Mai 1912 erhobene Rechtsvorschlag als gültig erklärt.