- Eutscheid vom 26. September 1912 in Sachen
Konkursamt Baden.
Art. 260 SchKG: Verpflichtung der Konkursverwaltung, auf Begehren
der Gläubiger, die eventuell Abtretung eines zweifelhaften An
spruches verlangen, einen Beschluss der Gläubigergesamtheit über
die Geltendmachung dieses Anspruches herbeizuführen, auch wenn
noch eine Aufklärung über das tatsächliche Fundament des Anspru
ches durch einen Prozess erwartet werden kann, der von den erwähn
ten Gläubigern bereits auf Grund einer Abtretung nach Art. 260
SchKG eingeleitet worden ist.
A. An der am 20. Mai 1912 abgehaltenen Gläubiger
versammlung im Konkurse über Harry Zweifel Stehli in Neuen
hof, unbeschränkt haftenden Teilhaber der in Liquidation getretenen
Kommanditgesellschaft Zweifel Stehli Cie. in Wettingen, wurde
u. a. auch darüber beraten, ob nicht ein kurz vor der Konkurs
eröffnung abgeschlossener Vertrag, durch den Zweifel Stehli Cie.
ihre Aktiven gegen Übernahme der Passiven an eine neugegründete
Aktiengesellschaft, die Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettin
gen abgetreten hatten, auf dem Prozeßwege angefochten werden
solle. Die Versammlung beschloß, namens der Masse darauf zu
verzichten, dagegen den einzelnen Gläubigern auf dem Zirkular
wege Gelegenheit zu geben, sich die betreffenden Ansprüche gegen
die Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettingen abtreten zu
lassen. Hierauf stellten zwei Gläubiger, Dr. von Sprecher und
Edwin Schwarzenbach in Rüschlikon innert Frist ein entsprechen
des Begehren; zugleich wünschten sie, daß ihnen auch die An
sprüche (Anfechtungsansprüche) der Masse gegen den Vater des
Gemeinschuldners Zweifel Wild in Zürich, der Kommanditär der
Firma Zweifel Stehli Cie. mit einer Kommanditsumme von
500,000 Fr. gewesen war, abgetreten würden. Das Konkursamt
stellte die Abtretung gegenüber der Baumwoll Spinnerei und
Weberei Wettingen aus; auf das weitere Abtretungsbegehren gab
es zunächst keine Antwort. Nachdem die beiden Gläubiger darauf
durch Briefe vom 6. Juli neuerdings einen Bescheid darüber ver
langt hatten, erwiderte es durch Schreiben vom 9. Juli 1912,
daß bis zur Stunde noch nie davon gesprochen worden sei, daß
der Masse irgendwelche Ansprüche gegen Zweifel Wild zuständen,
und folglich auch von einer Abtretung solcher gar nicht bezeichne
ter Ansprüche nicht die Rede sein könne.
Hierüber beschwerten sich Dr. von Sprecher und Schwarzen
bach bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: es sei
das Konkursamt anzuweisen, entweder den von ihnen, den Be
schwerdeführern, behaupteten Anfechtungsanspruch gegen Zweifel
Wild selbst als Konkursverwaltung geltend zu machen oder den
selben ihnen abzutreten. Die untere Aufsichtsbehörde wies jedoch
die Beschwerde ab, im wesentlichen mit der Begründung, An
fechtungsrechte bestünden höchstens gegen die Firma Zweifel
Stehli Cie., nicht gegen den Kommanditär; da der Anspruch
gegen diesen nicht näher umschrieben worden und nicht ernstlicher
Natur sei, fehle es an den Voraussetzungen des Art. 260 SchKG.
Dr. von Sprecher und Schwarzenbach rekurrierten an die kan
tonale Aufsichtsbehörde, indem sie in ihrer Rekursschrift über den
Inhalt der Ansprüche gegen Zweifel Wild, deren Abtretung sie
verlangten, folgendes ausführten: Es sei denkbar, daß bei der
Abtretung der Aktiven an die Baumwoll Spinnerei und Weberei
Wettingen auch die Kommandite als Passivum behandelt und
Zweifel Wild für sie, ganz oder teilweise, sei es in Aktien, sei es
auf andere Weise, abgefunden worden sei. Durch eine solche Ab
machung könne die Konkursmasse des Harry Zweifel geschädigt
worden sein; ob es wirklich geschehen sei, könne zur Zeit nicht
gesagt, sondern nur im Prozeßwege festgestellt werden. Jedenfalls
könne, wenn es der Fall sei, die Anfechtung aus diesem Gesichts
punkte nur gegen Zweifel Wild persönlich und nicht gegen die
Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettingen oder gegen die li
quidierte Firma, die sich ja von allen Aktiven entblößt habe, ge
richtet werden.
Durch Entscheid vom 9. September 1912 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne gut, daß sie das
Konkursamt Baden anwies, den allfälligen Anfechtungsanspruch
gegen Zweifel Wild den Beschwerdeführern im Sinn des Art. 260
SchKG abzutreten, sofern die Gesamtheit der Gläubiger
darauf verzichte. In der Begründung des Entscheides wird zu
nächst darauf hingewiesen, daß Abtretungsbegehren nach Art. 260
von jedem Konkursgläubiger bis zum Schlusse des Konkursver
fahrens gestellt werden könnten, der Umstand, daß von Ansprüchen
gegen Zweifel Wild bisher in den Gläubigerversammlungen und
Zirkularen nicht gesprochen worden sei, also keine Bedeutung habe,
und sodann ausgeführt: Gegenstand der Abtretung nach Art. 260
sei jeder Anspruch, der möglich sei, sich auf das Konkurssubstrat
beziehe und einen Vermögenswert darstelle: damit die Abtretung
zu erfolgen habe, genüge, daß ein solcher Anspruch behauptet
werde; die Frage, ob er zu Recht bestehe, sei weder vom Kon
kursamte noch von den Aufsichtsbehörden, sondern einzig vom
Richter zu entscheiden. Den erwähnten Voraussetzungen genüge
aber der streitige Anspruch durchaus; denn die Beschwerdeführer be
haupteten, es sei denkbar, daß durch die Transaktion zwischen Zweifel
Stehli Cie. und der Baumwollspinnerei Wettingen die Kom
mandite des Zweifel Wild ganz oder teilweise aus dem Vermögen
des Konkursiten gedeckt worden sei. Warum dies nicht möglich
sein könnte, sei nicht einzusehen und daher der Beschwerde im
Sinne des Dispositives zu entsprechen.
B. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Baden als Kon
kursverwaltung an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem
Antrage: es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde des Dr.
von Sprecher und Edwin Schwarzenbach gegen seine Schluß
nahme vom 9. Juli abzuweisen. Zur Begründung macht es gel
tend: Die Beschwerdeführer hätten nicht verlangen können, daß
ihnen das Konkursamt die streitigen Ansprüche sofort abtrete,
sondern höchstens, daß es die Gläubiger befrage und einen Be
schluß dieser darüber herbeiführe. Schon deshalb sei die Beschwerde un
begründet gewesen. Sie hätte aber auch aus dem weiteren Grunde
verworfen werden sollen, weil die Beschwerdeführer in ihrem Ab
tretungsbegehren an das Konkursamt den Inhalt der abzutretenden
Rechte in keiner Weise präzisiert, sondern nur allgemein von
einem Anspruch gegen Zweifel Wild gesprochen hätten. Auf die
in der Rekursschrift an die kantonale Aufsichtsbehörde nachträglich
gemachten Angaben über den Gegenstand dieses Anspruchs dürfe
keine Rücksicht genommen werden. Im übrigen hätten die Be
schwerdeführer auch hier nicht behauptet, daß ein Anspruch bestehe,
sondern nur, daß er bestehen könnte und daß sich dies im
Prozesse erweisen werde. Solange aber der Gläubiger nicht zu
behaupten vermöge, daß ein Anspruch gegeben sei, könne er lo
gischerweise auch nicht dessen Abtretung verlangen. Denn es könne
der Konkursverwaltung doch nicht zugemutet werden, sich über
etwas schlüssig zu machen, zu dessen Beurteilung ihr alle An
haltspunkte fehlten. Folglich könne auch das Konkursamt nicht
gezwungen werden, einen Beschluß der Gläubiger herbeizuführen,
bevor durch den angehobenen Prozeß gegen die Baumwoll Spin
nerei und Weberei Wettingen Klarheit über die zwischen dieser
und der Firma Zweifel Stehli Cie. geschlossene Transaktion
geschaffen worden sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Weder in dem Briefe des Gläubigers von Sprecher vom
- Juli noch in demjenigen des Gläubigers Schwarzenbach vom
gleichen Tage an das Konkursamt wurde verlangt, daß das Kon
kursamt die Ansprüche an Zweifel Wild sofort abtrete; beide ent
hielten vielmehr lediglich das Ersuchen um einen Bescheid darüber,
wie sich das Amt zu diesem Abtretungsbegehren stelle. Ebenso
kann auch das Beschwerdebegehren an die untere Aufsichtsbehörde,
wenn schon seine Formulierung vielleicht etwas präziser hätte sein
dürfen, doch nur dahin verstanden werden, daß die Beschwerde
führer Abtretung für den Fall verlangten, als die Gesamtheit
der Gläubiger auf die Geltendmachung der betreffenden Rechte
verzichte, und es hat denn auch die kantonale Aufsichtsbehörde
das Begehren ohne weiteres in diesem Sinne aufgefaßt und ge
schützt. Der Einwand des Konkursamtes, daß die Beschwerde
führer kein Recht gehabt hätten, die Abtretung ohne vorherige
Befragung der Gläubiger zu begehren und die Beschwerde schon
deshalb unbegründet gewesen sei, ist daher nicht recht verständlich
und zu verwerfen.
- In der Sache selbst muß dahingestellt bleiben, ob die
Vorinstanz berechtigt war, die erst in der Rekursschrift an sie ge
machten näheren Ausführungen über Wesen und Inhalt der ab
zutretenden Ansprüche an Zweifel Wild zu berücksichtigen. Denn
inwieweit im Verfahren vor der obern kantonalen Aufsichtsbe
hörde neue Behauptungen und Ergänzungen des Beschwerdefunda
mentes zulässig sind, ist eine Frage des kantonalen Beschwerde
prozeßrechtes, deren Prüfung sich der Kognition des Bundes
gerichtes entzieht (vergl. Jäger, Komm. zu Art. 18 SchKG
No. 5). Nachdem sie die Vorinstanz durch Verwertung der be
treffenden Anbringen in den Motiven ihres Entscheides bejaht
hat, kann daher das Bundesgericht deren Berücksichtigung nicht
wegen Verspätung ablehnen. Demnach ist aber der Rekurs ohne
weiteres zu verwerfen. Denn daß der in Frage stehende Anspruch
gegen Zweifel Wild in der Rekursschrift an die Vorinstanz
genügend bestimmt umschrieben worden ist, um die Abtretung nach
Art. 260 zu ermöglichen, steht außer Zweifel. Ist dem so, so
muß aber die Konkursverwaltung einen Beschluß der Gesamtheit
der Gläubiger über dessen Geltendmachung namens der Masse
herbeiführen und kann dies nicht deshalb verweigern, weil die tat
sächlichen Grundlagen des Anspruches nicht festgestellt und dessen
Bestehen somit zweifelhaft sei. Denn Ansprüche, deren Bestehen
sicher ist, werden regelmäßig namens der Masse verfolgt werden.
Das Institut der Abtretung nach Art. 260 hat gerade den
Zweck, die Verfolgung solcher Ansprüche zu ermöglichen, zu deren
prozessualischer Geltendmachung sich die Mehrheit der Gläubiger
wegen der Unsicherheit des Erfolges nicht entschließen kann. Daß
die die Abtretung verlangenden Gläubiger, wie vorliegend, die
Zweifelhaftigkeit des Anspruches selbst zugeben, kann an ihrem
Anspruche auf Abtretung nichts ändern. Ebensowenig geht es an,
daß die Konkursverwaltung in einem Falle, wo wie hier die Auf
klärung über das tatsächliche Fundament des abzutretenden An
spruches sich unter Umständen erst aus einem andern, von den
betreffenden Gläubigern bereits als Zessionaren der Masse ange
hobenen Prozesse ergeben wird, mit der Herbeiführung eines Be
schlusses der Gläubigergesamtheit über das Abtretungsbegehren zu
wartet, bis jener Prozeß erledigt ist. Denn so hätte die Masse
es in der Hand, sich die Früchte des fraglichen Prozesses zu
sichern, ohne dessen Risiko zu tragen, ein Ergebnis, das offenbar
sowohl der Billigkeit als dem Sinn und Geist des Art. 260
widersprechen würde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.