Art. 158 aOR; causal link in attorney liability where an action is dismissed for a curable formal defect; the plaintiff must use the renewed filing period to avert loss. If the claimant omits the statutory grace period after a dismissal for an amendable defect, the causal nexus between counsel’s earlier procedural fault and the alleged damage is interrupted. Such a legal objection may be examined ex officio by the Federal Court as a matter of legal qualification, not as a pleaded exceptio; the plaintiff cannot recover the substantive claim or ancillary litigation costs without proving that the underlying claim would have succeeded on the merits.
Am 17. Juni 1905 richtete der Kläger an den Erblasser der Beklagten, Fürsprech Dr. Otto Diethelm in Lachen, ein Schreiben wesentlich folgenden Inhalts: Fürsprech Diethelm möchte ihm einen Prozeß übernehmen, bei dem es sich darum handle, daß das Konkursamt Schwyz 10 Aktien der Spinnerei Ibach und noch andere Werttitel trotz seinem Protest vor der zweiten Gläubiger versammlung zu seinem Schaden versteigert habe, wofür ihm dann vom Bundesgericht das Klagerecht eingeräumt wurde. Dr. Diethelm nahm sich der Angelegenheit in der Weise an, daß er am 12. Oktober 1905 dem Vermittleramt Schwyz schrieb, Franz Fischlin in Ibach ersuche ihn, wegen Ablaufs von Fristen sofort den Vermittlungsvorstand anzuordnen in seiner Rechtssache gegen das Konkursamt Schwyz. Er, Dr. Diethelm, glaube zwar kaum, daß er den Prozeß übernehmen werde, wolle jedoch für Fischlin als alten Klienten vorderhand das Nötige tun und über sende daher in besonderer Beilage die Rechtsfrage. Die beigeschlossene Rechtsfrage war gestellt gegen Tit. Kon kursamt Schwyz resp. Herrn Notar Reichlin sel. Erben, wohn haft in Schwyz. Sie lautete: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagte habe den Kläger mit 12,000 Fr. nebst Zins a 5% seit der Klagestellung an zu entschädigen, unter Kostenfolge für Beklagtschaft. Von dieser Rechtsvorkehr gab Dr. Diethelm dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage Kenntnis und bemerkte dazu, er habe den angekündigten Besuch des Klägers immer erwartet; vorläufig sei nun der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt; sie sollten sich dann zusammen besprechen, um sich über die Weiterführung der Sache zu entschließen. Am 19. Oktober 1904 fand der erfolglose Vermittlungsvorstand in Schwyz statt, an dem der Kläger nach Weisung des Fürsprechs Diethelm persönlich teilnahm. Dr. Diethelm verfaßte dem Kläger dann, wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat, die erste Prozeßeingabe, die als Gegenpartei nennt: Tit Konkursamt Schwyz resp. Herrn Notar Reichlin Schwyz. Der Kläger unter schrieb sie jedoch selbst und reichte sie undatiert dem Bezirksgericht Schwyz ein. Er meldete Dr. Diethelm am 16. Dezember 1905, daß er die Akten auf der Gerichtskanzlei abgegeben habe. In der ersten beklagtischen Prozeßeingabe vom 30. Dezember 1905 stellten die Erben des Notars Reichlin gestützt auf die Be hauptung, daß die beklagte Partei vom Kläger nach den einschlä gigen Vorschriften der schwyzerischen Prozeßordnung ungenügend bezeichnet sei, die Vorfrage: Ist nicht Beklagtschaft für einstweilen auf vorwürfigen Rechtsstreit der Rede und Antwort zu entlassen, unter Kostenfolge. Die zweite klägerische Prozeßeingabe, mit dem Begehren um Ab weisung der Vorfrage der Beklagtschaft, wurde am 29. September 1909 mit Prozeßvollmacht des Klägers von Fürsprech Georg Beck in Luzern erstattet. Unter dem Datum des 27. September 19... (ohne genauere Angabe der Jahreszahl) teilte Dr. Diethelm der Gerichtskanzlei Schwyz mit, daß er i. S. Fischlin gegen das Konkursamt Schwyz als Anwalt zurücktrete und zur nächsten Tagfahrt nicht erscheinen könnte. Mit Bescheid vom 16. April 1907 erklärte das Bezirksgericht Schwyz die beklagtische Vorfrage für begründet, in der Erwägung daß die Bezeichnung der beklagten Partei sowohl in der Rechts frage", als auch in der ersten Prozeßeingabe des Klägers in der Tat den Vorschriften der 68 lit a und 86 CPO nicht entspreche weil einmal das Konkursamt Schwyz mit den Erben des ver storbenen und deshalb nicht mehr selbst als Partei in Betracht fallenden Notars Reichlin nicht identisch sei und auch keine Soli darität zwischen den beiden bestehe und weil überdies die Bezeich nung Notar Reichlin sel. Erben ohne gesonderte Namensangabe der einzelnen Erben zu generell gehalten sei. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Dagegen hat Fischlin hierauf im vorliegenden Prozesse, mit der Klage vom 14. August 1907, den Fürsprech Dr. Diet helm wegen nicht gehöriger Erfüllung seines Prozeßmandats auf Schadenersatz belangt mit dem Rechtsbegehren: Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger eine Forderung von 12,000 Fr. und 300 Fr. bisher erlaufene Kosten nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 1905 zu bezahlen. Der im Verlaufe des Verfahrens verstorbene Beklagte, dessen Erben seither den Prozeß weiterführen, hat diesen Anspruch u. a.
mit der Einwendung bestritten, der Verantwortlichkeitsprozeß des Klägers gegen den Konkursbeamten Reichlin sei materiell aus sichtslos gewesen, weil dem Kläger aus der zu früh vorgenom menen Titelsteigerung in seinem Konkurse ein Schaden tatsächlich nicht entstanden sei; folglich sei der Kläger auch durch die formelle Abweisung der Verantwortlichkeitsklage nicht geschädigt worden, sondern es seien ihm bei dieser Prozeßführung höchstens größere Kosten erspart geblieben. C. Durch Urteil vom 18. Oktober 1911 hat das Kantons gericht des Kantons Schwyz diesen Einwand der beklagten Partei gutgeheißen und demnach in Bestätigung des erstinstanzlichen Ent scheides des Bezirksgerichtes March die Schadenersatzforderung des Klägers abgewiesen. D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Abänderungsanträgen, die Klageforderung sei gutzuheißen, eventuell sei die Sache zur genauern Feststellung des Ergebnisses der Be weiserhebung und zu neuer materieller Entscheidung auf Grund dieser neuen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Auf den heutigen Vortritt vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers mit Zuschrift vom 9. Mai 1912 zu verzichten erklärt.... Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen; in Erwägung: Die Beklagten sind dem Kläger nach Lage der Akten unzweifel haft dafür verantwortlich, daß ihr Erblasser in Ausführung des zunächst übernommenen Prozeßauftrages des Klägers gegen die Erbschaft des Konkursbeamten Reichlin bei Abfassung der Rechts frage und der ersten Prozeßeingabe für seinen Auftraggeber die beklagte Gegenpartei in einer Art und Weise bezeichnet hat, die vom kantonalen Richter als ungenügend befunden worden ist. Sie haben m. a. W. die Verantwortlichkeit zu tragen für die formelle Erledigung jenes Prozesses durch den Bescheid des Bezirksge richtes Schwyz vom 16. April 1907. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Verantwortlichkeit den vorliegenden Schadenersatzanspruch des Klägers zu begründen vermag. Dabei erhebt sich vorab die Frage, ob zwischen jener Prozeßerledigung und dem vom Kläger der für behaupteten Schaden dessen Nachweis vorausgesetzt die Begründung der Schadenersatzpflicht erforderliche Kausalzu Aller sammenhang bestehe. Diese Frage aber ist zu verneinen. dings war zur Zeit, als der bezirksgerichtliche Bescheid vom 16. April 1907 erging, die für die Klageanhebung gegen die Erben Reichlins nach Art. 241 SchKG maßgebende einjährige Verjährungsfrist des Art. 7 SchKG (vergl. hierüber Jägers Kommentar, Anmerkung 1b zu Art. 241: II S. 205 oben) längst abgelaufen. Allein mit jenem Bescheide ging das Klage recht des Klägers gleichwohl nicht ohne weiteres verloren. Denn das Bezirksgericht hat damals den eingeklagten Anspruch nicht schlechthin abgewiefen, sondern die Beklagtschaft in Gutheißung ihrer Vorfrage lediglich für einstweilen der Rede und Ant wort entlassen . Es handelt sich also dabei um einen Fall der Klageabweisung wegen eines verbesserlichen Fehlers (angebrachter maßen) im Sinne des Art. 158 aOR. Demnach wurde dem Kläger gemäß Art. 158 in fine aOR mit dem bezirksgerichtlichen Bescheide vom 16. April 1907 eine neue Frist von sechzig Tagen zur Geltendmachung seines Anspruches eröffnet. Der Klä ger war somit in der Lage, durch neue verbesserte Klagestellung innert dieser Frist einen materiellen Entscheid über seinen An pruch herbeizuführen und so die drohende Hauptwirkung der bis herigen Klageabweisung den Anspruchsverlust aus formel lem Grunde abzuwenden. Und wenn er dies nicht getan, son dern die definitive Klageverjährung hat eintreten lassen, so kann er für deren allfällige Schadensfolgen nicht den Erblasser der Beklagten bezw. nunmehr diese selbst verantwortlich machen. Viel mehr hat er diese Folgen an sich zu tragen, da er durch die Unterlassung der nachträglichen Klagestellung selbst gegen die ihm als angeblich Geschädigtem grundsätzlich obliegende Rechtspflicht, im Interesse des ihm verantwortlichen Schädigers zur Verminde rung oder Beseitigung des Schadens nach Möglichkeit beizutragen, verstoßen und durch dieses eigene schuldhafte Verhalten den haf zum tungsbegründenden Zusammenhang zwischen dem früheren, Erlaß des Bescheides" vom 16. April 1907 führenden Ver schulden des Erblassers der Beklagten und den nachherigen Wir
kungen dieses Bescheides unterbrochen hat. Er könnte diese Argumentation nicht etwa mit dem Einwande entkräften, daß er vom Erblasser der Beklagten auf die gesetzliche Nachfrist zur Klageerhebung nicht aufmerksam gemacht worden sei; denn es steht nicht fest, ob Fürsprech Diethelm hiezu überhaupt Gelegen heit gehabt hätte, da er im April 1907 bereits nicht mehr An walt des Klägers war. Das vom 27. September (ohne Angabe des Jahres) datierte Schreiben, womit Dr. Diethelm dem Bezirks gericht Schwyz seinen Rücktritt als Vertreter des Klägers an zeigte, stammt nämlich nach dem ganzen aktengemäßen Prozeßver lauf offenbar aus dem Jahre 1906. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, daß die Schadenersatz forderung des Klägers hinsichtlich ihres Hauptpostens von 12,000 Fr. für den Verlust seines Anspruches gegenüber der Erbschaft Reichlin der Begründung entbehrt. Dagegen mag es zunächst zweifelhaft erscheinen, ob die vorstehende Argumentation auch zur Abweisung des weitern Postens von 300 Fr. für die bisher erlaufenen Prozeßkosten genüge, da doch wohl anzunehmen ist, daß diese Kosten dem Kläger auch dann auferlegt geblieben wären, wenn er rechtzeitig die verbesserte Klage eingereicht und im zweiten Prozesse materiell obgesiegt hätte. Allein die Rückfor derung der Kosten des ersten Verfahrens wäre eben nur gerecht fertigt, wenn feststände, daß der Kläger mit seinem Hauptanspruch bei materieller Beurteilung durchgedrungen wäre. Diesen Nachweis aber ist der Kläger zufolge seiner Unterlassung der weitern Pro zeßführung schuldig geblieben. Es kann ihm daher auch dieser Nebenposten unter den erörterten Verhältnissen nicht zugesprochen werden. Nun haben freilich die Beklagten selbst sich zu ihrer Verteidi gung gegenüber der Klage nicht auf Art. 158 aOR berufen, und es ist deshalb noch die Frage zu prüfen, ob das Bundesgericht diese Bestimmung gleichwohl, von Amtes wegen, zur Anwendung bringen dürfe. Dies ist jedoch zu bejahen. Denn die Bestreitung der Klage nach Maßgabe der vorstehenden Argumentation stellt nicht eine eigentliche Einrede der Beklagten im Sinne der Geltend machung eines gesetzlichen Gegenanspruchs gegenüber dem an sich begründeten Klageanspruche dar (wie z. B. die Einrede der Ver rechnung, der Tilgung oder auch der Verjährung, deren Berück sichtigung von Amtes wegen Art. 160 aOR ausdrücklich verbietet), sondern vielmehr einen Einwand, der lediglich die Unbegründetheit des Klageanspruches auf Grund des Gesetzes dartut. Es handelt sich also dabei um die einfache Anwendung des Gesetzes auf den gegebenen Tatbestand, um die rechtliche Würdigung dieses Tatbe standes, hinsichtlich deren das Bundesgericht nicht auf die Über prüfung der Parteistandpunkte beschränkt ist. Gemäß diesen Ausführungen ist der die Klage abweisende kan tonale Entscheid ohne jede Erörterung der weitern Frage des Schadensnachweises, mit der sich die Vorinstanz hauptsächlich be faßt hat, zu bestätigen ....; - erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des schwyzerischen Kantonsgerichts vom 18. Oktober 1911 in allen Teilen bestätigt.