Patentrecht; Erfindungshöhe bei Kombination bekannter Elemente; Neuheit und technischer Fortschritt. Die Patentfähigkeit ist nicht nach den einzelnen, isoliert betrachteten Merkmalen zu beurteilen, sondern nach der Kombination und ihrem funktionellen Zusammenwirken (consid. 4). Eine an sich aus bekannten Bestandteilen gebildete Vorrichtung ist schutzfähig, wenn die Verbindung der Elemente eine neue technische Lösung darstellt und ein technisches Problem in einer erfinderischen Weise löst; dabei genügt ein funktionsfähiges, technisch brauchbares Ergebnis, auch wenn die Lösung gegenüber möglichen Alternativen Nachteile aufweist oder nicht die beste denkbare ist. Die Neuheit entfällt nur, wenn die gleiche Kombination mit derselben Wirkungsweise im Stand der Technik vorweggenommen ist. Ausländische Beurteilungen der Schutzfähigkeit sind für die schweizerische Prüfung nicht verbindlich (consid. 5).
die gestellten Berufungsanträge wiederholt. Der Vertreter des Be klagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wollte man dem entgegen die Konstruktion der Beklagten als etwas neues betrachten, so handelte es sich doch höchstens um ein Erzeugnis handwerkmäßigen Könnens, nicht um eine Erfindung. Die Verwendung von Kollergängen mit verschiedenen, nach unten wachsenden Durchmessern habe die Anbringung der Transportteller zur direkten Notwendigkeit gemacht, da sonst das Mahlgut nicht von der obern auf die untere Schlitzfläche gelangen würde. Das deutsche Patentamt habe denn auch dem Beklagten die Erteilung eines Patentes abgelehnt. 4. Die Maschine des Beklagten bildet unstreitig eine Kom bination bekannter, also bereits für andere Tonzerkleinerungs und Mischungsmaschinen verwendeter Elemente und sie ist daher zu Gunsten des Beklagten nur so weit patentfähig, als die Verbindung dieser Elemente gegenüber den bisherigen Konstruktionen in erfin derischer Weise ausgestaltet worden ist. Als umgestaltete Elemente können nur die Laufbahnen und die Teller in Betracht kommen, und zwar die Laufbahnen, soweit sie vom obern bis zum untern Kollergang in zunehmendem Maße konzentrisch nach außen gescho ben und ihre Schlitzflächen entsprechend vergrößert worden sind, die Teller aber in Hinsicht auf die für ihre Misch und Vertei lungsfunktion wesentlichen Besonderheiten. Dabei darf man sich aber nicht zum vornherein darauf beschränken, jedes dieser Elemente für sich allein, vom andern abgesondert, auf die gesetzlichen Anfor derungen hin zu untersuchen, die an eine erfinderische Neugestaltung zu stellen sind; denn selbst wenn eine solche in der Besonderheit jedes einzelnen Elementes an sich noch nicht liegen sollte, so kann sie sich doch aus ihren gegenseitigen Beziehungen und ihrem Zu sammenwirken ergeben. Von dieser grundsätzlichen Auffassung aus ist im einzelnen folgendes zu bemerken: a) Was zunächst die von dem Beklagten verwendete Laufbahn anbelangt, so besteht ihre technische Besonderheit nicht bloß in einer einfachen, eines erfinderischen Gedankens entbehrenden Abstufung der Größenverhältnisse von einem Kollergang zum andern, wie das die erste von der Vorinstanz eingeholte Expertise und das Reichspatentamt, das dem Kläger den Patentschutz für Deutschland verweigert hat annehmen. Die patentrechtliche Bedeutung und Tragweite der Vergrößerung der Mahlflächen wird nur dann richtig gewürdigt, wenn man sie in Hinsicht auf den Zweck und die Funktion der Maschine überhaupt betrachtet. Hiebei ergibt sich aber, daß diese Vergrößerung derart gewählt ist, daß bei der untern Bahn, im Verhältnisse zu der obern, eine mindestens ebenso ermöglicht große Schlitzsumme (trotz kleinern Schlitzöffnungen wird und damit in sachgemäßer Weise eine intensive Verarbeitung des Tones erzielt werden kann, weil dann die durch die zunehmende Verringerung der Schlitzweiten entstehende Hemmung des Arbeits prozesses ausgeglichen wird durch die entsprechende Vermehrung der Schlitze. In Hinsicht auf diese Zweckbestimmung der Vergrö ßerung der Mahlflächen läßt sich im besondern nicht sagen, diese Vorkehr sei durch andere Konstruktionen, namentlich die von Ras kowski (Reichspatent Nr. 143,484), vorbekannt gewesen. Bei ihnen fehlt es an einer solchen Beziehung zwischen der Vergrößerung der Schlitzfläche und der Vergrößerung der Bahn; bei der Maschine Raskowskis im besondern weist die vergrößerte Bahn des untern der beiden Kollergänge überhaupt keine Schlitzflächen auf und die fuhr des Materials von der Bahn wird in anderer Weise be sorgt. Sodann darf aber auch die Bedeutung nicht übersehen werden die der Versetzung der Mahlbahn in Hinsicht auf die Beför derung des Mahlgutes von einem Kollergang zum andern zu kommt: Wäre nämlich die untere Mahlfläche einfach vergrößert und nicht nach außen verschoben worden, so wäre an sich das Mahlgut nur auf jenen Teil dieser Fläche gefallen, der senkrecht unter dem obern Schlitzboden liegt, und es wäre daher die außen angesetzte ringförmige Vergrößerung der Mahlfläche nicht vom Mahl gut beschickt worden; ob aber diesem Übelstande durch eine andere die gleichmäßige Verteilung auf der ganzen Mahlfläche bewirkende Vorkehr in ebenso wirksamer und einfacher Weise hätte begegnet werden können, wie jetzt durch den vom Beklagten angebrachten Teller, der das Mahlgut auf den nach außen versetzten Mahlboden hinauszubefördern vermag, scheint zweifelhaft. Zudem bietet die Kon struktion des Beklagten gegenüber einer bloßen Vergrößerung der Mahlbahn auch wohl noch den Vorteil, daß das zugeführte Mate rial auf einer schmälern Bahn eher allseitig ergriffen und bearbeitet werden kann.
Eine dritte konstruktive Abänderung gegenüber dem klägerischen System liegt endlich in der Anbringung je eines Tellers zwischen den Kollergängen, der das Material mischen und zugleich dem hinaus geschobenen folgenden Mahlboden zuführen soll. Von diesem Teller unterscheidet sich jener, den die Kläger unter dem untersten Koller gang angebracht haben, wesentlich hinsichtlich der ihm obliegenden Funktion: Jener der Kläger dient wie der auch vom Beklagten zu unterst angebrachte Teller bloß der Wegbeförderung des verar beiteten Materials von der Maschine. Die Teller zwischen den Kollergängen dagegen spielen nach der Erfindung des Beklagten eine wesentliche Rolle sowohl als Mittel zur Ermöglichung der in der Mahlbahnversetzung liegenden Vorteile als auch als Mittel für die Mischung des Materials durch die Verlängerung des Mischungs prozesses im Kollergang. b) Auf Grund dieser Würdigung der verschiedenen vom Beklag ten vorgenommenen Abänderungen, nach ihrer konstruktiven und funktionellen Bedeutung, ist zu sagen, daß, wenn nicht schon ein zelne davon für sich allein, so doch alle zusammen, in ihren gegenseitigen Beziehungen, ihrem Ineinandergreifen und ihrer Ge samtwirkung betrachtet, den klägerischen Typus der Maschine und deren Funktion in einer Art und Weise gestaltet haben, die allein durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen war. Mögen sowohl die Versetzung der Laufbahn, als die Vergrößerung der Schlitzflächensumme und die Anbringung von Tellern zwischen den Kollergängen, jedes einzeln genommen, technisch nahe liegende Ge danken sein und keines davon allein als Lösung eines Erfinderpro blems gelten können, so verhält es sich doch anders, wenn man die Verbindung dieser Elemente ins Auge faßt. Die Anbringung des Tellers ermöglichte erst die Mahlbahnversetzung und um gekehrt gestattete diese die Verlängerung des Mischprozesses durch die Anbringung des Tellers; ebenso steht die Mahlbahnversetzung im engsten Zusammenhang mit der notwendigen Schlitzvermehrung, sodaß alle wesentlichen Elemente zusammenhängen und erst in ihrer Kombination das Erfindungsproblem lösen. So kommen denn auch die Oberexperten (Geheimrat von Ihering und Ziegeleidirektor Hirt) dazu, die besondere Konstruktion des Beklagten als eine neue Lösung, wodurch an sich bekannte Teile in erfinderischer Weise kombiniert worden seien, zu charakterisieren; die erörterte Auffassung steht also mit der fachkundigen Würdigung der rein tatsächlich technischen Verhältnisse des Falles nicht im Widerspruch. Mit Un recht glauben sich die Kläger für ihren gegenteiligen Rechtsstand punkt auf die Ausführungen der ersten Experten (Professor Escher und Ziegeleibesitzer Keller Liechti) berufen zu können. Zunächst handelt es sich um eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweiswürdigungsfrage, wenn die Vorinftanz, was die technische Seite der Streitsache anbelangt, auf die Oberexpertise abstellt. Und im übrigen läßt sich aus den Ausführungen der ersten Experten, soweit sie tatsächlicher Natur sind, im Grunde nichts gegen die ent wickelte Auffassung ableiten. Diese Ausführungen laufen, in Hin sicht auf die Frage einer erfinderischen Tätigkeit, darauf hinaus, daß das Aufeinandersetzen mehrerer Kollergänge bereits bekannt gewesen" sei und daß auf die Vergrößerung der Mahlbahn jeder verfallen würde, der ein entsprechendes Bedürfnis empfinde . Damit wird aber nach obigem rechtsirrtümlich nur ein einzelnes Element der konstruktiven Abänderung des Beklagten für sich allein betrach tet, ohne Rücksicht auf die andern (verhältnismäßige Vergrößerung der Schlitzflächen und Telleranordnung) und ihren Zusammenhang, welche unvollständige Betrachtungsweise eine patentrechtliche zutref fende Würdigung der vom Beklagten geschaffenen Kombination und ihrer Wirkung nicht zuläßt. Wenn die genannten Experten ferner darauf hinweisen, daß be reits Raskowski die Mahlbahn nach außen versetzt und zwischen beiden Böden einen Sammelteller mit Streicher angebracht habe, und daß ferner die Teller des Beklagten mit den von den Klägern zu unterst angebrachten genau übereinstimmen, so wird damit auch nicht die Neuheit der Erfindung des Beklagten, als weiteres ge setzliches Erfordernis ihrer Schutzfähigkeit, ausgeschlossen. Denn auch die Frage der Neuheit stellt sich nicht hinsichtlich der einzelnen Elemente, sondern hinsichtlich der aus ihnen gebildeten Kombination und diese, mit ihrer oben erörterten, eine Mehrzahl bestimmter technischer Vorteile vereinigenden Wirkungsweise, findet sich weder bei der Darstellung Raskowskis noch bei der der Kläger. Ras kowski sieht nämlich von der Durchpressung des Materials durch den untern Schlitzboden überhaupt ab, womit für ihn der vom
Beklagten verwertete Gedanke einer technisch nützlichen Vergröße rung der jeweilen folgenden Schlitzfläche ganz außer Betracht fällt; und übrigens ist sein Sammelteller auch anders konstruiert, näm lich in Form einer Rinne, durch die das Mahlgut aus Bodenöff nungen herausgeschoben wird. Die Kläger sodann haben freilich einen Teller wie den des Beklagten schon früher verwendet; er dient aber, wie schon erwähnt, bei ihnen nicht als eine zwischen die Kollergänge eingeschobene Vorrichtung für den Verarbeitungs rozeß. Diese Verschiedenheit zeigt, daß beide Parteien bei der Aus gestaltung ihrer Maschinen verschiedene Ziele verfolgten, sofern näm lich der Beklagte mit der Einführung des Tellers den Fabrikations prozeß verlangsamen und damit intensiver machen wollte, während ihn umgekehrt die Kläger durch Weglassung eines solchen Zwischen gliedes und direkte Zuführung des Mahlgutes auf die untere Schlitzbahn zu vereinfachen und befördern gedachten. Und was noch die sonstigen konstruktiven Merkmale der Maschine des Beklagten anbelangt Versetzung der Mahlbahn und verhältnismäßige Ver größerung der Schlitzfläche , so kennt sie die klägerische Maschine überhaupt nicht. Endlich fehlt es bei der Konstruktion des Beklagten auch nicht an dem zur Patentierbarkeit noch nötigen Erfordernisse der Errei chung eines technischen Fortschrittes. Wie oben erörtert, sucht der Beklagte mit seiner Darstellung gegenüber den frühern Kon struktionen nach verschiedenen Richtungen hin eine vollkommenere Funktion der Maschine zu erzielen. Ob und in welchem Maße ihm dies gelungen sei, braucht nicht genauer geprüft zu werden. Es genügt, daß laut der fachkundigen Ausfage der Obererperten die Maschine des Beklagten allen an sie gestellten Ansprüchen einer leistungsfähigen Maschine zur Tonzerkleinerung und zum Mischen des Tones entspricht", zu welcher Auffassung die Oberexperten durch die Besichtigung einer in der Praxis verwendeten Maschine dieser Art gekommen sind. Hat aber der Beklagte durch seine beson dere Konstruktionsweise eine funktionsfähige und wirtschaftlich ver wendbare Maschine erzielt, so ist damit dem Erfordernis eines technischen Fortschrittes genügt. Ein solcher liegt schon in der Be friedigung menschlicher Bedürfnisse durch ein neues Befriedigungs Mittel mittel; ein besseres vollkommeneres, billigeres usw. muß es nicht sein (vergl. Kohler, Handbuch des Patentrechtes S. 122; Allfeld, Kommentar zum deutschen Patentgesetz S. 11/12). Rechtsirrtümlich ist es demnach, wenn die Kläger die Schutzfähig keit der Konstruktion des Beklagten mit der Behauptung glauben bestreiten zu können, der durch die Versetzung der Mahlbahn be zweckte Effekt lasse sich einfacher und praktischer durch Verdoppelung des Läufers erreichen, und wenn die ersten Experten in gleichem Sinne ausführen, die Anbringung größerer Läufer wäre der Ver setzung der Bahn vorzuziehen gewesen und der Vorteil der mischen den Wirkung des Streichers werde durch die bei der Beschickung der untern Mahlbahn sich einstellende Klumpenbildung des Mate rials aufgewogen. Solche Nachteile vermögen nicht zu verhindern, daß in der Kombination des Beklagten doch ein neues technisches Mittel liegt. Außerdem geben die Experten zu, daß der Nachteil der Klumpenbildung wegfalle, wenn der Teller fest und der Strei cher beweglich gestaltet werde, welche kinematische Umkehrung eine einem jeden Fachmann geläufige Anordnung ist und somit durch die Erfindung des Beklagten mitgedeckt wird. c) Von den vorstehenden Erwägungen aus ist also das Pa tent Nr. 33,947 des Beklagten zu schützen und zwar in der Meinung, daß der Beklagte durch die von ihm eingeführten, oben erörterten konstruktiven Besonderheiten eine erfinderische Kom bination geschaffen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz die nicht zur Entscheidung gestellte Frage offen zu lassen, ob der Beklagte seine Kombination auf einer frei verwendbaren Grundlage geschaf fen habe oder ob nicht sein Recht von andern diesen Maschinen typus betreffenden Erfinderrechten, namentlich den von den Klägern mit ihren Patenten Nr. 18,415 und 24,802 beanspruchten, ab hängig sei. 5. Vor Bundesgericht hat der Vertreter der Kläger noch des nähern geltend gemacht, die deutschen Behörden hätten die vom Beklagten beanspruchte Erfindung nicht als schutzfähig anerkannt und es würde sich nun eine praktisch unhaltbare Lage ergeben, wenn das streitige Patent nicht im Wohnsitzstaate seines Anspre chers, wohl aber in der Schweiz als einem auswärtigen Staate geschützt wäre. Rechtlich sind diese Ausführungen unerheblich, da die schweizerischen Gerichte die Frage der Patentfähigkeit nach ihrer
Gesetzgebung und für ihr Gebiet selbständig zu prüfen haben. Im übrigen mag zunächst darauf hingewiesen werden, daß nach den Akten der Beklagte für die dem schweizerischen Patent Nr. 33,947 entsprechende Ausführung in Deutschland freilich nicht den Patent , wohl aber den Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung der Muster Nr. 254,130, 264,639 und 266,400 erlangt hat. Praktisch mochte damit seinem Zwecke in gewissem Maße ebenfalls gedient sein. Was sodann den den Erfindungsschutz verweigernden Bescheid der Anmeldeabteilung des deutschen Patentamtes vom