Art. 56 OG; prescription of a claim derived from a contractual relationship is governed by the law applicable to that contractual relationship, including the limitation defence. The law of the debtor's later domicile does not apply merely because prescription is invoked in opposition to enforcement. Where the underlying contract is governed by foreign law, the limitation issue is likewise subject to that foreign law. The Federal Court accordingly lacks appellate competence under Art. 56 OG in such a case (consid. 1).
Forderung angestrengt und dabei in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. B. - Durch Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die II. Ap pellationskammer des Kantons Zürich diese Einrede in Anwen dung des deutschen Rechts für teilweise begründet erklärt und erkannt: Dem Beklagten wird definitive Rechtsöffnung erteilt für die Beträge von 300 Mk. nebst 4 % Zins von 873 Mk. seit 3. De zember 1900 bis 1. Dezember 1902, und 1000 Mk. nebst 4 % Zins vom 30. November 1906 an, sowie für die Betreibungs und Rechtsöffnungskosten und 4 Fr. Entschädigung. Im Übrigen wird die dem Beklagten vom Audienzrichter unterm 6. Februar 1911 erteilte provisorische Rechtsöffnung aufgehoben. C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht erklärt und unter Bestreitung der Verjährungseinrede (die nach dem schweizerischen, als dem Rechte des nunmehrigen Wohnsitzes des Klägers, zu beurteilen sei) den Abänderungsantrag auf gänzliche Abweisung der Aberkennungs klage gestellt; in Erwägung: Es steht außer Zweifel und ist auch nicht bestritten, daß die den Gegenstand des vorliegenden Aberkennungsprozesses bildende Forderung an sich vom deutschen Rechte beherrscht ist, da sie aus einem in München begründeten und vollzogenen Vertragsverhält nis abgeleitet wird. Der Streit dreht sich nur darum, ob dieses Recht des Vertragsverhältnisses als solches auch für die Einrede der Forderungsverjährung gelte, wie die Vorinstanz angenommen hat, oder ob die Verjährungseinrede nicht vielmehr, wie der Be rufungskläger einwendet, nach dem Wohnsitzrechte des Forderungs schuldners zu beurteilen sei. Nun hat sich aber das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 13. November 1886 i. S. Brunner (AS 12 Nr. 99 Erw. 6 S. 682 f.) grundsätzlich auf den Bo den der ersteren Auffassung gestellt, und es besteht keine Veran lassung, heute von diesem Standpunkte abzugehen, der auch in der neueren Doktrin gewichtige Vertreter gefunden hat (vergl. z. B. PASQUALE FIORE, Diritto internazionale privato, I n° 165 S. 186 französische Ausgabe, S. 199 ; Ernst Zittelmann, Internationales Privatrecht, II S. 244/245; F. Meili, Hand buch des internationalen Zivil und Handelsrechts, I 56 S. 209 ff., und dazu ferner auch die bei ANDRÉ MERCIER, Prescription libé ratoire en droit international privé, S. 96 f., zitierten kan tonalen Urteile, sowie den von der ersten Instanz angerufenen Entscheid des zürcherischen Obergerichts in den Schweizer Blättern für handelsrechtliche Entscheidungen, XI S. 198). Die vorliegende Streitsache fällt somit nicht in die Urteilskompetenz des Berufungs richters (Art. 56 OG); erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.