Art. 67 Abs. 3 OG; Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit unbestimmtem Geldwert; Wirkungslosigkeit bei fehlender Streitwertangabe. Ist die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert abhängig und besteht der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme, so hat der Berufungskläger den Streitwert in der Berufungserklärung anzugeben. Unterbleibt dies, ist das Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, sofern sich aus den Akten nicht klar ergibt, dass der gesetzliche Streitwert offensichtlich erreicht ist. Dies gilt auch für sachenrechtliche Ansprüche, namentlich bei Streitigkeiten über Dienstbarkeiten (consid. 1).
Da der Berufungskläger den Streitwert nicht angegeben hat, erweist sich die Einlegung des Rechtsmittels sonach als wirkungs los;- erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.