Art. 110 BV; lawful police restrictions on the exercise of a fishing right do not, absent a specific legal basis, create a compensation claim against the canton. A private fishing right, even if historically rooted and economically affected, remains subject to generally applicable regulatory limits on its exercise. Such restrictions are not expropriation where the right is neither transferred nor extinguished but merely regulated. A state duty to compensate for lawful acts cannot be inferred from the mere greater economic impact on one right-holder than on others; a qualitative unequal treatment or a special legal basis would be required (consid. 3-5).
Am 24. September 1908 faßte der Kantonsrat dagegen folgen den Beschluß: Vom Beschlusse des Bundesrates vom 4. Juli 1907 betr. die streitigen Punkte des Konkordatsentwurfes wird gestützt darauf, daß die Schlußnahme vom 21. Mai 1908 als nicht zu Recht bestehend erkannt werden muß, Vormerk genommen. Am 24. September 1909 endlich genehmigte der Bundesrat den im Sinne seines Beschlusses vom 4. Juli 1907 bereinigten Konkordatsentwurf. Damit trat das Konkordat nach dessen 26 Abs. 3 ohne weiteres in Kraft. Die für den gegenwärtigen Prozeß in Betracht kommenden ma teriellen Bestimmungen des Konkordates lauten in ihrer definitiven Fassung: 19. Folgende Fanggerätschaften sind im Zugersee gestattet:
die Wertverminderung, die die klägerische Fischenze dadurch erfahren
hat, auf 10,000 Fr."
3. Wie hoch schätzen Sie die Einbuße, die der Kläger erleidet
infolge des Konkordates?
Antwort: Das Konkordat vom Jahre 1909 verbietet das
Zuggarn, gestattet das Genfernetz nicht und schränkt den Gebrauch
der Schwebenetze ein. Wir schätzen die Wertverminderung, welche
die klägerische Fischenze dadurch erleidet, auf 15,000 Fr.
Dieser Befund ist sodann von den Experten dahin erläutert
worden, daß der Mehrschaden, den der Kläger infolge des Kon
kordates (gegenüber dem auf die kantonale Vollziehungsverordnung
zurückzuführenden Schaden) erleide, nur 5000 Fr. betrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Bezüglich der Natur der vorliegenden Klage als einer
zivilrechtlichen im Sinne der Art. 110 BV und 48 OG ge
nügt es, auf die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom
15. Juni 1910 i. S. St. Niklausen Bruderschaft gegen Nidwal
den, Erw. 1 (AS 36 II S. 311) zu verweisen. Daraus und
aus der Höhe der eingeklagten Summe (50,000 Fr.) ergibt sich
ohne weiteres die Kompetenz des Bundesgerichts, die denn auch
vom Beklagten nicht bestritten wurde.
2. Ob die Passivlegitimation des Beklagten gegeben
sei, ist zweifelhaft. Das Fischereikonkordat, das nach der Dar
stellung des Klägers den eingeklagten Schaden hauptsächlich ver
ursacht haben soll, war allerdings am 7. September 1905 vom
Kantonsrat des Kantons Zug mit 42 gegen 1 Stimme ange
nommen worden; allein das Verbot der Genfernetze und die Be
schränkung des Gebrauchs der Schwebenetze waren im damaligen
Konkordatsentwurf noch nicht enthalten, sondern sind erst infolge
der Weisung des Bundesrates vom 4. Juli 1907 hinzugekommen,
und zwar ohne daß das Konkordat seither noch einmal vom Kan
tonsrat förmlich angenommen worden wäre. Es ließe sich somit
sehr wohl die Ansicht vertreten, der Kanton Zug sei für das Ver
bot der Genfernetze und für die Beschränkung der Schwebenetze
nicht verantwortlich. Anderseits wäre zu beachten, daß das Verbot
der Zugnetze, durch das die Fischenze des Klägers nach der vor
liegenden Expertise am meisten entwertet worden ist, bereits in
demjenigen Konkordatsentwurf, der am 7. September 1905
vom Kantonsrat förmlich angenommen wurde, und übrigens
auch schon in der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 28. Ok
tober 1891 enthalten war. Wiederum zu Gunsten des Beklagten
könnte dagegen vielleicht angeführt werden, daß in Art. 27 des eid
gen. Fischereigesetzes den Kantonen ausdrücklich der Erlaß strengerer
Schutzmaßregeln, als der im Bundesgesetz selber aufgestellten, an
heimgestellt worden sei, wodurch der Bund von vornherein die
Verantwortung für solche strengere Schutzmaßregeln übernommen
habe.
Indessen braucht die Frage der Passivlegitimation hier
deshalb nicht entschieden zu werden, weil auf alle Fälle kein Rechts
satz besteht, bezw. kein solcher nachgewiesen ist, kraft dessen im
Kanton Zug der Staat für Schädigungen des Einzelnen infolge
rechtmäßiger Eingriffe der Staatsgewalt ersatzpflichtig wäre.
Daß ein eidgenössischer Rechtssatz dieser Art nicht existiert,
ist vom Bundesgericht (vergl. z. B. BGE 36 II S. 314 u. die
dortigen Zitate) schon wiederholt festgestellt worden und bedarf
daher hier keiner Ausführung mehr. Daß aber das kantonale
Recht von Zug einen solchen Rechtssatz enthalte, ist nicht nachge
gewiesen worden. Der Kläger anerkennt übrigens, daß im allge
meinen eine Entschädigungspflicht des Staates für rechtmäßige
Akte der Staatsgewalt nicht existiert, behauptet aber, sie bestehe
immerhin in folgenden drei Ausnahmefällen:
Staate selber ableiten lasse;
c) wenn das Gesetz nicht alle gleichen Privatrechte in gleicher
Weise trifft, wenn also durch das gleiche Gesetz das eine Recht
mehr verletzt wird als das andere.
Abgesehen davon, daß auch in diesen drei Richtungen mit
Ausnahme der eigentlichen Expropriation, um die es sich aber beim
Kläger nicht handelt keine positiven kantonalen Rechtssätze nach
gewiesen sind, ist zu konstatieren, daß im vorliegenden Falle keine
jener drei angeblichen Ausnahmen zutrifft. Das Fischereirecht des
Klägers leitet sich nicht, wie z. B. oft das Recht zur Benutzung
einer bestimmten Wasserkraft, aus einem Akte staatlicher Verleihung
(Konzession) oder, wie sich der Kläger ausdrückt, aus einem Ver trage mit dem Staate ab, sondern es handelt sich nach den eigenen Ausführungen des Klägers um ein seit Jahrhunderten anerkanntes Privatrecht, das ursprünglich mit einer bestimmten Grundherr schaft verbunden war, dann von den betreffenden Grundherren an ein Kloster abgetreten und seither bald für sich allein, bald als Zubehör eines bestimmten Hofes von Hand zu Hand gegangen ist, bis es am 16. Februar 1886 vom Kläger durch Kaufvertrag erworben wurde. Daß dabei der älteste Inhaber, der sich an Hand der Urkunden nachweisen läßt, König Ludwig der Deutsche war, ändert selbstverständlich nichts an der rechtlichen Natur der kläge rischen Fischenze und macht diese keineswegs zu einem Produkte staatlicher Verleihung. Gerade die vom Kläger in erster Linie an gerufene Urkunde, wonach Ludwig der Deutsche am 16. April 858 den Hof zu Cham cum pascuis, aquis, piscationibus vel piscatoribus aquarumque decursibus ibi adjacentibus dem Kloster in Zürich schenkte , läßt deutlich erkennen, daß der genannte König nicht etwa als Inhaber der Staatsgewalt ein neues Recht geschaffen, sondern daß er bloß ihm bereits zustehende Rechte, die unter den heutigen Begriff der Privatrechte fallen, an ein anderes Rechtssubjekt abgetreten hat. Irgend eine Garantie der Staatsgewalt in Bezug auf die Möglichkeit, die Fischerei in den betreffenden piscationes stets mit der gleichen Intensität und mit den nämlichen Gerätschaften zu betreiben, wie im Jahre 858, ist somit damals nicht übernommen worden, und es braucht daher auch nicht untersucht zu werden, ob im entgegengesetzten Fall der Kanton Zug, als heutiger Inhaber der Staatsgewalt, aus einer solchen, vor mehr als einem Jahrtausend von der damaligen Staatsgewalt übernommenen Garantie haftbar gemacht werden könnte. 4. Aber auch vom Vorliegen eines expropriationsähn lichen Falles kann hier nicht gesprochen werden. Der Kläger wird nicht genötigt, das ihm zustehende Recht, in seinem See allein sischen zu dürfen, an den Staat oder an irgend jemand anders abzutreten oder darauf im Interesse der Allgemeinheit zu verzichten, sondern es wird bloß die Ausübung dieses Rechtes in einer für alle Inhaber von Fischenzen im Zugersee verbindlichen Weise ge regelt, gerade wie dies beim Grundeigentum, sei es durch Gesetze, sei es durch Polizeiverordnungen, sozusagen alltäglich und überall geschieht. Ebenso nun, wie der Eigentümer eines Stückes Land im Zweifel keine Entschädigung beanspruchen kann, wenn z. B. in allgemein verbindlicher Weise der Betrieb gewisser lärmender Gewerbe verboten, oder die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd auf eigenem Grund und Boden an den Besitz eines Jagdpatentes geknüpft, für gewisse Tiere eine Schonzeit eingeführt, die Jagd auf andere Tiere gänzlich verboten, das Schlagen von Holz reglementiert, das Auf forsten in gewissen Fällen obligatorisch erklärt wird, usw., kann auch der Inhaber eines Fischer eirechtes im Zweifel, d. h. beim Schweigen der Gesetzgebung, keinen Schadenersatzanspruch erheben, wenn in allgemein verbindlicher Weise die Ausübung der Fischerei reglementiert, Schonzeiten eingeführt, die Verwendung ge wisser Gerätschaften verboten, die Verwendung anderer zeitlich und der Anzahl nach beschränkt wird, usw. Wie das Eigentum an einer Sache, und zwar schon vor dem Inkrafttreten des ZGB (vergl. dessen Art. 641) seinem Inhaber stets nur das Recht gewährt hat, in den Schranken der Rechtsordnung über sie zu ver fügen, so gilt auch für die beschränkten dinglichen Rechte der Satz, daß sie ihrem Inhaber jeweilen nur diejenigen Befugnisse gewäh ren, die überhaupt von der Rechtsordnung anerkannt werden. Der einzelne Bürger muß sich daher die aus einer Anderung der Rechts ordnung resultierenden Schädigungen gefallen lassen, sofern nicht etwa die Abänderung der Rechtsordnung nur den Vorwand zu dieser Schädigung bildet. Letzteres behauptet nun aber der Kläger, wenigstens was die Behörden des Kantons Zug betrifft, mit Recht selber nicht, sondern es sollen bloß gewisse außerkantonale Konkur renten des Klägers bei den Behörden eines der beiden andern Konkordatskantone ihren Einfluß in eigennütziger Weise geltend gemacht haben was aber selbstverständlich, sogar wenn es er wiesen wäre, zur Begründung einer Klage gegen den Kanton Zug nicht genügen würde. Im übrigen ergibt sich aus dem Beweisverfahren, daß der Kläger nicht der einzige Berufsfischer im Zugersee ist, wie er be hauptet hatte, sondern nur derjenige Fischer, der die Fischerei am intensivsten betreibt. Nun ist aber klar, daß der mehr oder
weniger große Umfang der im einzelnen Falle beeinträchtigten Interessen nicht für die Frage ausschlaggebend sein kann, ob grund sätzlich ein Entschädigungsanspruch bestehe oder nicht. Vielmehr müßte da, wie bereits konstatiert, von einer absichtlichen Ab änderung der Rechtsordnung zum Zwecke der Schädigung des Klä gers nicht gesprochen werden kann zum mindesten ein quali tativer Unterschied zwischen der Schädigung des Klägers und derjenigen der andern Fischer dargetan sein. In dieser Beziehung hat der Kläger nun zwar behauptet, seine Fischenze sei eine spe ifische Sommerbalchenfischenz", was von den übrigen Fischenzen nicht gesagt werden könne; allein aus der ausdrücklichen Erklärung der Experten, die Fischenze des Klägers sei keine spezifische Som merbalchenfischenz", ergibt sich die völlige Unbegründetheit dieses Standpunktes. 5. Damit erledigt sich zugleich auch die Berufung des Klä gers auf den dritten Ausnahmefall , den Fall nämlich, daß das Gesetz nicht alle gleichen Privatrechte in gleicher Weise trifft. Übrigens ergibt sich auch aus den Akten, daß der Kläger seinen Haupterwerb seit mehreren Jahren nicht mehr in seiner Fischenze, sondern im offenen See fand. Insoweit er aber in der Aus übung der Fischerei auf dem offenen See beschränkt wird, kann selbstverständlich von der Verletzung eines Privatrechtes keine Rede sein. 6. Wenn endlich in der heutigen Verhandlung ausgeführt wurde, es liege eine unerlaubte Handlung darin, daß dem Kläger gegenüber die Expropriation unterlassen worden sei, so genügt es, auch hier wieder zu konstatieren, daß dem Kläger das Recht, allein in seiner Fischenze zu fischen, in keiner Weise und von keiner Seite streitig gemacht worden ist, und daher zu einer Expropriation gar kein Anlaß vorlag. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.