- Arteil vom 15. Februar 1912 in Sachen
Hof Camana, Kl., gegen Kanton Graubünden, Bekl.
Art. 48 Ziff. 4 0G. Unzulässigkeit einer Feststellungsklage, die in
privatrechtlicher Formulierung ausschliesslich auf eine öffentlich
rechtliche Wirkung die Beseitigung von Verwaltungsentscheiden
- abzielt.
A. Hinsichtlich der Vorgeschichte des Prozesses ist auf folgende
Urteile des Bundesgerichtes zu verweisen:
- Staatsrechtliches Urteil vom 17. März 1904 in Sachen der
Gemeinde Safien gegen den Kleinen und den Großen Rat des
Kantons Graubünden (AS 30 I Nr. 13);
- Zivilurteil vom 13. Februar 1908 in Sachen des Hofes
Camana gegen die Gemeinde Safien (AS 34 II Nr. 23);
- Staatsrechtliches Urteil vom 10. März 1909 in Sachen
des Hofes Camana gegen die Gemeinde Safien (AS 35 I Nr. 23).
B. Durch Klage vom 16. Februar 1910 hat der Hof Ca
mana beim Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren gestellt:
Der Kleine Rat als Vertreter des Kantons Graubünden habe
den Camaner Wald als Genossenschaftsgut der Realgenossenschaft
Camana anzuerkennen.
Der Klagbegründung, der Replik und dem heutigen Vortrage
des klägerischen Vertreters ist zu entnehmen, daß für den Kläger
die Anerkennung des Camaner Waldes als Genossenschaftsgut
der Realgenossenschaft Camana zugleich bedeutet:
a) es sei der Hof Camana keine Gemeindeunterabteilung oder
Fraktion" im Sinne der Urteile des Bundesgerichts;
b) es seien der Kleine Rat und die Gemeinde Safien infolge
dessen nicht berechtigt, die Ablieferung von Nutzungstaxen und des
Erlöses aus Holzverkäufen in die Gemeindekasse zu verlangen.
C. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
zur Begründung dieses Antrages u. a. folgende Einreden erhoben:
- Die Einrede der abgeurteilten Sache, gestützt auf die beiden
staatsrechtlichen Urteile des Bundesgerichts;
- die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts, weil es sich
um eine Frage des öffentlichen Rechts handle.
D. In der heutigen Verhandlung, zu der erschienen sind:
für den Kläger: Gerichtsschreiber Franz Hunger in Chur,
für den Beklagten: Advokat Dr. Meuli in Chur,
haben die Parteien ihre Anträge wiederholt und begründet. Der
Vertreter des Beklagten hat erklärt, im Interesse einer definitiven
Erledigung der Angelegenheit verzichte der Beklagte auf die Er
hebung der Einrede der mangelnden Passivlegitimation.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die vom Beklagten in erster Linie erhobene Einrede
der abgeurteilten Sache betrifft, so ist dem Kläger zuzu
geben, daß das Bundesgericht in seinem Rekursentscheide vom
- März 1909 die Frage, welches die rechtliche Natur des Hofes
Camana sei und ob er dazu angehalten werden könne, die Nutzungs
taxen sowie den Erlös aus Holzverkäufen in die Gemeindekasse
abzuliefern, nur unter beschränkter Kognition überprüft hat, wäh
rend mit der vorliegenden Klage eine selbständige, materielle Ent
scheidung des Bundesgerichts über diese Punkte verlangt wird. Von
einer abgeurteilten Sache im technischen Sinne des Wortes kann
daher in der Tat nicht gesprochen werden. Dagegen ist klar, daß
eine allfällige Gutheißung der vorliegenden Zivilklage für die Re
kurrentin insofern von sehr zweifelhaftem praktischem Werte wäre,
als dadurch an der im zitierten Urteil festgestellten staatsrechtlichen
Unanfechtbarkeit der vom Kleinen und Großen Rate des Kantons
Graubünden angeordneten Maßregeln nichts geändert würde. Als
Zivilgerichtshof könnte das Bundesgericht ja doch nur feststellen,
daß der Kläger zivilrechtlich eine Realgenossenschaft" sei und
daß sein Eigentum am Camaner Wald keinen zivilrechtlichen
Beschränkungen unterworfen sei; dies würde aber die Behörden des
Kantons Graubünden keineswegs hindern, aus jenem staats
rechtlichen Urteil des Bundesgerichts alle staatsrechtlich
zulässigen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere das Vorhanden
sein einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, bezw.
einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung des Klägers au
zunehmen.
2. -
Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation
ist, nachdem auf ihre Erhebung ausdrücklich verzichtet wurde, nicht
weiter zu behandeln. Es mag nur bemerkt werden, daß der Be
klagte nicht etwa ein vom Kläger prätendiertes Privatrecht
bestritten oder gar für sich selber in Anspruch genommen hat,
sondern daß die Prätentionen des Beklagten, die dieser übrigens
nur im Namen der unter Kuratel stehenden Gemeinde Safien er
hebt, ausschließlich auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes
liegen. Wäre also die vorliegende Klage wirklich eine positive Fest
stellungsklage in Bezug auf ein vom Kläger in Anspruch genom
menes Privatrecht, als welche sie sich äußerlich darstellt, so würde
dem Beklagten in der Tat die Passivlegitimation abgehen.
3.
In Wirklichkeit liegt nun aber keine positive Fest
stellungsklage in Bezug auf ein vom Kläger in Anspruch ge
nommenes Privatrecht, sondern eine negative Feststellungs
klage in Bezug auf einen vom Beklagten (im Namen der Ge
meinde Safien) erhobenen öffentlichrechtlichen Anspruch
vor. Das Rechtsbegehren des Klägers geht allerdings seinem Wort
laute nach nur auf Feststellung der Eigenschaft des Klägers als
einer Realgenossenschaft und des Camaner Waldes als eines Ge
nossenschaftsgutes . Allein die rechtlichen Ausführungen des Klägers
zeigen deutlich, daß dieser vom Bundesgerichte, praktisch gesprochen,
die Unzulässigerklärung derjenigen Maßnahmen verlangt, durch die
er pflichtig erklärt wurde, die vorgesehenen Nutzungstaxen und den
Erlös von Holzverkäufen in die Kasse der Gemeinde Safien ab
zuliefern. Die Frage aber, ob der Kläger hiezu angehalten werden
könne, ist, so sehr sie auch den Geldwert des dem Kläger am Ca
maner Wald zustehenden Eigentumsrechtes beeinflussen mag, denn
noch eine solche des öffentlichen Rechtes und entzieht sich daher der
Kognition des Bundesgerichts als Zivilgerichtshofes. Die Zahlungen
in die Gemeindekasse werden ja nicht deshalb verlangt, weil die
Gemeinde Safien Eigentümerin oder Miteigentümerin des Camaner
Waldes sei, oder weil der Kläger keine Realgenossenschaft oder
überhaupt keine Genossenschaft im Sinne des 87 Abs. 4
bündn. Priv. Recht, sondern eine Korporation im Sinne des 87
Abs. 3 sei wie ja denn auch die Existenz selbständiger Nutzungs
rechte der Hofleute im Sinne des 87 Abs. 4 keineswegs be
stritten ist ; vielmehr wird von den Behörden der Standpunkt
vertreten, der Kläger sei keine juristische Person mit bloß privat
rechtlichem Charakter im Sinne des 87 Abs. 7, sondern eine
solche mit öffentlichem Charakter im Sinne derselben Gesetzes
bestimmung, d. h. eine solche juristische Person, welche nicht
nur einen privatrechtlichen, sondern auch noch (vergl. wiederum
87 Abs. 7) einen gemeinheitlichen, sei es politischen, sei es
Bildungs oder Unterstützungszweck habe, oder in der Sprache
des Korporationsgesetzes vom 1. Januar 1849 : der Kläger sei
eine Korporation im Sinne dieses Gesetzes, d. h. eine an
dauernde Gemeinheit zur Erreichung eines öffentlichen Zweckes
was er eben auch dann sein kann, wenn er keine Korporation
im Sinne des 87 Priv. Recht, sondern (im Sinne dieser letztern
Gesetzesbestimmung) eine Genossenschaft und zwar, wie in der
vorliegenden Klage ausgeführt wird, eine Realgenossenschaft ist.
Die Frage nun, ob der Kläger ein öffentlichrechtliches Gebilde (eine
Gemeindeabteilung oder Fraktion ) sei, und ob er daher einen
öffentlichen Zweck habe, d. h. gewisse kommunale Aufgaben zu
erfüllen habe, ferner die Frage, zu welchen Leistungen er in
dieser, seiner öffentlichrechtlichen Eigenschaft angehalten werden könne,
sind zweifellos Fragen des öffentlichen Rechts. Es kommt
hier nicht sowohl darauf an, welchen der üblichen Ausdrücke (Kor
poration, Genossenschaft, Realgenossenschaft) die Parteien zur Be
zeichnung des Hofes Camana verwenden, und in welchem Gesetz
diese Ausdrücke sich vorfinden zum Teil ist dies ja allerdings
das Privatrecht , als vielmehr darauf, welche praktischen
Rechtswirkungen mit dem Gebrauch der verschiedenen Ausdrücke
verbunden sein sollen; diese praktischen Rechtswirkungen bestehen
nun aber vom Standpunkte des Beklagten aus eben darin, daß
der Kläger als Gemeindeunterabteilung ( Fraktion ) zur Abliefe
rung von Nutzungstaxen sowie des Erlöses von Holzverkäufen in
die Gemeindekasse angehalten werden könne, während der Kläger
diese Verpflichtung bestreitet. Streitig ist also in der Tat einzig
und allein eine vom Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene
durch die zuständigen öffentlichrechtlichen Instanzen übrigens
bereits in staatsrechtlich unanfechtbarerweise bejahte öffentlich
rechtliche Verpflichtung des Klägers, bezw. ein öffent
lichrechtlicher Anspruch der Gemeinde Safien. Der
heutige Streitfall liegt somit gerade umgekehrt wie der vom Kläger
zitierte, durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 1896 er
ledigte in Sachen Gemeinde St. Moritz gegen Graubünden: wäh
rend damals (vergl. betreffend ähnliche Tatbestände: BGE 31 II
S. 876 Erw. 1, 35 II S. 520 f. Erw. 1 und S. 886 Erw. 8
36 II S. 300 Erw. 1) streitig war, ob eine bestimmte, grund
sätzlich im öffentlichen Gebrauch stehende Sache mit einer
Privatberechtigung belastet sei, also die Existenz eines Privat
rechts in Frage stand (vergl. betr. die Möglichkeit derartiger
Rechtsverhältnisse: 225 und 227 bündn. Priv. Recht, sowie
Leemann, Anm. 9 zu Art. 664 ZGB), ist heute im Gegenteil
streitig, ob auf einer grundsätzlich im Privatgebrauch stehenden
Sache eine öffentlichrechtliche Last ruhe. Es bedarf keiner
Ausführung, daß das Bundesgericht als Zivilgerichtshof zur Ent
scheidung der Frage nach der Existenz dieser öffentlichrechtlichen
Last ebenso inkompetent ist, wie es anderseits in jenen frühern
Fällen zur Entscheidung der Frage, ob das damals streitige Privat
recht bestehe, kompetent war.
4. Nach dem Gesagten qualifiziert sich die vorliegende Klage
als ein von vornherein aussichtsloser Versuch, mit zivilrechtlichen
Mitteln eine rein staatsrechtliche Angelegenheit, die bereits alle
staatsrechtlichen Instanzen passiert hat und somit als definitiv er
ledigt zu betrachten ist, trotz allem vor ein neues, tatsächlich in
kompetentes Forum zu bringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.