Art. 48 Ziff. 4 OG; civil action inadmissible where, despite private-law wording, it seeks solely to remove or neutralize a public-law burden or administrative measure. The decisive criterion is not the formal terminology chosen by the parties, but the practical legal effect sought. A claim framed as a declaratory action over ownership or corporate status is not cognizable in civil proceedings if its real object is the denial of a public-law duty already asserted by the authorities. The civil court is incompetent to decide the existence or non-existence of such public-law obligations, even if they influence the economic value of a private-law right. Prior limited-review judgments do not necessarily create res judicata, but they may leave the public-law consequences untouched (consid. 1-4).
rend mit der vorliegenden Klage eine selbständige, materielle Ent scheidung des Bundesgerichts über diese Punkte verlangt wird. Von einer abgeurteilten Sache im technischen Sinne des Wortes kann daher in der Tat nicht gesprochen werden. Dagegen ist klar, daß eine allfällige Gutheißung der vorliegenden Zivilklage für die Re kurrentin insofern von sehr zweifelhaftem praktischem Werte wäre, als dadurch an der im zitierten Urteil festgestellten staatsrechtlichen Unanfechtbarkeit der vom Kleinen und Großen Rate des Kantons Graubünden angeordneten Maßregeln nichts geändert würde. Als Zivilgerichtshof könnte das Bundesgericht ja doch nur feststellen, daß der Kläger zivilrechtlich eine Realgenossenschaft" sei und daß sein Eigentum am Camaner Wald keinen zivilrechtlichen Beschränkungen unterworfen sei; dies würde aber die Behörden des Kantons Graubünden keineswegs hindern, aus jenem staats rechtlichen Urteil des Bundesgerichts alle staatsrechtlich zulässigen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere das Vorhanden sein einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, bezw. einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung des Klägers au zunehmen. 2. - Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation ist, nachdem auf ihre Erhebung ausdrücklich verzichtet wurde, nicht weiter zu behandeln. Es mag nur bemerkt werden, daß der Be klagte nicht etwa ein vom Kläger prätendiertes Privatrecht bestritten oder gar für sich selber in Anspruch genommen hat, sondern daß die Prätentionen des Beklagten, die dieser übrigens nur im Namen der unter Kuratel stehenden Gemeinde Safien er hebt, ausschließlich auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes liegen. Wäre also die vorliegende Klage wirklich eine positive Fest stellungsklage in Bezug auf ein vom Kläger in Anspruch genom menes Privatrecht, als welche sie sich äußerlich darstellt, so würde dem Beklagten in der Tat die Passivlegitimation abgehen. 3. In Wirklichkeit liegt nun aber keine positive Fest stellungsklage in Bezug auf ein vom Kläger in Anspruch ge nommenes Privatrecht, sondern eine negative Feststellungs klage in Bezug auf einen vom Beklagten (im Namen der Ge meinde Safien) erhobenen öffentlichrechtlichen Anspruch vor. Das Rechtsbegehren des Klägers geht allerdings seinem Wort laute nach nur auf Feststellung der Eigenschaft des Klägers als einer Realgenossenschaft und des Camaner Waldes als eines Ge nossenschaftsgutes . Allein die rechtlichen Ausführungen des Klägers zeigen deutlich, daß dieser vom Bundesgerichte, praktisch gesprochen, die Unzulässigerklärung derjenigen Maßnahmen verlangt, durch die er pflichtig erklärt wurde, die vorgesehenen Nutzungstaxen und den Erlös von Holzverkäufen in die Kasse der Gemeinde Safien ab zuliefern. Die Frage aber, ob der Kläger hiezu angehalten werden könne, ist, so sehr sie auch den Geldwert des dem Kläger am Ca maner Wald zustehenden Eigentumsrechtes beeinflussen mag, denn noch eine solche des öffentlichen Rechtes und entzieht sich daher der Kognition des Bundesgerichts als Zivilgerichtshofes. Die Zahlungen in die Gemeindekasse werden ja nicht deshalb verlangt, weil die Gemeinde Safien Eigentümerin oder Miteigentümerin des Camaner Waldes sei, oder weil der Kläger keine Realgenossenschaft oder überhaupt keine Genossenschaft im Sinne des 87 Abs. 4 bündn. Priv. Recht, sondern eine Korporation im Sinne des 87 Abs. 3 sei wie ja denn auch die Existenz selbständiger Nutzungs rechte der Hofleute im Sinne des 87 Abs. 4 keineswegs be stritten ist ; vielmehr wird von den Behörden der Standpunkt vertreten, der Kläger sei keine juristische Person mit bloß privat rechtlichem Charakter im Sinne des 87 Abs. 7, sondern eine solche mit öffentlichem Charakter im Sinne derselben Gesetzes bestimmung, d. h. eine solche juristische Person, welche nicht nur einen privatrechtlichen, sondern auch noch (vergl. wiederum 87 Abs. 7) einen gemeinheitlichen, sei es politischen, sei es Bildungs oder Unterstützungszweck habe, oder in der Sprache des Korporationsgesetzes vom 1. Januar 1849 : der Kläger sei eine Korporation im Sinne dieses Gesetzes, d. h. eine an dauernde Gemeinheit zur Erreichung eines öffentlichen Zweckes was er eben auch dann sein kann, wenn er keine Korporation im Sinne des 87 Priv. Recht, sondern (im Sinne dieser letztern Gesetzesbestimmung) eine Genossenschaft und zwar, wie in der vorliegenden Klage ausgeführt wird, eine Realgenossenschaft ist. Die Frage nun, ob der Kläger ein öffentlichrechtliches Gebilde (eine Gemeindeabteilung oder Fraktion ) sei, und ob er daher einen öffentlichen Zweck habe, d. h. gewisse kommunale Aufgaben zu
erfüllen habe, ferner die Frage, zu welchen Leistungen er in dieser, seiner öffentlichrechtlichen Eigenschaft angehalten werden könne, sind zweifellos Fragen des öffentlichen Rechts. Es kommt hier nicht sowohl darauf an, welchen der üblichen Ausdrücke (Kor poration, Genossenschaft, Realgenossenschaft) die Parteien zur Be zeichnung des Hofes Camana verwenden, und in welchem Gesetz diese Ausdrücke sich vorfinden zum Teil ist dies ja allerdings das Privatrecht , als vielmehr darauf, welche praktischen Rechtswirkungen mit dem Gebrauch der verschiedenen Ausdrücke verbunden sein sollen; diese praktischen Rechtswirkungen bestehen nun aber vom Standpunkte des Beklagten aus eben darin, daß der Kläger als Gemeindeunterabteilung ( Fraktion ) zur Abliefe rung von Nutzungstaxen sowie des Erlöses von Holzverkäufen in die Gemeindekasse angehalten werden könne, während der Kläger diese Verpflichtung bestreitet. Streitig ist also in der Tat einzig und allein eine vom Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene durch die zuständigen öffentlichrechtlichen Instanzen übrigens bereits in staatsrechtlich unanfechtbarerweise bejahte öffentlich rechtliche Verpflichtung des Klägers, bezw. ein öffent lichrechtlicher Anspruch der Gemeinde Safien. Der heutige Streitfall liegt somit gerade umgekehrt wie der vom Kläger zitierte, durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 1896 er ledigte in Sachen Gemeinde St. Moritz gegen Graubünden: wäh rend damals (vergl. betreffend ähnliche Tatbestände: BGE 31 II S. 876 Erw. 1, 35 II S. 520 f. Erw. 1 und S. 886 Erw. 8 36 II S. 300 Erw. 1) streitig war, ob eine bestimmte, grund sätzlich im öffentlichen Gebrauch stehende Sache mit einer Privatberechtigung belastet sei, also die Existenz eines Privat rechts in Frage stand (vergl. betr. die Möglichkeit derartiger Rechtsverhältnisse: 225 und 227 bündn. Priv. Recht, sowie Leemann, Anm. 9 zu Art. 664 ZGB), ist heute im Gegenteil streitig, ob auf einer grundsätzlich im Privatgebrauch stehenden Sache eine öffentlichrechtliche Last ruhe. Es bedarf keiner Ausführung, daß das Bundesgericht als Zivilgerichtshof zur Ent scheidung der Frage nach der Existenz dieser öffentlichrechtlichen Last ebenso inkompetent ist, wie es anderseits in jenen frühern Fällen zur Entscheidung der Frage, ob das damals streitige Privat recht bestehe, kompetent war. 4. Nach dem Gesagten qualifiziert sich die vorliegende Klage als ein von vornherein aussichtsloser Versuch, mit zivilrechtlichen Mitteln eine rein staatsrechtliche Angelegenheit, die bereits alle staatsrechtlichen Instanzen passiert hat und somit als definitiv er ledigt zu betrachten ist, trotz allem vor ein neues, tatsächlich in kompetentes Forum zu bringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.