- Arteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1912
in Sachen Ehelente Huber-Burckhardt gegen Basel-Stadt.
Vormundschaft: Zum Begehren um Entmändigung wegen Geistes
krankheit sind die Vertcandten des zu Entmändigenden nicht legi
timiort.
Mit Eingabe vom 5. Januar 1912 stellten die Be
schwerdeführer beim Zivilgericht des Kantons Basel Stadt das
Begehren, es sei ihre Mutter bezw. Schwiegermutter, Frau Witwe
Eleonore Burckhardt Eckenstein, unter Vormundschaft zu stellen,
weil sie geisteskrank sei und Gefahr bestehe, daß das Vermögen
von 400,000 Fr., in dessen Besitz sie nach dem Tode ihres Ehe
mannes gelangte, verloren gehe.
B. Mit Urteil vom 2. Mai 1912 hat das Zivilgericht des
Kantons Basel Stadt und mit Urteil vom 3. September 1912
das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt die Beschwerde
führer mit ihren Anträgen mangels eines gesetzlichen Grundes zur
Bevormundung ihrer Mutter und Schwiegermutter abgewiesen.
C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons
Basel Stadt, zugestellt den 9. September 1912, haben die Be
schwerdeführer am 25. September 1912 die zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: Es sei in
Gutheißung der Beschwerde das vorinstanzliche Urteil aufzuheben
und die Beklagte unter Vormundschaft zu stellen, eventuell sei eine
Beistandschaft zu verfügen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In erster Linie ist die Legitimation der Beschwerdeführer
zur Erhebung der Beschwerde zu prüfen. Es fragt sich, ob sie
berechtigt sind, mit der zivilrechtlichen Beschwerde den Entscheid an
zufechten, durch den ihr Antrag auf Bevormundung ihrer Mutter
bezw. Schwiegermutter abgelehnt worden ist. Wenn auch die in
Art. 86 OG geregelte zivilrechtliche Beschwerde im Gegensatz zu
der Berufung und zu den in Art. 87 OG genannten Fällen der
zivilrechtlichen Beschwerde nicht eine durch Haupturteil erledigte
zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit voraussetzt, so steht sie doch nur dem
zu, der behauptet, daß durch den angefochtenen Entscheid ein ihm
nach Bundesrecht zustehender Anspruch verletzt worden sei. Die
Kläger sind daher nur dann befugt, den vorinstanzlichen Entscheid,
durch den die Entmündigung der Beklagten verworfen wurde, mit
der zivilrechtlichen Beschwerde anzufechten, wenn sie einen Anspruch
darauf haben, daß diese Bevormundung ausgesprochen werde. Ob
diese Voraussetzung zutrifft, ist eine Frage des materiellen, aus
schließlich durch das eidgenössische Recht geregelten Vormundschafts
rechtes, nicht des den Kantonen überlassenen Verfahrens. Es ist
daher ohne rechtliche Bedeutung, daß nach Art. 83 des Einführungs
gesetzes von Basel Stadt die Beschwerdeführer berechtigt waren, im
Wege der Klage die Entmündigung ihrer Mutter zu verlangen.
Ob ein kantonaler Entscheid, der die Bevormundung einer Person
ablehnt, der Weiterziehung an das Bundesgericht unterliegt, kann
nicht davon abhängen, ob ein Kanton einen näheren oder weiteren
Kreis von Verwandten berechtigt erklärt, die Entmündigung einer
Person zu verlangen, oder diese Befugnis den Verwandten versagt.
Die für die Weiterziehung solcher Entscheidungen an das Bundes
gericht präjudizielle Frage, ob und unter welchen Umständen jeman
dem ein Anspruch zusteht, die Entmündigung einer Person zu
verlangen, muß auf Grund der Art. 368 375136 gelöst werden.
- Da die Vormundschaft den staatlichen Schutz und die
gesetzliche Vertretung von Personen bezweckt, die für sich nicht mehr
sorgen oder ihrem Vermögen nicht mehr vorstehen können, trägt
das ganze Vormundschaftsverfahren den Charakter eines amtlichen,
im Interesse des Schutzbedürftigen von Amtes wegen oder auf
Anzeige hin eingeleiteten Verfahrens, und zwar auch dann, wenn
die Entmündigung im Wege des Zivilprozesses durchgeführt werden
muß. Das einzige Privatrecht, das in der Regel bei der Ent
mündigung einer Person in Frage kommt, ist das Recht des zu
Entmündigenden auf Schutz seiner Handlungsfähigkeit, woraus sich
ergibt, daß natürlich dieser zur Erhebung der zivilrechtlichen Be
schwerde gegen einen seine Handlungsfähigkeit beschränkenden Ent
scheid legitimiert ist. Haben die Kantone bei der ihnen zustehenden
Ordnung des Entmündigungsverfahrens den Verwandten die Be
fugnis zur Anzeige oder das Recht zur Klage auf Bevormundung
einer Person übertragen, so geschieht dies vom Standpunkte des
materiellen Vormundschaftsrechtes aus in der Meinung, daß
neben oder an Stelle der staatlichen Organe das Interesse des
Schutzbedürftigen wahren, nicht aber weil ihnen ein klageweise ver
folgbarer, eigener Anspruch zustände, die Bevormundung des
Beklagten zu verlangen.
- Eine Ausnahme von diesem Grundsatze ist nur da zu
machen, wo nach den Bestimmungen des ZGB klar ist, daß die
Vormundschaft neben dem Interesse des zu Entmündigenden auch
zum Schutze Dritter vorgesehen ist, also wo eine Person wegen
Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung, Trunksucht oder lieder
lichen Lebenswandels die Sicherheit anderer (Art. 369) oder familien
rechtliche Ansprüche ihrer Angehörigen (Art. 370) gefährdet; des
gleichen wo Dritte ein Recht auf die Anordnung einer Beistand
schaft haben (Art. 392). Nur in dieser Beschränkung kann den
Ausführungen des Referenten in der Beratung des Nationalrates
beigestimmt werden, daß mit Bezug auf eine verhängte oder
abgelehnte Vormundschaft eine Weiterziehung an das Bundes
gericht möglich sei (Stenograph. Bulletin Bd. XV 1254). Es
ist aber nicht notwendig, im vorliegenden Falle die Frage zu prüfen
und zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen einer
Person ein eigener Anspruch auf die Entmündigung einer anderen
und daher auch die Legitimation zur zivilrechtlichen Beschwerde zu
steht; denn die Beschwerdeführer verlangen die Bevormundung ihrer
Mutter und Schwiegermutter, weil wegen der geistigen Erkrankung
derselben Gefahr bestehe, daß deren Vermögen verloren gehe. Ein
eigener Anspruch der Beschwerdeführer auf Entmündigung ihrer
Mutter und Schwiegermutter im Sinne obiger Ausführungen steht
nicht in Frage. Die Befürchtung, daß die Beschwerdeführer als
zukünftige Erben der Witwe Burckhardt ohne deren Stellung unter
Vormundschaft benachteiligt werden könnten, begründet einen solchen
Anspruch nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.