Art. 61 OR; parental liability for inadequate supervision and education; indirect causation; solidarity and reduction of damages under Arts. 60 and 51 OR. Die Haftung des Vaters nach Art. 61 OR beruht auf eigenem Verschulden in der ungenügenden Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes. Ersatzpflicht besteht auch bei bloss mittelbarer Kausalität, sofern das Verhalten des Kindes nach der Erfahrung geeignet war, den schädigenden Dritten zu provozieren. Die Aufsichtspflicht erschöpft sich nicht in äusserer Kontrolle, sondern umfasst bei bekannten gefährlichen Neigungen geeignete erzieherische Massnahmen. Für mehrere nach Art. 61 OR haftende Väter sind die Grundsätze der Solidarität und der richterlichen Herabsetzung nach Art. 51 OR analog anwendbar (vgl. Art. 60 OR); dabei sind Schwere des Verschuldens und wirtschaftliche Verhältnisse zu würdigen.
gegenüber der Klägerin zu einer Entschädigung von 2000 Fr. verzinslich zu 5 % seit 29. August 1909 verurteilt. 3. Mit dem Rechtsbegehren 3 wird die Klägerin im Sinne der Motive abgewiesen. B. Gegen dieses den Parteien am 8. Mai 1912 mitgeteilte Urteil haben die Klägerin und der Beklagte Guggisberg rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, die Klägerin mit dem Begehren auf Schutz der Klage in vollem Um fange, der Beklagte Guggisberg mit folgenden Anträgen: a) die Akten seien zur Abnahme der von ihm anerbotenen Be weise, pag. 2 litt. A (recte B) des Urteils, an die Vorinstanz zurückzuweisen, b) die Klägerin sei mit sämtlichen Rechtsbegehren, soweit sie ihn betreffen und auf solidarische oder gesonderte Verurteilung gehen, abzuweisen, c) eventuell sei die geforderte und gesprochene Entschädigung an gemessen herabzusetzen und jedenfalls das Begehren um solidare Verurteilung der Beklagten abzuweisen. C. - In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin und des Beklagten Guggisberg je auf Gutheißung ihrer eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufungsbegehren an getragen. Der Beklagte Buzzi ist nicht erschienen; in Erwägung:
oft ausgesprochen hat, besteht die durch Art. 50 ff. OR normierte Ersatzpflicht auch bei bloß mittelbarer Kausalität. Zur Begründung der Haftung des Beklagten Guggisberg ist daher nicht erforderlich, daß sein Knabe das schädigende Ereignis, die Verletzung der Klä gerin, direkt herbeigeführt hat, es genügt, daß er sich in einer Weise verhalten hat, die nach den Regeln der Erfahrung geeignet war, die unmittelbare ursächliche Handlung, den Steinwurf des Buzzi zu provozieren. Dies ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß Knaben dieses Alters gegen sie gerichtete Angriffe von Alters genossen mit dem gleichen Mittel zu vergelten pflegen: der ver hängnisvolle Steinwurf des Buzzi erscheint daher nur als natur gemäße Reaktion auf den vorangegangenen gleichgearteten Angriff des Guggisberg und dessen Verhalten somit zweifellos als mittel bare Ursache der Verletzung der Klägerin, also des Schadens. Fragen kann sich nur, ob nicht der Beklagte Guggisberg den ihm nach Art. 61 OR offenstehenden Beweis dafür erbracht habe, daß er seine Aufsichtspflicht erfüllt habe, der Schaden also trotz Beobachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung seines Knaben entstanden sei. Auch diese Frage muß nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz verneint werden. Denn nach diesen Feststellungen, die auf eingehender Wür digung der Akten, insbesondere der darin enthaltenen Zeugenaus sagen beruhen und daher vom Bundesgerichte als richtig hinzu nehmen sind, hat als erwiesen zu gelten, daß die Knaben Guggis berg wegen ihrer Gewalttätigkeit und Händelsucht bei den Kindern der Nachbarschaft gefürchtet waren, daß sie schon früher mehrfack gegen andere Kinder Steine geworfen und in zwei Fällen mit solchen Scheiben zertrümmert hatten, und daß deshalb wiederholt bei den Eltern Guggisberg Klage geführt worden war. Angesichts dieser Momente kann sich aber der Beklagte nicht schon durch den Nachweis befreien, daß er das übliche Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung verwendet habe, sondern er hätte zum mindesten dartun müssen, daß er sich bemüht habe, den gerügten Eigenschaften seiner Knaben entgegenzutreten und sie durch Verwarnung und Bestrafung für die Zukunft von ähnlichen Handlungen abzuhalten. Denn mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß sich die durch Art. 61 OR statuierte Aufsichtspflicht nicht in einer äußerlichen Überwachung erschöpft, sondern die Verpflichtung in sich schließt, für Dritte gefährliche Neigungen der Kinder durch geeignete er zieherische Maßnahmen zu bekämpfen, daß also die Eltern, wenn auch nicht für den Erfolg ihrer Erziehung, was offenbar zu weit ginge, so doch dafür einzustehen haben, daß sie bei dieser dasjenige gekan haben, was zur Vermeidung der Schädigung Dritter billiger weise von ihnen verlangt werden darf. Dafür, daß der Beklagte Guggisberg dieser Pflicht nachgekommen sei, fehlt aber in den Akten der Beweis und es sind nach dieser Richtung auch keine Beweismittel bezeichnet worden, die nicht schon von der Vorinstanz berücksichtigt und negativ gewürdigt worden wären: die nicht ab genommenen Beweise, auf die sich der Rückweisungsantrag des Be klagten bezieht, betreffen durchwegs andere, für den Entscheid der vorwürfigen Frage unerhebliche Punkte. Gegenteils ist nach den Ausführungen der Vorinstanz positiv erwiesen, daß die Frau des Beklagten mehrfach Klagen Dritter über die Gewalttätigkeit ihrer Kinder und speziell über das Steinwerfen abweisend und grob be antwortete. Demnach sind aber alle Erfordernisse des Art. 61 OR gegeben und muß die Frage, ob neben dem Beklagten Buzzi auch der Be klagte Guggisberg der Klägerin für den aus dem Verluste ihres Auges entstandenen Schaden hafte, mit der Vorinstanz bejaht werden. 3. Was die Höhe dieses Schadens betrifft, so sind die unter dem Titel Heilungskosten geforderten 85 Fr. für ärztliche Behand lung, Spitalrechnung und Kosten des vorläufigen Gutachtens Pflüger von der Vorinstanz geschützt worden und heute nicht streitig. Dagegen hat die Vorinstanz die weitere Forderung von 100 Fr. für häusliche Wartung und Pflege gänzlich, diejenige von 560 für künftige Erneuerung des künstlichen Auges teilweise und die jenige von 3000 Fr. wegen Entstellung wiederum gänzlich ge strichen. In all diesen Punkten ist ihr Entscheid zu bestätigen. Denn in Bezug auf die beiden ersten deckt er sich in der Begründung mit den Ausführungen des Experten Prof. Emmert, wonach die Klägerin nach der Entlassung aus dem Spital keiner besondern AS 38 II 1912
Pflege mehr bedurfte und für den periodischen Ersatz des künstlichen Auges 500 Fr. genügen werden, beruht also auf tatsächlichen Fest stellungen, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat. Eine besondere Entschädigung wegen Entstellung aber kann, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, deshalb nicht in Betracht fallen, weil der Experte bei Berechnung des bleibenden Nachteils die Be hinderung in der Erwerbstätigkeit als solche und die aus dem unangenehmen Eindrucke der Einäugigkeit auf Dritte resultierende größere Schwierigkeit für die Klägerin, eine Anstellung zu finden und sich zu verheiraten, zusammenbehandelt hat, in der von ihm vorgenommenen Abschätzung des bleibenden Nachteils auf 30 % den aus der Entstellung sich ergebenden Schadensfaktoren also bereits Rechnung getragen ist. Endlich darf auch die weitere Ausführung der Vorinstanz ohne weiteres akzeptiert werden, daß das durch schnittliche künftige Jahreseinkommen, auf das die Klägerin ohne den Verlust des Auges hätte rechnen können, mit den von ihr angegebenen 1500 Fr. zu hoch und mit 1000 Fr. hoch genug angeschlagen sei, da es sich auch hier um eine tatsächliche Fest stellung handelt, zu der die Vorinstanz auf Grund ihrer Kenntnis der lokalen Verhältnisse ohne besondere Erhebungen befähigt war und die jedenfalls den Akten nicht widerspricht. Dagegen verstößt es, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, gegen das Gut achten Emmert, und somit gegen die Akten, wenn der angefochtene Entscheid den vom Experten angenommenen Prozentsatz des bleiben den Nachteils von 30 % mit der Begründung auf 15 % redu ziert, daß nach den Ausführungen des Gutachtens die Fähigkeit der Anpassung an die Einäugigkeit bei jugendlichen Personen wie der Klägerin bedeutend größer und daher umgekehrt auch die Ver minderung der Erwerbsfähigkeit geringer sei als bei Leuten in vorgerückterem Alter. Denn aus dem Gutachten geht klar hervor daß der Experte den Faktor der größeren Anpassungsfähigkeit schon selbst bei der Schadensschätzung berücksichtigt und nun aus diesem Grunde den bleibenden Nachteil nicht höher als 30 % angeschlagen hat; die Vorinstanz macht also den nämlichen Abzug doppelt, wenn sie wegen dieses Faktors den Schadensbetrag nochmals reduziert. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur berechnet sich der der Klägerin erwachsene Schaden wie folgt: Bisherige Heilungskosten Fr. 85 Kapitalisierte Abfindung für die Kosten der künftigen Erneuerung des künstlichen Auges 500- Kapitalisierte Abfindung für Verminderung der Er werbsfähigkeit (unter Berücksichtigung der Ent stellung) auf Basis von 30 % eines durchschnitt lichen Jahreseinkommens von 1000 Fr. vom 16. Jahre an, unter Abzug von 20 % für Vorteile der Kapitalabfindung und Genuß des Vorzinses bis zum erwerbsfähigen Alter, rund 5000- Der effektive Gesamtschaden beträgt somit Fr. 5585- Diese Summe will die Klägerin von den Beklagten ganz und solidar ersetzt wissen, während der Beklagte Guggisberg Ermäßigung der Ersatzpflicht verlangt und überdies die solidare Haftung be streitet. Es ist daher im Nachstehenden noch zu entscheiden, in welchem Umfange und in welchem Verhältnis die beiden Beklagten ir den an sich ausgewiesenen Schaden ersatzpflichtig zu erklären seien. 4. Bei Prüfung dieser Frage muß von den Vorschriften der Art. 60 und 51 OR ausgegangen werden, wonach zwar, wenn mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sie solidarisch ür den Ersatz haften, die Größe des zu leistenden Ersatzes aber stets durch richterliches Ermessen in Würdigung sowohl der Um stände als der Größe der Verschuldung bestimmt wird. Denn wie das Bundesgericht schon in dem grundsätzlichen Entscheide in Sachen Bläsi gegen Rückert (AS 32 II S. 459 ff. insbes. Erw. 3) aus geführt hat, statuiert Art. 61 OR eine Haftung für eigenes Ver schulden mangelhafte Beaufsichtigung und nicht für das Verschulden der zu beaufsichtigenden Person (vergl. für den ana logen 832 BGB in gleichem Sinne Staudinger, Kom mentar, S. 1657 N. 1, und dort zitierte, für das französische Recht Pandectesfrançaises s. v. Responsabilité civile Nr. 822/3), es müssen daher bei seiner Anwendung die allgemeinen Grundsätze der Art. 51--60 ergänzend herangezogen werden. Daraus folgt einerseits, daß die Beklagten im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz der Klägerin grundsätzlich solidarisch im Sinne des Art. 60 zu haften haben, da die Erfordernisse des letztern Artikels
Verursachen des Schadens durch zusammenwirkendes Ver schulden mehrerer bei dieser Auffassung gegeben sind. Ander seits ergibt sich daraus aber auch, daß sie nicht notwendig für den ganzen effektiven Schaden haftbar erklärt werden müssen, ondern für einen Teil von der Ersatzpflicht entbunden werden können, sofern nämlich die Voraussetzungen, die Art. 51 dafür aufstellt, zutreffen (vergl. speziell hinsichtlich des diesem Artikel zu Grunde liegenden Prinzipes des Gleichgewichts zwischen Schuld und Schadenersatz den bereits angeführten Entscheid in Sachen Rückert gegen Bläsi Erw. 6). Dies ist aber der Fall. Denn einmal darf das Ver schulden der Beklagten, das nach dem Gesagten lediglich in einer gewissen Vernachlässigung der Erziehung besteht, offenbar in Ver hältnis zu andern Fällen, wo Verletzungen der elementaren Über wachungspflichten in Frage standen, als leichteres angesehen werden. Sodann ist auch auf die wenig günstigen ökonomischen Verhält nisse der Beklagten Guggisberg hat acht, zum größeren Teil noch unerwachsene Kinder, Buzzi bekleidet die Stelle eines Werk führers billige Rücksicht zu nehmen. Denn wenn auch Art. 51 im Gegensatz zu Art. 44, Abs. 2 des neuen Obligationenrechts dieses Moment nicht ausdrücklich erwähnt, so darf es doch unbe denklich als in dem allgemeinen Begriff der zu würdigenden Um stände eingeschlossen gelten. In Anbetracht all dieser Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Höhe des von den Beklagten insgesamt zu leistenden Ersatzes auf 3000 Fr. zu bestimmen. Für diese Summe haben sie nach dem Gesagten der Klägerin solidarisch zu haften; erkannt: Die Berufung des Beklagten Guggisberg wird abgewiesen, die jenige der Klägerin teilweise, d. h. dahin als begründet erklärt, daß die Beklagten Buzzi und Guggisberg solidarisch zur Zahlung einer Entschädigung von 3000 Fr. samt Zinsen zu 5 % seit 29. August 1909 an die Klägerin verpflichtet werden.