Art. 19 OR; interpretation of a contractual clause shifting liability for railway construction accidents. Where a construction contractor undertakes to bear liability claims arising from the works 'in full according to the federal legislation,' the clause is to be construed, in light of its wording, origin, and contractual context, as covering all relevant statutory liability regimes applicable to the works, including the railway company's special liability under the EHG, absent an express limiting reservation. A party's undisclosed misunderstanding of the legal consequences does not constitute an essential mistake when the objectively expressed contractual will is clear (consid. concerned).
aber weigerte sich, ihr mehr als 6000 Fr. zu vergüten, indem sie den Standpunkt einnahm, daß sie sich durch jene Vertragsbestim mung zur vollen Tragung der Haftpflichtentschädigungen nur im Umfange der ihr selbst von Gesetzes wegen obliegenden Ge werbehaftpflicht verpflichtet habe. Demgegenüber hielt die Klä gerin an ihrem vollen Ersatzanspruch fest und hat nun im vor liegenden Prozesse den quantitativ nicht bestrittenen Restbetrag ihrer Regreßforderung, in der Höhe von 13,618 Fr. 70 Cts., nebst 5 % Zins vom 10. September 1910 an, eingeklagt. B. Durch Urteil vom 6. Juli 1911 hat das Kantonsge richt des Kantons St. Gallen die Klage geschützt. C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrage, die Klage sei vollständig abzuweisen. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be klagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des kantonsgerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung: Gegenstand des Streites bildet die Auslegung der Vertragsbe stimmung, wonach sich die Beklagte der Klägerin gegenüber ver pflichtet hat, für die aus dem übernommenen Baubetriebe resultie renden Haftpflichtansprüche nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung im vollen Umfang aufzukommen". Während die Klägerin diese Vereinbarung dahin versteht, sie umfasse die ge samte, von Gesetzes wegen der einen oder der andern Vertrags partei auffallende Haftpflicht mit Einschluß also der gesetzlich nur für die Klägerin bestehenden, quantitativ unbeschränkten Haft barkeit aus dem EHG vom 28. März 1905 , vertritt die Be klagte den Standpunkt, ihre vertragliche Haftpflichtübernahme be schränke sich auf die volle Tragung der zu leistenden Haftpflicht entschädigungen im Umfang der ihr selbst von Gesetzes wegen obliegenden Gewerbehaftpflicht mit dem Maximalhaftungsbe trage von 6000 Fr. Bei Beurteilung dieser Interpretationsfrage fällt in Betracht, daß die streitige Vertragsbestimmung ohne weiteres, schon ihrem Wortlaute nach, im Sinne der Klägerin aufzufassen wäre, wenn sie die Worte nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetz gebung" in folgender Umstellung enthalten würde: Für.. Schadenersatz, welcher den Arbeitern bezw. den Familien derselben in Fällen von Tötung oder Verletzung nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung zu leisten ist, hat der Unternehmer in vollem Umfange aufzukommen. Dagegen bietet die tatsächlich vorliegende Fassung - die Einschaltung der hervorgehobenen Worte erst nach dem Wort Unternehmer allerdings an sich dem Zweifel Raum, ob jene Worte, statt auf den weiter entfernten Satzteil: Schadenersatz, welcher den Arbei tern .... zu leisten ist , nicht vielmehr auf das ihnen un mittelbar vorangehende Wort Unternehmer zu beziehen seien, d. h., entsprechend der Auffassung der Beklagten, nur sagen wollen: der Unternehmer habe nach Maßgabe der für seine Haftpflicht geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, also der Gewerbe haftpflichtgesetze, in vollem Umfange aufzukommen. Diese letztere Annahme kann nicht mit der Vorinstanz schon deswegen als aus geschlossen erklärt werden, weil ja die Gewerbehaftpflicht der Be klagten schon nach Gesetz obgelegen und eine besondere Vereinbarung der Übernahme bloß dieser Haftpflichtgefahr daher keinen Sinn gehabt hätte. Denn diese Argumentation übersieht, daß der aus Eisenbahn bauunfällen Haftpflichtberechtigte im Umfange der Gewerbe haftpflicht eben zwei Schuldner hat (einerseits den gewerbehaft pflichtigen Bauunternehmer und anderseits die nach dem EHG in noch weitergehendem Maße haftpflichtige Bahnunternehmung), wäh rend ein Regreßanspruch der zur Zahlung verhaltenen Bahnunter nehmung gegenüber ihrem Bauunternehmer für den Entschädigungs betrag, den der Bauunternehmer im Falle eigener Belangung auf Grund der Gewerbehaftpflichtgesetze hätte leisten müssen, von Ge setzes wegen nicht besteht, so daß eine vertragliche Verständigung der beiden Schuldner auch bloß über die Tragung des Gewerbe haftpflichtrisikos durchaus verständlich wäre. Allein gegen diese einschränkende Vertragsauslegung spricht zum vornherein die Erwägung, daß es doch für die Parteien näher lag, in eine vertragliche Verständigung die gesamte, für das Bahnbauunter nehmen überhaupt in Betracht fallende Haftpflicht einzubeziehen, daß es insbesondere der Klägerin, von der die streitige Bestimmung
aufgestellt worden ist, naturgemäß daran gelegen sein mußte, über die Tragung der ihr von Gesetzes wegen auferlegten Eisen bahnhaftpflicht in deren vollem Umfange Klarheit zu schaffen und daß sie demnach mit der allgemeinen Wendung: nach Maß gabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung offenbar auch das Eisenbahnhaftpflichtgesetz umfassen wollte. Diese Erwägung wird entscheidend bekräftigt durch die nachgewiesene Entstehungsge schichte der Vertragsbestimmung. Diese Bestimmung ist nämlich von der Klägerin wörtlich herübergenommen worden aus den ent sprechenden allgemeinen Bauvertragsbedingungen der schweizerischen Bundesbahnen, vom 7. Februar 1902, die selbst freilich seither, laut Neuausgabe vom 11. Juni 1907, im fraglichen Punkte durch folgende Fassung abgeändert worden sind: Für ... Schadener satz, welcher .... zu leisten ist, hat der Unternehmer nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung aufzukommen, jedoch mit der Beschränkung, daß er nur die Leistungen im Rahmen des Gesetzes über die Ausdehnung der Fabrikhaft pflicht vom 26. April 1887 zu übernehmen hat, während die gemäß Gesetz vom 28. März 1905 darüber hinausgehende Haft pflicht von der Bahnverwaltung übernommen wird. Die Tatsache dieser nachträglichen Bedingungsänderung seitens der Bundesbahnen wird von der Beklagten zu Unrecht als Indiz für ihre Auffassung angerufen. Sie läßt gegenteils unzweideutig erkennen, daß im Sinne der Bedingungen von 1902 der allgemeine Ausdruck Bundesgesetzgebung in Ermangelung eines einschränkenden Vor behaltes eben alle einschlägigen Haftpflichtgesetze, also auch das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, umfaßte und deshalb auch im Vertrage der Klägerin so zu verstehen ist. Und darüber mußte sich auch die Beklagte, deren Teilhabern als zum Teil erfahrenen Eisenbahnbau Fachleuten die gesetzlich statuierte Haftbarkeit der Bahnverwaltung nach Eisenbahnhaftpflichtrecht, neben derjenigen der Bauunternehmung nach Gewerbehaftpflichtrecht, und die Regelung des Regreßverhält nisses der beiden Haftpflichtschuldner nach den Bauverträgen der Schweiz. Bundesbahnen natürlich nicht unbekannt waren, bei Ein gehung des Vertrages mit der Klägerin klar sein. Nun war ja allerdings vor diesem Vertragsschlusse das neue EHG vom Jahre 1905 in Kraft getreten, durch das die Haftbarkeit der Eisenbahn unternehmungen für den Bahnbau insofern weiter ausgedehnt worden ist, als sie danach nicht mehr, wie nach Art. 1 des alten EHG vom Jahre 1875, den Nachweis eines Verschuldens der Unternehmung voraussetzt, sondern als reine Kausalhaftung be steht (was die Bundesbahnen zur erwähnten Anderung ihrer Bau vertragsbedingung über die Tragung der Haftpflicht veranlaßt hat) Allein selbst wenn sich die Beklagte über diese gesetzliche Erschwe rung der Haftpflichtlast bei Annahme der streitigen Vertragsklausel keine Rechenschaft gegeben haben sollte, so würde dies die Verbind lichkeit des von ihr nach dem Gesagten tatsächlich zum Aus druck gebrachten Vertragswillens, auch für die Eisenbahnhaft pflicht der Klägerin aufzukommen, nicht ausschließen. Es würde sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht um einen wesentlichen Irrtum im Sinne der allein in Betracht fallen den Ziff. 4 des Art. 19 OR handeln. Folglich kommt auch den Tatsachen, daß die Beklagte sich nur für die Deckung der Gewerbe haftpflicht versichert und in dem Reglement für ihre Arbeiter nur auf die Gewerbehaftpflichtgesetze Bezug genommen hat, überhaupt keine Erheblichkeit zu. In diesem Sinne ist dem kantonsgerichtlichen Entscheide beizupflichten; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom 6. Juli 1911 in allen Teilen bestätigt.