- Arteil der I. Zivisabieilung vom 21. Dezember 1912
in Sachen Junghaus, Bekl. u. Ber. Kl. gegen Reutschler,
Kl. u. Ber. Bekl.
Patentrecht. Legitimation zur Erhebung der Patentnichtigkeitsklage.
Nichtigkeit eines Patentes mangels Vorhandenseins einer Erfindung
Unzulässigkeit der Patentierung chemischer Stoffe. Ungeuügende
Darlegung der Erfindung in Patentanspruch und Patentbeschreibung.
PatG von 1907, Art. 2 Ziff. 2, Art. 7 Abs. 3.
A. Durch Urteil vom 10. Mai 1912 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich in vorliegender Streitsache erkannt:
Das schweizerische Patent Nr. 42,553 vom 28. Januar 1908
wird als nichtig erklärt und der Beklagte verpflichtet, dasselbe
löschen zu lassen."
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfange
abzuweisen. Eventuell sei der Prozeß zur Durchführung eines Be
weisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten die gestellten Berufungsanträge wieder aufgenommen. Der
Vertreter des Klägers hat Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Arthur Junghans hat am 28. Januar 1908
das schweizerische Patent Nr. 42,553 (Klasse 64) für eine An
zeigeeinrichtung mit wenigstens einem ruhenden und einem beweg
lichen Teil erwirkt. In der Patentbeschreibung wird ausgeführt:
Gegenstand der Erfindung bilde eine Anzeigeeinrichtung von der
genannten Beschaffenheit, wie es bei Uhren, Geschwindigkeitsmessern
u. dergl. der Fall sei. Um bei derartigen Anzeigeeinrichtungen im
Dunkeln genaue Ablesungen machen zu können, werde auf sie eine
radiumhaltige Leuchtmasse aufgetragen. Beispielsweise Ausführungen
seien in der der Patentbeschreibung beigegebenen Zeichnung darge
stellt. Die radiumhaltige Masse könne auf dem einen oder dem
andern Teil der Anzeigeeinrichtung, z. B. bei Uhren auf dem Zif
ferblatt oder den Zeigern vorgesehen sein, oder aber auf beiden
Teilen zugleich. Es folgt hierauf eine Beschreibung zehn ver
schiedener durch Zeichnungen verdeutlichter Ausführungsbeispiele.
Diese Zeichnungen stellen teils Zifferblätter, teils Zeiger dar, auf
denen die mit der Leuchtmasse versehenen Stellen durch punktierte
Flächen angegeben sind. Die einzelnen der abgebildeten Zifferblätter
unterscheiden sich abgesehen von ihrer Größe und Form und
Lage der Ziffern dadurch, daß die Leuchtstellen verschiedenartig
um die Ziffern herum oder auch in deren Nähe angebracht sind. Bei
einem Ausführungsbeispiel wird bemerkt, das Zifferblatt sei mit
ovalen Vertiefungen versehen, die mit der radiumhaltigen Leucht
masse angefüllt würden. Bei den Zeigern sind zur Aufnahme der
Leuchtmasse entweder ebenfalls solche Vertiefungen auf der Ober
fläche oder dann Längsöffnungen vorgesehen. In Betreff der letztern
indet sich bemerkt, daß die Leuchtmasse in den Aussparungen zweck
mäßig mit einem kollodiumhaltigen Stoff befestigt werde. Endlich
wird erklärt: Die zu verwendende Leuchtmasse könne beispielsweise
aus kristallinischem Schwefelzink bestehen, dem ein geeignetes Quan
tum Radiumsalz zugesetzt werde. An diese Patentbeschreibung
schließt sich sodann der wie folgt formulierte Patentanspruch: An
zeigeeinrichtung mit wenigstens einem ruhenden und einem be
weglichen Teil, dadurch gekennzeichnet, daß einer der genannten
Teile mit radiumhaltiger Leuchtmasse versehen ist, zum Zweck, die
gegenseitige Lage der beiden Teile in der Dunkelheit erkennen zu
können. Beigefügt wird endlich ein Unteranspruch folgenden
Inhalts: Anzeigeeinrichtung nach Patentanspruch, dadurch gekenn
zeichnet, daß die Leuchtmasse aus kristallinischem Schwefelzink be
steht, dem ein Radiumsalz zugesetzt ist.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger Dr.
O. Rentscher, Inhaber einer Radium Bank in Zürich, die Nich
tigkeitserklärung des erwähnten Patentes, wobei er sich auf drei
Nichtigkeitsgründe stützt: Einmal fehle der durch das Patent be
anspruchten Erfindung die Neuheit, denn sie sei im Zeitpunkt der
Patentanmeldung durch die dem Beklagten selbst erteilten deutschen
Gebrauchsmuster Nr. 314,249/50, die sich auf die nämliche angeb
liche Erfindung bezögen, vorbeschrieben gewesen; der Beklagte habe
es aber versäumt, sie in der Schweiz innerhalb der zur Wahrung
des Prioritätsanspruchs erforderlichen, staatsvertraglich bestimmten
Frist anzumelden (Art. 36 PatG). Und zudem sei die angebliche
Erfindung durch sonstige Patente vorbekannt, die in Deutschland
England und den Vereinigten Staaten andern Personen erteilt
worden und die auch in der Schweiz offenkundig geworden seien.
n zweiter Linie sodann stelle das Patent des Beklagten überhaupt
keine Erfindung dar, sondern eine rein mechanische Kombination
bekannter Elemente, die jeden erfinderischen Charakters entbehren.
Und endlich fehle ihm auch, so wie der Patentanspruch formuliert
sei, die gewerbliche Verwertbarkeit.
2. Mit Recht hat der Beklagte die Legitimation des Klä
gers zur Anhebung der Nichtigkeitsklage nicht bestritten. Laut der
vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung wird der Kläger als In
haber einer Radiumbank in Zürich im Absatz von Radium solange
stark gehindert, als die schweizerische Uhrenindustrie mit Rücksicht
auf das Patent des Beklagten und das daraus abgeleitete Mono
pol zur Herstellung der Radiumuhr davon absieht, Radium oder
radioaktive Substanzen zu verwenden. Damit ist zweifellos das
Interesse" nachgewiesen, das der Schlußsatz des Art. 16 PatG fü
die Klageberechtigung verlangt (vergl. über den Begriff dieses In
teresses den Bundesgerichtsentscheid i. S. Grießer c. Baumann
vom 22. November 1912 )
3. In der Sache selbst hat die Vorinstanz zunächst verneint,
daß die beanspruchte Erfindung wegen mangelnder Neuheit nichtig
sei und sich dabei namentlich eingehend über die Frage ausgespro
chen, ob der Beklagte die Frist eingehalten habe, innert der nach
Art. 36 PatG und den anwendbaren staatsvertraglichen Normen
ur Wahrung des Erfindungsschutzes die Patentanmeldung in der
Schweiz erfolgen muß. Auf diesen Nichtigkeitsgrund und die ver
schiedenen bei seiner Prüfung sich ergebenden Rechtsfragen braucht
das Bundesgericht nicht einzutreten. Denn die Vorinstanz ist ander
seits dazu gelangt, das Patent des Beklagten aus dem zweiten der
geltend gemachten Gründe, dem des Mangels einer Erfindung, als
nichtig zu erklären, und in dieser Hinsicht muß ihr Entscheid be
stätigt werden.
4. Laut dem Hauptanspruch soll die Erfindung des Beklagten
Oben Nr. 102.
zeigeeinrichtung (Uhr, Geschwindigkeitsmesser u. s. w.) mit radium
haltiger Leuchtmasse versehen" wird, um die gegenseitige Lage der
beiden Teile in der Dunkelheit erkennen zu können.
Ein Erfinderrecht kann der Beklagte jedenfalls nicht lediglich schon
an dem Gedanken beanspruchen, einen bestimmten Gegenstand mit
einer Leuchtmasse zu versehen, um seine Teile im Dunkeln sichtbar
zu machen. Zunächst ist dieser Gedanke nicht neu, denn nach den
Akten sind schon früher Patente erteilt und veröffentlicht worden,
wonach man ihn praktisch auszuführen suchte, welche Patente frei
lich als Leuchtquelle meistens nicht radioaktive, sondern phosphores
zierende Körper vorgesehen haben. Und sodann wird vor allem
durch jenen Gedanken für sich allein, mag er im übrigen als ein
origineller oder ein naheliegender und selbstverständlicher anzusehen
sein, das in Frage stehende Erfinderproblem nicht gelöst, sondern
nur gestellt: Seine Lösung und damit eine allfällige erfinderische
Betätigung kann nur in der Beschaffenheit der Mittel liegen,
die die praktische Verwirklichung des Gedankens, die Erreichung
des erstrebten technischen Zweckes, ermöglichen sollen, also in der
Beschaffung eines für diesen Zweck geeigneten Leuchtkörpers und
in einer dazu geeigneten Anbringung des Körpers auf dem zu be
leuchtenden Gegenstand.
In ersterer Beziehung beschränkt sich der Hauptanspruch des an
gefochtenen Patentes darauf, den Beleuchtungskörper einfach zu be
zeichnen und zwar als radiumhaltige Leuchtmasse . Dem
gegenüber ist zu bemerken, daß nach schweizerischem Rechte (Art. 2
Ziff. 2 und Art. 7 Abs. 3 PatG) chemische Stoffe nicht patentierbar
sind, sondern nur die zu ihrer Herstellung dienenden Verfahren.
Von der Herstellung dieser radiumhaltigen Leuchtmasse besagt
aber der Patentanspruch nichts und ebensowenig läßt sich hierüber
ergänzungsweise aus der Patentbeschreibung irgend etwas ent
nehmen. Zudem würde auch jede nähere Angabe über die Beschaf
fenheit (chemische Zusammensetzung u. s. w.) des fraglichen Leucht
körpers mangeln, und es ließe sich so nicht erkennen, was eigentlich
der Beklagte in dieser Beziehung des genauern als schutzfähig für
sich beanspruchen wollte. Daß radiumhaltige Leuchtmassen im
allgemeinen schon vor der Erteilung des Patentes bekannt gewesen
seien, stellt er, mit Recht, nicht in Abrede. Vielmehr scheint er
nach dem Inhalt einer bei den Akten liegenden, von ihm ver
faßten Broschüre als sein Verdienst hinsichtlich des Problems
der Radiumuhr hauptsächlich in Anspruch zu nehmen, nach langen
Versuchen zuerst eine für die Herstellung dieser Uhr gewerblich ver
wendbare und namentlich zur Anbringung darauf taugliche Sub
stanz gefunden zu haben. Allein in den Hauptanspruch des Patentes
hat er hierüber gar nichts aufgenommen und der Unteranspruch
enthält eine nähere Angabe nur soweit, als gesagt wird, die Leucht
masse bestehe aus kristallinischem Schwefelzink, dem ein Radiumsalz
zugesetzt sei. Wollte in letzterer Beziehung ein Erfindungsschutz be
ansprucht werden, so geschähe es wiederum für chemische Stoffe
statt Verfahren, und im übrigen könnte hier von einem Erfindungs
schutz auch deshalb keine Rede sein, weil kristallinischer Schwefel
zink und Radiumsalze zweifellos schon vor der Erteilung des strei
tigen Patentes bekannt waren und verwendet wurden, was auch
der Beklagte gar nicht bestritten hat. Zudem ließe der Ausdruck
ein Radiumsalz die für die Beanspruchung eines Erfinderrechts
erforderliche Bestimmtheit des zu schützenden Gegenstandes vermissen.
Endlich ist auch aus der Patentbeschreibung in keiner Beziehung
zu ersehen, daß der Beklagte für die Herstellung einer besondern
Leuchtmasse, die durch ihre Dienlichkeit für den angegebenen Zweck
charakterisiert wäre, Erfinderschutz erlangen will. Ob er tatsächlich
eine solche Masse ausfindig gemacht habe und in der Lage sei, sie
praktisch zu verwenden, fällt bei der Bestimmung des Inhaltes der
beanspruchten patentrechtlichen Befugnisse außer Betracht.
Hiernach könnte eine erfinderische Tätigkeit nur noch in der Art
und Weise liegen, wie die Teile der Anzeigeeinrichtung mit der
Leuchtmasse versehen werden. Hierüber enthält aber weder der
Haupt noch der Unterauspruch irgend welche Angabe. Aus der
Patentbeschreibung ist in dieser Hinsicht zu entnehmen: Zunächst
bestimmt der Beklagte, unter Verdeutlichung durch beigelegte Zeich
nungen, die einzelnen Stellen an den Zifferblättern und den Zei
gern von Uhren, wo die Leuchtmasse am zweckmäßigsten angebracht
werde. Zu dieser Auswahl und Anordung bedurfte es aber sicher
lich, was ihre technische Zweckmäßigkeit anbetrifft, keiner erfinderi
schen Tätigkeit, sondern es genügte die Anwendung eines gewöhn
lichen Maßes von Geschicklichkeit und Erfahrung in solchen Dingen.
Das gleiche gilt, wenn ferner in der Patentbeschreibung bei einem
der Ausführungsbeispiele bemerkt wird, daß das Zifferblatt mit
ovalen Vertiefungen zur Aufnahme der Leuchtmasse versehen sei.
Und wenn endlich an anderer Stelle gesagt ist, die Leuchtmasse
werde an den Zeigern zweckmäßigerweise mit kollodiumhaltigen
Stoffen befestigt, so liegt ohne Zweifel auch hierin kein Verfahren,
das als neu gelten könnte oder eine erfinderische Idee enthielte.
5. Muß somit das angefochtene Patent wegen des Mangels
einer Erfindung als nichtig erklärt werden, so braucht auf den
noch geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der fehlenden gewerblichen
Verwendbarkeit (Art. 16 Ziff. 3 PatG) nicht eingetreten zu werden.
6. Aus dem Gesagten ergibt sich endlich von selbst, daß
zu der eventuell beantragten Aktenvervollständigung kein Anlaß
vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsge
richts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1912 in allen Teilen
bestätigt.