- Arteil vom 16. Februar 1912 in Sachen
Baumgariner, Kl. u. Ber. Kl., gegen Straub-Gasser,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Hinabfallen von einem im Umbau befindlichen Fussboden in den Raum
unterhalb. Die durch den Umbauzustand bedingte Unvollständig
keit und Unbenützbarkeit des Werkes sind keine Haftungsgründe
nach Art. 67 a06. Bei der Prüfung, ob ein Werksbestandteil mangel
haft sei, sind dessen Funktion und Zweck mitzuberücksichtigen. All
fällige Rechtspflicht, Dritte vor den Gefahren des Umbauzustandes
zu schützen. Prüfung, ob im gegebenen Falle eine Haftung aus
Art. 50 a0R bestehe.
A. Durch Urteil vom 30. Juni 1911 hat der Appellations
hof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt:
Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei in Auf
hebung des angefochtenen Urteils die Klage zuzusprechen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
C.
Klägers den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte G. Straub Gasser betreibt in Langnau in
seinem Wohnhause eine Drogerie und Spezereihandlung. Am
- Juni 1909 war das Ladenlokal im Umbau begriffen, indem
an Stelle des bisherigen Laden (Bretter) Bodens ein Parkettboden
gelegt wurde. Am Morgen hatte man das für die Arbeit hinder
liche Ladenmobiliar entfernt und nachmittags war mit dem Auf
brechen des Ladenfußbodens begonnen worden. Die Wände des
rechteckigen Ladenlokals, das sich zirka 9 m nach innen erstreckt und
zirka 4 m breit ist, ruhen auf der äußern Seite der Kellermauern,
so, daß diese Mauern noch um etwa ½ m über die Wände nach
innen hineinragen. Auf diese Mauervorsprünge und zwei recht
winklige Balken, die parallel den Längsseiten des Lokals von der
Fassadenseite nach innen verlaufen, waren quer zur Längsrichtung
an den beiden Balken, etwa in halber Höhe, und gleich hoch an
den Kellermauern, fanden sich längsseitig hölzerne Leisten angebracht,
an denen die den sogenannten Schiebboden bildenden Bretter be
festigt waren. Die drei neben einander befindlichen Zwischenräume
zwischen dem Fußboden, dem Schiebboden und den Balken oder den
Kellermauern waren mit Sägemehl angefüllt. Im hintern Teil
des Ladenlokals, an der Breitseite, die der Hauswand und Ein
gangsseite gegenüber liegt, befindet sich das Telephon. Den Fuß
boden unmittelbar unter ihm hatte man am Abend des 21. Juni
noch nicht entfernt, wohl aber eine Bodenbreite von zirka 2 m un
mittelbar vor dem Telephon. Um zu diesem gelangen zu können
war über die aufgebrochene Stelle ein Brett gelegt worden.
Der Kläger, Bauunternehmer Johann Baumgartner, hatte um
jene Zeit in der Nähe des fraglichen Hauses Erdarbeiten auszu
führen. Am 21. Juni 1909 nach Feierabend machte er laut der
Klagdarstellung die Wahrnehmung, daß diese Arbeiten durch den
Wasserdruck des dort vorbeifließenden Gewerbekanals gefährdet seien
und wollte daher telephonisch die Arbeiter wieder zur Baustelle be
ordern. Er wandte sich an die Ehefrau des Beklagten, die ihm den
Gebrauch des Telephons im Laden gestattete, aber beifügte: er solle
selbst sehen, wie er dazu gelange; er sehe ja wohl, wie es im Laden
aussehe und daß dieser im Umbau begriffen sei. Der Kläger begab
sich sodann zum Telephon und verunglückte an der Stelle davor,
wo der Fußboden entfernt war, indem er durch den Schiebboden,
der seinem Körpergewicht nachgab, in den Keller hinabfiel.
Mit der vorliegenden, vorinstanzlich als unbegründet befundenen.
Klage hat er nunmehr das Begehren gestellt, der Beklagte habe
ihm nach Maßgabe von Art. 67 OR, auf richterliche Bestimmung
hin. Ersatz zu leisten.
- Ein Werkmangel und im besondern eine mangelhafte
Unterhaltung im Sinne des Art. 67 OR liegt zunächst auf jeden
Fall nicht darin, daß der (eigentliche) Fußboden des Spezereiladens
an der Absturzstelle entfernt war. Diese Entfernung war eine not
wendige Vorkehr bei dem in der Ausführung begriffenen Werk
umbau, der Ersetzung des Laden durch einen Parkettboden. Freilich
mußte das Fehlen des Fußbodens an der fraglichen Stelle besondere
Unfallgefahren in sich bergen. Aber seinen Grund hat dieser Ge
fahrszustand nicht in der Beschaffenheit der bisherigen Anlage, son
dern in ihrer (teilweisen) Beseitigung und Neuerstellung und der
dadurch bedingten Unvollständigkeit und Unbenützbarkeit des Werks.
Soweit hiedurch ein Schaden entstanden ist, läßt sich die Ersatz
pflicht nicht aus der besondern Haftung des Werkeigentümers nach
Art. 67 ableiten, sondern nur aus den allgemeinen Grundsätzen
der Art. 50 ff.; und zwar kommen diese insoweit in Betracht, als
mit dem Umbauzustande die Verpflichtung bestehen kann, Dritte
gegen die mit diesem Zustande verbundenen Gefahren durch Hin
weis darauf oder durch zweckdienliche Vorkehren zu schützen (vergl.
auch Revue der Rechtspraxis, XXI Nr. 65).
Hienach fragt es sich allein noch, ob der unterhalb des Fuß
bodens angebrachte Schiebboden, durch den der Beklagte hinabgestürzt
ist, oder die Befestigung dieses Schiebbodens einen den Unfall ver
ursachenden Werkmangel aufgewiesen habe. In dieser Beziehung ist
zunächst festzustellen, daß der Schiebboden nach der aktengemäßen
Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide nur dazu diente, das
Füllmaterial zwischen ihm und dem Fußboden aufzunehmen und die
Diehle (Decke) des unterhalb befindlichen Raumes zu bilden, daß
er also nicht bestimmt war, Lasten zu tragen und nötigenfalls dem
Körpergewicht eines auf ihm umstürzenden Menschen stand zu
halten. Nun muß man aber bei der Prüfung, ob ein Werkbestand
teil dieser Art an einem Mangel im Sinne von Art. 67 OR leide,
seinen Zweck und seine Funktion mitberücksichtigen; der Bestandteil
kann daher nicht schon dann als mangelhaft gelten, wenn er in
Hinsicht auf seine Tauglichkeit, Schädigungen abzuhalten, solchen
Anforderungen nicht genügt, mit denen bei seiner Erstellung nach
seiner Bestimmung und seiner Benützungsart gar nicht zu rechnen
war (vergl. AS 33 II S. 152/53). Von einem Werkmangel des
Schiebbodens läßt sich demnach hier nur sprechen, falls dieser Boden
wegen unsachgemäßer Erstellung oder Schadhaftigkeit nicht so fest
und tragfähig gewesen ist, wie dies ordentlicherweise von einem
solchen Boden verlangt werden konnte, namentlich auch in Hinsicht
auf eine allfällige besondere Beauspruchung bei Durchführung solcher
Umbauarbeiten. Eine Fehlerhaftigkeit in diesem Sinne ist hier aber
nicht dargetan; im Gegenteil hat die Vorinstanz auf Grund der
Expertise festgestellt,daß der Schiebboden richtig konstruiert war,
und daß sich sowohl sein Holzwerk, als die Balkenleiste, die beim
Absturz nachgab, als auch die zur Befestigung dieser Leiste dienen
den Nägel in gutem Zustande befunden haben.
3. Auch aus den Art. 50 ff. OR, auf die übrigens die
Klagebegründung nicht besonders abstellt, läßt sich die geltend ge
machte Schadenersatzforderung nicht herleiten. Durch die oben mit
geteilte Außerung der Ehefrau des Beklagten ist der Kläger, der
am nämlichen Tage schon einmal das Ladenlokal betreten hatte,
deutlich auf den Gefahrszustand aufmerksam gemacht worden; er
mußte sich daher dieses Zustandes beim Gang durch den Ladenraum
vor das Telephon bewußt und auf Vermeidung eines Unfalles be
dacht sein. Ferner fehlt ein Nachweis, daß der Beklagte nicht die
durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmaßregeln getroffen habe,
um zu verhindern, daß ein Dritter, dem der Gebrauch des Tele
phons gestattet würde, Gefahren laufe, denen er nicht schon von
sich aus aus dem Wege gehen mußte. Nach der vorinstanzlichen,
bundesrechtlich nicht anfechtbaren Würdigung der tatsächlichen Ver
hältnisse hat sich der Unfall sehr wahrscheinlich so zugetragen, daß
der Kläger über den provisorisch zum Telephon gelegten Laden ge
laufen kam und dann beim Telephon unachtsamerweise neben den
Laden getreten und mit starkem Rucke auf den Schiebboden auf
getreten ist. Hienach liegt die Unfallsursache zunächst in einem
Selbstverschulden des Klägers. Ein Mitverschulden des Beklagten
ist nicht dargetan und namentlich weder behauptet noch nachgewiesen
worden, daß der als Zugang zum Telephon dienende Laden nicht
richtig angebracht oder beschaffen gewesen sei; die Tochter des Be
klagten hatte sich übrigens am gleichen Nachmittage ebenfalls dieses
Brettes bedient, um das Telephon zu benützen. Sollte sich aber,
wie die Vorinstanz auch für möglich hält, der Unfall in der Weise
ereignet haben, daß der Kläger, statt sich des erwähnten Brettes
zu bedienen, von dem noch nicht entfernten Teil des Fußbodens in
die Sägespähne des aufgebrochenen Teils hinuntergetreten ist, so
liegt in diesem Verhalten eine noch größere Unvorsichtigkeit. Endlich
läßt sich auch nicht sagen, dem Beklagten hätte die Benützung des
Telephons überhaupt nicht gestattet werden sollen: Nach den Akten
war es möglich, bei Aufwendung des durch die Umstände gebotenen
Maßes von Aufmerksamkeit jeglicher Gefahr auszuweichen. Es ist
hiefür auf die bereits erwähnten Tatumstände, namentlich die vor
herige Benützung des Telephons durch die Tochter des Beklagten,
hinzuweisen und im übrigen noch beizufügen, daß die Unfallstelle
zur Zeit des Absturzes des Klägers von zwei Fenstern aus vom
Tageslicht gut beleuchtet war, daß der Kläger selbst zugibt, früher
mehrmals und auch noch am Unfallstage im Laden des Beklagten
ein und ausgegangen zu sein, und daß er sich, wenn er in Kennt
nis der Sachlage die Einwilligung zur Benützung des Telephons
nachgesucht und erhalten hat, aus eigener Entschließung der Gefahr
ausgesetzt hat und daher auch zunächst die Folgen tragen muß. Ob
überhaupt der Beklagte für die von seiner Ehefrau erteilte Ein
willigung rechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, darf bei
diesem Sachverhalt unerörtert bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivil
kammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni
1911 in allen Teilen bestätigt.