Art. 56 OG; international private law; applicable law for validity of a non-compete clause in an employment contract. Where the disputed contractual relationship is governed by foreign law, the Federal Court may not review the merits under Swiss federal jurisdiction merely because the validity of the clause is questioned. The court must first determine whether the clause is valid under the law applicable to the contract; only if the foreign law leaves room for the application of mandatory Swiss public-order rules may Swiss law intervene. A non-compete clause that is invalid under the applicable foreign law cannot be enforced in Switzerland. Conversely, the mere question of contractual freedom is not always to be assessed by Swiss law (consid. 1-2).
Entlassung ohne Kündigung gelöst hatte, belangte er in der Folge den Beklagten bei den bernischen Gerichten auf Zahlung der Konventionalstrafe von 3000 Mk. 3703 Fr. 50 Cts., in dem er behauptete, daß dieser durch seinen Eintritt in die Firma Böhm Sterchi in Bern, bezw. seine Tätigkeit bei letzterer das im Vertrage vom 18. April 1906 vereinbarte Konkurrenzverbot übertreten habe. B. Durch Urteil vom 12. März 1912, den Parteien mit geteilt am 4. Mai 1912, hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Die Motive des Entscheides gehen davon aus, daß das der Klage zu Grunde liegende Vertragsverhältnis dem deutschen Rechte unterstehe, daß der Beklagte als Reisender unter die Kategorie der Handlungsgehülfen im Sinne des 59 DHGB falle, und daß nach den anwendbaren 74 f. DHGB in Verbindung mit 138 BGB die streitige Konkurrenzklausel, weil eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten enthaltend und gegen die guten Sitten verstoßend, als ungültig erklärt werden müsse. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit folgenden Anträgen:
aus, daß Geschäften, die der inländische Gesetzgeber im Interesse der öffentlichen Ordnung verboten habe, unter keinen Umständen der richterliche Schutz gewährt werden dürfe, und nicht etwa mit der Begründung, daß die Frage, ob ein Rechtsgeschäft sich innert der gesetzlichen Schranken der Vertragsfreiheit halte, stets nur nach inländischem Rechte zu beurteilen sei. In der Tat wäre auch die letztere Ansicht nicht zu billigen. Denn sie würde zu dem Er gebnisse führen, daß Geschäfte, die nach den strengeren Vorschriften des ausländischen Rechtes unzulässig und ungültig wären, dennoch vom schweizerischen Richter geschützt werden müßten, wenn das schwei zerische Recht eine entsprechende Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht enthielte. Vielmehr ist in jedem Falle zunächst zu prüfen, ob das im Streite liegende Geschäft nicht schon nach dem an sich darauf anwendbaren ausländischen Rechte ungültig sei. Erst dann, wenn diese Frage verneint werden muß, kann sich die weitere Frage er heben, ob nicht die Ungültigkeit aus zwingenden Vorschriften des schweizerischen Rechtes folge und daher der gerichtliche Schut zu verweigern sei. Nur dann, d. h. wenn das ausländische Recht der Vertragsfreiheit weitere Schranken zieht als das schweizerische Recht, kann die Anwendung des letzteren in Frage kommen. Nun bestimmen aber die von den Konkurrenzverboten gegenüber Handlungsgehilfen handelnden 74 und 75 DHGB ausdrücklich, daß solche Verbote nur auf die Dauer von drei Jahren und nur mit Mehrjährigen vereinbart werden können, daß sie auch unter diesen Voraussetzungen nur insoweit gültig seien, als sie sich nach Zeit, Ort und Gegenstand innert der Grenzen halten, durch die eine unbillige Erschwerung des Fort kommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen werde, daß der Prinzipal seine Ansprüche aus dem Verbote verwirke, wenn er durch vertragswidriges Verhalten die Auflösung des Dienstverhält nisses verschulde, und daß, wenn auf die Übertretung des Ver botes eine Konventionalstrafe gesetzt sei, nur diese gefordert werden könne, der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz weiteren Schadens dagegen ausgeschlossen sei. Das DHGB anerkennt also die Gültig keit der Konkurrenzverbote mit Handlungsgehilfen nur innert der nämlichen, wenn nicht sogar innert noch engerer Schranken, wie sie für das alte Recht auf Grund des Art. 17 OR von der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. über diese die zusammenfassenden Ausführungen in AS 30 II S. 525 Erw. 3) aufgestellt und für das neue Recht in den Art. 356 ff. OR nunmehr speziell normiert worden sind. Ein Konkurrenzverbot, das nach schweizeri schem Rechte nichtig wäre, ist somit auch nach deutschem Rechte nichtig, so daß, wenn die das Verbot enthaltende Vereinbarung an sich dem deutschen Rechte untersteht, nach dem in Erw. 2 Aus geführten auch die Frage ihrer Zulässigkeit ausschließlich nach deutschem Rechte zu beurteilen ist; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.