Art. 8 SchlT ZGB; Art. 47 ZEG; Art. 142, 146 Abs. 3, 150, 156 ZGB; intertemporal law in pending divorce cases and persistence of divorce grounds based on irretrievable marital breakdown. A cantonal divorce judgment rendered before 1 January 1912 is reviewed on the basis of the former law; if the appellate court, after finding misapplication of that law, decides the merits itself, it must render the new judgment under the Civil Code. Under the former and the new law alike, the decisive criterion is the deep and lasting breakdown of the marital relationship, not the continued existence of the original fault at the time of adjudication. The disappearance of the initial cause does not eliminate the divorce ground where the spouses have become definitively estranged and no realistic prospect of reconciliation remains (consid. 1-3). Child custody is determined by the child's welfare, with wide judicial discretion; a statutory remarriage bar may be imposed on the guilty spouse.
klage des Ehemanns abgewiesen, weil der ursprünglich allerdings vorhanden gewesene Scheidungsgrund der Trunksucht nunmehr weg gefallen sei. C. Gegen dieses Urteil hat Studhalter rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An trag auf Gutheißung der Scheidungsklage und Zuspruch der Kinder an ihn, den Ehemann. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be klagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Für den Kläger ist niemand erschienen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ehemann besaß somit zweifellos damals einen Anspruch auf Schei dung oder Trennung. Im Lauf der Jahre hat sich nun allerdings die Beklagte gebessert, und sie scheint sogar von der Trunksucht heute völlig geheilt zu sein. Die Vorinstanz zieht daraus den Schluß, daß der ursprünglich vorhandene Scheidungsgrund nun mehr weggefallen sei. Diese Schlußfolgerung und die darin enthal tene Auslegung des Art. 47 ZEG muß als rechtsirrtümlich be zeichnet werden. Die zitierte Gesetzesbestimmung setzt, wie in mehreren neueren Entscheiden betont wurde, nicht positiv ein Verschulden, oder gar im Moment der Klagerhebung noch vorhandenes Ver schulden des beklagten Teils voraus, sondern es genügt die Tat sache der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses als solche, wobei bloß der Vorbehalt zu machen ist, daß die Scheidungsklage nicht von demjenigen Ehegatten angestrengt werden kann, der selber das überwiegende Verschulden an der tiefen Zerrüttung trägt. vorliegenden Falle steht nun einerseits fest, daß den Kläger kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft; anderseits aber be stand der ursprünglich unbestrittenermaßen vorhandene Scheidungs oder Trennungsgrund nicht etwa in der Trunksucht der Beklagten so daß er heute als weggefallen zu betrachten wäre und auch nicht in einer bestimmten schuldhaften Handlung, die der Kläger der Beklagten verziehen haben, oder die (analog dem Scheidungs grund des Ehebruches) verjährt sein könnte, sondern vielmehr in der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses als solcher, die allerdings ihrerseits u. a. durch die Trunksucht der Ehefrau bewirkt worden war. Ist nun die Trunksucht weggefallen, so folgt daraus keineswegs zwingend, daß auch die tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr vorhanden sei; vielmehr kann eine Ehe sehr wohl durch das frühere schuldhafte Verhalten des einen Ehe gatten derart tief zerrüttet sein, daß auch die Besserung des schul digen Teils nichts mehr daran zu ändern vermag. Dies muß nun gerade im vorliegenden Fall auf Grund der Akten angenommen werden, da darnach während der neun oder zehn Jahre der faktischen Trennung eine Annäherung zwischen den schon im Jahre 1902 stark entfremdeten Ehegatten nie stattgefunden hat. Der Scheidungs grund der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses bestand so mit im Zeitpunkte der vorinstanzlichen Beurteilung des Falles immer noch, und es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der Kläger seinerseits eine neue, selbständige Ursache der gegenseitigen Entfremdung gesetzt und dadurch das überwiegende Verschulden auf seine Seite gebracht habe. Es ist durchaus begreiflich, daß der Kläger einerseits, nach den früheren Vorfällen, davor zurückschreckte, die Beklagte wieder bei sich aufzunehmen, bevor ihre definitive Hei lung feststand, und daß er anderseits heute, nachdem die Beklagte allerdings definitiv geheilt zu sein scheint, gegen die Wiederaufnahme des ehelichen Lebens mit der ihm völlig fremd gewordenen Frau einen Widerwillen empfindet; denn unter derartigen Umständen würde ein Zusammenleben in der Tat der ethischen Natur der Ehe nicht entsprechen. Schon früher den Scheidungsprozeß anzustrengen, hatte aber der Kläger offenbar deshalb keine Veranlassung, weil die Ehegatten infolge der Versetzung der Beklagten in die Armen während in Zukunft der anstalt tatsächlich getrennt lebten, ortbestand der Ehe das Zusammenleben der Litiganten zur Folge haben müßte. 3. Da hienach die Vorinstanz durch die Abweisung der Klage den Art. 47 ZEG verletzt hat, ist nunmehr (vergl. Erw. 1) der Fall auf Grund des neuen Rechtes, d. h. des Art. 142 ZGB, zu entscheiden. Die zitierte Gesetzesbestimmung enthält gegenüber Art. 47 ZEG keine, oder doch keine wesentlichen materiellen Abänderungen. Der erste Absatz des Art. 142 ist in der Hauptsache bloß eine andere Fassung des Art. 47 ZEG, wobei lediglich dasjenige, was sich auf die Temporärscheidung bezog, an dieser Stelle weggelassen wurde, um in Art. 146 148, unter etwelcher Abänderung des bisherigen Rechtes, besonders behandelt zu werden. Absatz 2 des lrt. 142 aber ist nichts anderes als die Kodifizierung eines durch die Praxis des Bundesgerichtes ausgebildeten, schon seit längerer Zeit feststehenden Grundsatzes. Unter diesen Umständen bedarf es hier keiner weitern Ausfüh rung darüber, daß im vorliegenden Falle die Ehe der Litiganten auf Grund des Art. 142 ZGB ebenso geschieden werden muß, wie sie bereits auf Grund des Art. 47 ZEG zu scheiden gewesen wäre. Die Ehe ist in der Tat derart tief zerrüttet, und es sind die Ehegatten einander derart entfremdet, daß dem Kläger, dem
nach den Akten kein mit der Zerrüttung der Ehe kausales Ver schulden zur Last fällt, die Wiederaufnahme der ehelichen Gemein schaft nicht zugemutet werden kann. Dabei ist nur noch zu bemerken, daß auch eine Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten im Sinne des Art. 146 Abs. 3 nicht vorhanden ist, so daß also auf Scheidung und nicht auf Trennung zu erkennen ist. 4. Was die Frage der Kinderzuteilung betrifft, deren Entscheidung nunmehr (in Art. 156 ZGB) dem richterlichen Ermessen der weiteste Spielraum gelassen wird, so liegt auf der Hand, daß es unter den gegenwärtigen Umständen, da die Beklagte noch im Armenhaus untergebracht ist oder kaum erst daraus ent lassen sein wird, im Interesse der Kinder liegt, wenn sie dem Vater zugesprochen werden ..... (wird näher ausgeführt). Das Recht der Beklagten auf persönlichen Verkehr mit den Kin dern ist in der aus Disp. 4 ersichtlichen Weise zu regeln. Endlich ist nach der positiven Vorschrift des Art. 150 ZGB der Beklagten als dem schuldigen Teil eine Wartefrist aufzuerlegen, die indessen hier mit einem Jahr genügend bemessen sein dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: