- Entscheid vom 13. Februar 1913 in Sachen Burkhart.
Art. 144 ff. SchKG: Die Verfügung des Betreibungsamtes über die Art
der Auszahlung des nach der Verteilungsliste einem Gläubiger zu
kommenden Betrages kann nach Ablauf der Frist zur Beschwerde
gegen die Verteilungsliste nicht wegen der Höhe jenes Betrages an
gefochten werden.
In der von der Gewerbebank Baden gegen B. Neßler
A.
in Zürich IV für eine Forderung von 567 Fr. nebst Zinsen an
gehobenen Betreibung wurde am 16. Dezember 1911 neben Fahr
haben im Werte von 3 Fr. 50 Cts. die Liegenschaft Landenberg
straße 16 in Zürich IV gepfändet. Die nach Art. 102 SchKG
in der Pfändung inbegriffenen Mietzinse derselben wurden gestützt
auf eine angebliche Generalabtretung des Pfändungsschuldners von
Baumeister Burkhart in Zürich IV zu Eigentum angesprochen.
Da Burkhart außerdem Gläubiger der zweiten und dritten Hypothek
war und erklärte, daß er für die betreffenden Forderungen sofort
Betreibung auf Grundpfandverwertung anheben werde, übertrug
ihm das Betreibungsamt auf sein Ansuchen die Verwaltung der
gepfändeten Liegenschaft. Tatsächlich leitete dann Burkhart seiner
seits im Januar 1912 die Pfandverwertungsbetreibung gegen
Neßler ein, so daß die ab 1. Januar 1912 laufenden Mietzinse
ihm zukamen und für die Pfändung der Gewerbebank nur noch
die vorher verfallenen, soweit sie zur Zeit der Pfändung noch
ausstanden, übrig blieben.
Die auf die angebliche Zession Neßlers gestützte Ansprache
Burkharts an diesen Zinsen wurde von der Gewerbebank bestritten
und in dem darauf folgenden Widerspruchsprozesse durch Urteil
des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts
Zürich vom 14. Juni 1912 als unbegründet abgewiesen. In den
Motiven des Urteils wird u. a. bemerkt: nach den bei den Akten
liegenden Mietverträgen habe der Kläger (Burkhart) an vor dem
- Januar 1912 verfallenen Mietzinsen im ganzen 493 Fr.
35 Cts. eingezogen. Diesen Betrag und nicht nur den in einem
Berichte des Betreibungsamtes erwähnten Saldo von 226 Fr.
habe er auch auszuliefern, da er im Prozesse nie geltend gemacht
habe, daß er für die Verwaltung des Hauses im Dezember 1911
Auslagen gehabt habe, und daher auch keine solchen in Abzug
bringen könne. Das Betreibungsamt hatte nämlich dem Einzel
richter mitgeteilt, daß von dem eingezogenen Betrage eine Reihe
von Auslagen, die Burkhart als Verwalter gehabt habe, in Abrech
nung kämen, so daß sich nur ein Saldo von 226 Fr. ergebe. Infolge
dieses Entscheides zahlte Burkhart am 29. August 1912 an die
Gewerbebank direkt 267 Fr. 35 Cts., die übrigen (Fr. 493.35
35 ) Fr. 226 übermachte er dem Betreibungsamt. In
Wirklichkeit betrugen die von ihm auf Rechnung der Pfändung
eingezogenen Mietzinse nicht nur 493 Fr. 35 Cts., sondern
553 Fr. 35 Cts.
Am 15. Oktober 1912 errichtete das Betreibungsamt Zürich IV
in der Betreibung der Gewerbebank (diese war mit einem gewissen
Levy in eine Gruppe gekommen) den Kollokationsplan und stellte
der Gewerbebank die betreffende Anzeige zu. Danach sollte sie auf
ihre Forderung von 630 Fr. 85 Cts. (568 Fr. 50 Cts. plus
62 Fr. 35 Cts. Zinsen und Kosten) eine Zuteilung von 370 Fr.
10 Cts. erhalten und für den Rest von 260 Fr. 75 Cts. zu
Verlust kommen. Zu dem Betreffnis von 370 Fr. 10 Cts. war
das Betreibungsamt gelangt, indem es von dem Betrage der durch
Burkhart eingenommenen Zinse von 553 Fr. 35 Cts. folgende
Posten abzog: Gebühren und Auslagen des Amtes selbst für
Anhandnahme und Übergabe der Verwaltung 20 Fr. 50 Cts.,
Auslagen Burkharts aus der Verwaltung im Dezember 1911
156 Fr. 50 Cts., Kosten des Kollokationsplanes 6 Fr. 25 Cts.,
zusammen 183 Fr. 25 Cts. Burkhart hatte ursprünglich noch
weitere Auslagen abrechnen wollen, die ihm das Betreibungsamt
in der Folge als nicht zur eigentlichen Verwaltung gehörend strich.
Daraus erklärt sich, daß der zu Gunsten der Pfändungsgläubigerin
verbleibende Saldo in dem Berichte an den Einzelrichter nur auf
226 Fr. angegeben worden war.
Am 29. Oktober 1912 richtete sodann das Betreibungsamt an
die Gewerbebank nachstehendes Schreiben: Wir gelangen heute
in den Besitz einer Quittung des I. Burkhart, Bauunternehmers
vom 29. August 1912, wonach er Ihnen eine direkte Zahlung
von 337 Fr. 35 Cts. geleistet hat. In diesem Betrage ist die
Prozeßentschädigung (laut Urteil des Einzelrichters) von Fr. 70
inbegriffen, so daß a conto Ihrer Forderung bereits bezahlt sind
267 Fr. 35 Cts. Um diesen Betrag reduziert sich daher die in
der Kollokationsanzeige vom 15. Oktober 1912 avisierte Zuteilung
von 370 Fr. 10 Cts., so daß wir Ihnen nur noch 102 Fr.
75 Cts. auszahlen können. Wir teilen Ihnen dies zur Aufklärung
des folgenden Mandates mit.
B. Über diese Mitteilung beschwerte sich die Gewerbebank
Baden am 11. November 1912 bei den kantonalen Aufsichts
behörden mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt zu ver
halten, ihr nicht nur 102 Fr. 75 Cts., sondern 226 Fr. aus
zuzahlen. Sie machte geltend, daß nach dem rechtskräftigen Ent
scheide des Einzelrichters die eingezogenen Mietzinse im Betrage
von 493 Fr. 35 Cts. ihr voll zukommen müßten, ohne daß daran
Verwaltungsausgaben abgezogen werden dürften. Auch abgesehen
von dem erwähnten Entscheide sei es ungerechtfertigt, sie mit solchen
zu belasten, da die streitigen Aufwendungen nicht in ihrem Inter
esse, zur Erhaltung der Mieterträgnisse, sondern im Interesse der
Hypothekargläubiger, also namentlich des Burkhart selbst erfolgt
seien, denen ja auch ab 1. Januar 1912 die Mietzinse zugekom
men seien.
Die untere Aufsichtsbehörde ging davon aus, daß die Beschwerde
führerin ihr Begehren durch Anfechtung des Kollokationsplanes
hätte geltend machen müssen und wies dementsprechend die Be
schwerde wegen Verspätung ab. Dagegen hieß die obere Aufsichts
behörde sie im wesentlichen mit folgender Begründung gut: das
Begehren wende sich nicht gegen die im Kollokationsplan vom
15. Oktober enthaltene Verteilung, sondern dagegen, daß der Be
schwerdeführerin statt des dort genannten Betrages nur ein ge
ringerer, nämlich die im Briefe vom 29. Oktober 1912 erwähnten
102 Fr. 75 Cts. zukommen sollten. In Bezug auf die letztere
Mitteilung sei aber die Beschwerdefrist gewahrt und der Einwand
der Verspätung daher zu verwerfen. In der Sache selbst könne
die Beschwerdeführerin ihr Begehren allerdings nicht auf das Urteil
des Einzelrichters stützen. Dieser habe lediglich zu entscheiden ge
habt, ob die Vindikation des Burkhart an den Mietzinsen be
gründet sei. Darüber, ob Burkhart in seiner Stellung als Ver
walter der gepfändeten Liegenschaft gegenüber dem Betreibungsamte
einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen habe und in welchem
Betrage, habe ihm keine Kognition zugestanden. Dagegen sei davon
auszugehen, daß die streitigen Auslagen der Beschwerdeführerin
nicht ganz, sondern nur soweit sie zur Erhaltung der Mieterträg
nisse nötig gewesen seien und pro rata der Zeit, für welche die
letzteren überhaupt in die Pfändung fielen, belastet werden dürften.
Werde die Abrechnung des Betreibungsamtes von diesen Gesichts
punkten aus geprüft, so ergebe sich aber (was des nähern aus
geführt wird), daß im ganzen unter Hinzurechnung der Kosten
des Kollokationsplanes nicht mehr als 54 Fr. 35 Cts. hätten
abgezogen werden dürfen, so daß der Beschwerdeführerin mindestens
499 Fr. hätten zukommen sollen. Demnach sei aber die Beschwerde
begründet, da die damit geforderten 226 Fr. zusammen mit den
von Burkhart bereits direkt gezahlten 267 Fr. 35 Cts. nur
493 Fr. 35 Cts. ausmachten.
C. Gegen diesen Entscheid hat I. Burkhart den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe auf
zuheben und das Erkenntnis der unteren Aufsichtsbehörde vom
23. November 1912 wieder herzustellen. Die Rekursschrift beharrt
unter Berufung auf die erstinstanzlichen Motive darauf, daß die
Beschwerde der Gewerbebank verspätet gewesen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Da der Rekurrent durch den angefochtenen Entscheid in
seinem Anspruche auf Ersatz der aus der Verwaltung der ge
pfändeten Liegenschaft erwachsenen Auslagen berührt wird, kann
ihm die Legitimation zum Rekurse nicht abgesprochen werden.
- Mit der am 11. November 1912 erhobenen Beschwerde
verlangte die Gewerbebank Baden, daß ihr auf die in Betreibung
gesetzte Forderung gegen Neßler ein größerer Betrag als die ihr
vom Betreibungsamt zuerkannten 370 Fr. 10 Cts., nämlich
267 Fr. 35 Cts. plus Fr. 226 493 Fr. 35 Cts. zukommen
sollen. Ihr Begehren richtete sich also, wie die Vorinstanz gegen
über der unteren Aufsichtsbehörde mit Recht hervorhebt, nicht
gegen die Kollokation, sondern gegen die Verteilung, die Be
rechnung des ihr auf Grund der Kollokation aus dem Betreibungs
ergebnisse zuzuscheidenden Betreffnisses. Nun war aber letztere,
wie dies im Pfändungsverfahren im Gegensatze zum Konkurs in
der Regel geschieht, gleichzeitig mit der Kollokation vorgenommen
und in dem nämlichen Aktenstücke verurkundet worden: die Anzeige
vom 15. Oktober 1912 an die Bank enthielt neben der Mitteilung,
daß sie für eine Forderung von 630 Fr. 85 Cts. kolloziert werde,
noch die weitere, daß ihr darauf 370 Fr. 10 Cts. zugeteilt wür
den, während sie mit dem Reste von 260 Fr. 75 Cts. zu Verlust
komme. Die Frist zur Anfechtung der Verteilung fiel also mit
derjenigen zur Anfechtung der Kollokation zusammen und betrug
ebenfalls zehn Tage von der Zustellung der erwähnten Anzeige an.
Da die Beschwerde der Gewerbebank unbestrittenermaßen erst nach
diesem Termine eingereicht wurde, könnte sie somit nur dann als
rechtzeitig angesehen werden, wenn der Brief des Betreibungs
amtes vom 29. Oktober 1912 eine Abänderung der ursprüng
lichen, im Kollokationsplane enthaltenen Verteilung bedeuten würde,
der gegenüber natürlich die Beschwerdefrist von neuem gelaufen
wäre. Dies hat denn auch die Vorinstanz angenommen: ihrer
Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Dadurch, daß
das Betreibungsamt der Gewerbebank mitteilte, daß sich die in der
Anzeige vom 15. Oktober 1912 angekündigte Zuteilung um den
Betrag der von Burkhart direkt geleisteten Zahlung reduziere und
AS 39 1 1913
es ihr daher nur noch die Differenz zwischen beiden auszahlen
könne, setzte es nicht etwa, wie die Vorinstanz annimmt, das der
Bank zukommende Verteilungsbetreffnis auf 102 Fr. 75 Cts.
herab. Vielmehr ging es nach wie vor davon aus, daß jene aus
der Betreibung im ganzen 370 Fr. 10 Cts. zu erhalten habe.
Was es erklärte, war lediglich, daß auf diese Summe das von
Burkhart bereits Geleistete anzurechnen sei. Der Brief vom
29. Oktober enthielt also keine neue Bestimmung über die Höhe
des Verteilungsbetreffnisses, sondern lediglich eine solche über die
Art seiner Zahlung. Daher konnte sich auch eine allfällige
Beschwerde nur noch hiegegen, d. h. gegen die Anrechnung der
Zahlung des Burkhart auf das Verteilungsbetreffnis, nicht aber
gegen die Festsetzung des letzteren selbst richten.
Nun steht aber außer Zweifel, daß die Gewerbebank sich die
von Burkhart direkt erhaltenen 267 Fr. 35 Cts. von dem ihr
aus der Betreibung zukommenden Betreffnis abziehen lassen muß.
Denn einerseits hat sie nicht behauptet, daß sie gegen Burkhart
selbst eine andere Forderung besessen habe, zu deren Tilgung sie
die fragliche Summe hätte verwenden dürfen. Anderseits mußte
sie sich, zumal sie durch einen rechtskundigen Anwalt vertreten
war, bewußt sein, daß Burkhart, nachdem seine Vindikation an
den Mietzinsen abgewiesen worden war, über diese nur noch als
vom Betreibungsamt eingesetzter Verwalter der Liegenschaft ver
fügen könne, daß er sie daher auch an das Betreibungsamt und
nicht an sie abzuliefern habe und, soweit er statt dessen direkt an
sie zahle, dies nur als Vertreter des Betreibungsamtes tun könne.
Die in der Rekursschrift an die Vorinstanz allerdings nur in un
bestimmter Form aufgestellte Behauptung der Bank, daß sie von
der Bestellung Burkharts zum Verwalter keine Kenntnis gehabt
habe, widerlegt sich ohne weiteres durch die Pfändungsurkunde,
in der ausdrücklich erklärt ist, daß die Verwaltung der Liegenschaft
an Burkhart übertragen worden sei. In Wirklichkeit wendete sich
denn auch die Beschwerde nicht dagegen, daß die Zahlung des
Burkhart als auf Rechnung der gepfändeten Mietzinse erfolgt be
handelt werde, sondern dagegen, daß von dem Betrage des letzteren
die im Dezember 1911 auf die Liegenschaft gemachten Aufwen
dungen abgezogen werden und nur der Rest zur Verteilung ge
bracht werden sollte. In dieser Beziehung war sie aber verspätet,
weil die betreffende Verfügung schon in der ursprünglichen Ver
teilung vom 15. Oktober 1912 eingeschlossen war. Wenn die Bank
demgegenüber geltend macht, sie habe geglaubt, daß das Betreibungs
amt von der direkten Zahlung Burkharts an sie wisse und daß
ihr die in der Kollokationsanzeige erwähnten 370 Fr. 10 Cts.
über jene hinaus zukommen sollten, und sie habe daher keine
Veranlassung gehabt, sich zu beschweren, bevor sie durch den Brief
vom 29. Oktober 1912 über den wirklichen Sachverhalt auf
geklärt worden sei, so hält diese Einwendung offensichtlich nicht
Stich. Denn einmal hätte die Gewerbebank, bei dieser Auslegung
der Kollokationsanzeige, ja mehr erhalten als den Betrag von
630 Fr. 85 Cts., für den sie überhaupt kolloziert worden war,
nämlich 267 Fr. 35 Cts. plus 370 Fr. 10 Cts. 6 37 Fr.
45 Cts. Sodann war in der Anzeige ja nicht nur gesagt, daß
der Bank 370 Fr. 10 Cts. zugeteilt würden, sondern weiter auch,
daß sie für die Differenz zwischen dieser Summe und der kollo
zierten Forderung einen Verlustschein erhalte. Daraus mußte
sie aber schließen, daß die 370 Fr. 10 Cts. alles waren, was sie
nach der Auffassung des Amtes aus der Betreibung erhalten sollte,
da ja andernfalls von einem solchen Verluste nicht die Rede sein
konnte. Sie hatte daher alle Veranlassung, sich zu erkundigen, wie
das Amt zu dieser Rechnung komme, und wenn sie damit nicht
einverstanden war, innert der gegenüber der Anzeige laufenden
Frist Beschwerde zu führen. Dadurch, daß sie dies unterließ, hat
sie ihre dahingehenden Rechte verwirkt und kann auf die Rechnung,
auf Grund deren das Amt das Verteilungsbetreffnis festsetzte,
nicht mehr zurückkommen. Mit Recht hat daher die erste Instanz
die Beschwerde wegen Verspätung abgewiesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß in Wieder
herstellung des Erkenntnisses der unteren Aufsichtsbehörde die Be
schwerde der Gewerbebank Baden vom 11. November 1912 ab
gewiesen.