Art. 92 Ziff. 10, Art. 275 and 276 SchKG; arrestierte, an sich unpfändbare Vermögenswerte müssen grundsätzlich bereits mit Beschwerde gegen den Arrestvollzug beanstandet werden. Unterbleibt die Anfechtung des Arrestvollzugs, ist die Kompetenz- bzw. Unpfändbarkeitseinrede im nachfolgenden Pfändungsverfahren verwirkt. Eine nachträgliche Geltendmachung bleibt nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Unpfändbarkeit nicht bloss aus dem SchKG, sondern aus zwingenden ausserprozessualen Normen folgt, namentlich bei von Gesetzes wegen nicht übertragbaren Rechten. Die Interessen des Gläubigers an sofortiger Klärung und die Funktion des Arrestes als Sicherungsmittel gebieten die sofortige Rüge (consid. 2 ff.).
dung erhoben werden können, es gehe aber nicht an, den Zeit punkt, in dem der Schuldner seine Rechte aus Art. 92 zu wahren habe, verschieden zu bestimmen, je nachdem der Arrestvollzug vom Betreibungsamt oder einer anderen Amtsstelle ausgegangen sei. Nach der klaren Vorschrift des Art. 276 SchKG ist die Arrest urkunde auch dann vom Betreibungsamt zuzustellen, wenn der Arrestrichter ausnahmsweise nach Art. 274 einen andern Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes beauftragt hat. Damit macht das Betreibungsamt die Verfügung des letzteren zu der seinen und es kann daher gegen den Arrestvollzug, jedenfalls soweit es die Frage der gesetzlichen Zulässigkeit der Beschlagnahme betrifft, in gleicher Weise bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde erhoben werden, wie wenn das Amt selbst den Arrest vollzogen hätte (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 B auf S. 319 und Blumenstein, Handbuch S. 838 N. 36). Im einen wie im anderen Fall kann und muß somit die Kompetenzqualität der mit Beschlag belegten Objekte durch Anfechtung des Arrest vollzuges geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, wo die Unpfändbarkeit sich nicht lediglich aus den Vor schriften des SchKG, sondern aus anderen zwingenden Rechts normen ergibt, wie dies z. B. hinsichtlich der Militäreffekten oder derjenigen Vermögensobjekte der Fall ist, bei denen das Zivilrecht die Übertragung ausschließt. Diese besondere Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, da es sich nicht um einen Haftpflichtanspruch, sondern um eine Forderung aus Art. 50 ff. OR handelt, deren Übertragung das Zivilrecht nicht verbietet. Mit Recht sind daher die kantonalen Instanzen davon aus gegangen, daß die Rekurrenten durch Unterlassung der Beschwerde gegen den Arrestvollzug das Recht, die streitige Forderung als Kompetenzstück anzusprechen, verwirkt hätten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.