- Arteil vom 23. April 1913 in Sachen
Hersberger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
und Schweiz. Bundesbahnen.
Geltendmachung einer verfälschten Bundesakte im Sinne des Art. 61
BStrR liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung zum Zwecke
der Täuschung mittels der Fälschung, bezw. mittels des ver
fälschten Teils der Urkunde erfolgt.
A. Der Rekursbeklagte war Inhaber eines Streckenabonne
ments der SBB für die Strecke Romanshorn Arbon, gültig vom
- April bis 3. Mai 1912. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
wie sie behauptet,
setzte die Ehefrau des Kassationsklägers
aus Narretei den Datumzahlen 3 und 4 je eine 1 vor,
so daß die Gültigkeit des Abonnements sich bis zum 13. Mai
zu erstrecken schien. Das dermaßen verfälschte Abonnement hat
der Kassationskläger am 18. Mai bei einer Fahrt von Romans
horn nach Arbon dem Kondukteur vorgewiesen, und zwar unter
Verdeckung des Datums mit dem Daumen. Als der Kondukteur
das Abonnement dennoch näher ansah und als abgelaufen zurück
wies, zeigte ihm der Kassationskläger ein Retourbillet Arbon
Romanshorn, das nach der Darstellung des Kassationsklägers
am 11. Mai gelöst und an diesem Tage bloß für die Hinfahrt
benutzt worden war, das jedoch nach der Zeugenaussage des Kon
dukteurs tatsächlich ausgelaufen war und daher von diesem
ebenfalls zurückgewiesen wurde, worauf der Kassationskläger an
standslos die Taxe nebst Zuschlag bezahlte. Der Kassationskläger
behauptet, er habe das angeblich noch gültige Retourbillet nach
der Ankunft in Arbon dem dortigen Schalterbeamten vorgewiesen,
und dieser habe es als gültig anerkannt.
B. Durch Urteil vom 28. November 1912 hat das Ober
gericht des Kantons Thurgau in grundsätzlicher Bestätigung eines
Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom 14. September 1912,
jedoch unter Herabsetzung der Strafe, gefunden:
Der Appellant ist der wissentlichen Geltendmachung einer ge
fälschten Bundesakte schuldig
und gemäß Art. 61 des Bundesgesetzes
und erkannt:
Der Appellant wird zu einer Gefängnisstrafe von 2 Tagen
sowie zu einer Geldbuße von 50 Fr. eventuell zu weiteren 10
Tagen Gefängnis verurteilt."
Über den, wie es scheint, vom Angeklagten erst vor Obergericht
gestellten Antrag auf Einvernahme des Schalterbeamten von Arbon
spricht sich das Obergericht folgendermaßen aus: Er (sc. der
Angeklagte) war auch nicht, wie er vor Berufungsinstanz ein
wenden will, im Besitze eines noch gültigen Fahrausweises. Er
hat allerdings dem Kondukteur ein Billet für einmalige Fahrt
vorgewiesen, dieses war aber nach zeugenmäßiger Feststellung ab
gelaufen. Auf die Einwendung und den Beweisantrag, das Billet
sei auf den 11. Mai als Ausgabetag datiert gewesen, ist nicht ein
zutreten. Der Kondukteur mußte die Gültigkeit sofort feststellen
können. Der Appellant hat, da dieses Billet auch nicht als Fahr
ausweis angenommen wurde, die Fahrtaxe samt Zuschlagsgebühr
im Zuge bezahlt. Erst nachher konnte er auf dem Bahnhof, wie
die Schutzbehauptung lautet, dem Einnehmer ein noch gültiges
Billet vorzeigen. Dieses mochte ihm aber inzwischen von einer
Drittperson zugesteckt worden sein."
C. Gegen das vorstehende, ihm am 28. November 1912
mündlich eröffnete Urteil hat Hersberger nach den Angaben der
thurgauischen Obergerichtskanzlei am 5. Dezember 1912 die
Kassationsbeschwerde angemeldet.
Der Kassationsantrag lautet:
Es sei das angefochtene Urteil zu kassieren und der Fall zu
neuer Behandlung an das thurg. Obergericht zurückzuweisen.
D. Die SBB, denen die Kassationsbeschwerde durch Ver
mittlung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zugestellt
worden ist, haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Die thur
gauische Staatsanwaltschaft selber hat keine Anträge gestellt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- ..
- Der Tatbestand des Art. 61 BStrR ist nicht, wie der
Kassationskläger annimmt, ein zweiaktiges Delikt" in dem Sinne,
daß nur derjenige strafbar wäre, der eine Bundesakte verfälscht
und wissentlich geltend gemacht hat (vergl. 267 des deutschen
StrGB und dazu Binding, Lehrbuch, 160), sondern es ge
nügt schon das eine oder das andere jener beiden Tatbestands
merkmale. Aus diesem Grunde kann im vorliegenden Falle, da
der Kassationskläger nur der wissentlichen Geltendmachung
einer verfälschten Bundesakte, nicht auch der Verfälschung selber
beschuldigt ist, ununtersucht bleiben, ob er, sei es als Anstifter,
sei es als Gehülfe, an der, feststehendermaßen nicht von ihm,
sondern von seiner Ehefrau vorgenommenen Verfälschung des in
Betracht kommenden Streckenabonnements beteiligt gewesen sei;
es genügt vielmehr, daß jenes Abonnement (dessen Eigenschaft
als Bundesakte außer Frage steht; vergl. darüber BGE 32 1
S. 557) tatsächlich verfälscht war, sowie daß der Kassations
kläger dies wußte, und es fragt sich daher nur, ob eine Gel
tendmachung im Sinne des Art. 61 BStrR stattgefunden habe.
- Unter Geltendmachung (im französischen Text aller
dings nur faire usage ) ist zunächst zweifellos ein Gebrauch
machen zum Zwecke des Beweises einer rechtlich relevanten
Tatsache zu verstehen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall erfüllt, da der Kassationskläger selber nicht behauptet, er habe
das verfälschte Abonnement zum Scherz oder sonstwie zu einem
andern Zweck, als zu demjenigen des Ausweises über die Be
zahlung des Fahrgeldes vorgewiesen. Allerdings will er es aus
Versehen vorgewiesen haben, da er tatsächlich im Besitz eines
andern, gültigen Fahrtausweises, nämlich eines am 11: Mai ge
lösten, am Ausstellungstage aber nur für die Hinfahrt benutzten
Retourbillets Arbon Romanshorn gewesen sei, was er durch eine
Einvernahme des Schalterbeamten von Arbon festzustellen bean
tragt. Allein der kantonale Richter hat in nicht aktenwidriger
Weise auf Grund der Aussage des einzigen hierüber einver
nommenen Zeugen, des Kondukteurs Scheibler festgestellt, daß
das vom Kassationskläger nachträglich vorgewiesene Billet für
einfache Fahrt tatsächlich abgelaufen war. Mit seinem Antrag
auf Einvernahme des Schalterbeamten von Arbon bezweckt also
der Kassationskläger nicht eine Ergänzung, sondern eine, nach
feststehenden Grundsätzen unzulässige Berichtigung des kan
tonalen Tatbestandes, und es ist deshalb darauf nicht einzutreten.
Übrigens hätte jener Beamte gegebenenfalls höchstens darüber aus
sagen können, was für ein Billet der Kassationskläger ihm nach
der Ankunft in Arbon vorgewiesen habe (nachdem es ihm,
wie die Vorinstanz vermutet, von einer andern Person hatte zu
gesteckt werden können), nicht aber darüber, was für ein Billet
er während der Fahrt bei sich hatte; und endlich würde auch der
Beweis, daß der Kassationskläger ein gültiges Retourbillet in der
Tasche hatte, nicht genügt haben, um darzutun, daß die Vor
weisung des Streckenabonnements entgegen allen Indizien aus
bloßem Versehen stattgefunden habe; vielmehr könnte auch dann
der Kassationskläger sehr wohl die Absicht gehabt haben, das
Retourbillet womöglich für ein anderes Mal aufzusparen.
4. Hat daher der Kassationskläger das, wie er wußte, ver
fälschte Streckenabonnement in der Tat als Fahrtausweis, und
zwar vorsätzlich und zum Zwecke der Täuschung geltend gemacht,
da seine Absicht offenbar dahin ging, den Kondukteur in den
Glauben zu versetzen, daß das Abonnement noch gültig sei,
so scheinen sämtliche Voraussetzungen des Art. 61 BStrR erfüllt
zu sein. Indessen ist unter der Geltendmachung einer ver
fälschten Urkunde doch offenbar eine solche Geltendmachung zu
verstehen, bei welcher die Verfälschung, bezw. der verfälschte
Teil der Urkunde eine Rolle spielt; mit andern Worten: es muß
sich um eine Geltendmachung zum Zwecke der Täuschung mittels
der Fälschung handeln. Im vorliegenden Falle war nun aber
der verfälschte Teil der Urkunde am 18. Mai, als der Kassations
kläger das Streckenabonnement vorwies, völlig ungeeignet, als
Mittel zum Zwecke der Täuschung über die Gültigkeit dieses
Abonnements zu dienen; denn auch nach dem Inhalt der ver
fälschten Urkunde war das Abonnement abgelaufen. Eine
Täuschung mittels der Verfälschung war also von vornherein un
möglich. Tatsächlich hat denn auch der Kassationskläger die von
ihm allerdings beabsichtigte Täuschung nicht mittels des gefälschten
Datums, sondern mittels des übrigen Inhalts der Urkunde zu
bewirken versucht, was sich deutlich daraus ergibt, daß er, wie die
Vorinstanz feststellt, gerade das verfälschte Datum mit dem Daumen
verdeckte. Sein Verhalten ist daher gleich zu beurteilen, wie wenn
er, ebenfalls unter Verdeckung des Datums mit dem Daumen,
ein nicht verfälschtes abgelaufenes Abonnement vorgewiesen hätte;
m. a. W.: die Eigenschaft der Urkunde als einer verfälschten
hat im konkreten Falle gar keine Rolle gespielt.
5. Da somit dem Kassationskläger keine Geltendmachung
einer verfälschten Bundesakte im Sinne des Art. 61 BStrR zur
Last fällt, das vorliegende kantonale Urteil aber, das allerdings
die Bemerkung enthält, daß übrigens auch ein Betrugsversuch im
Sinne des kantonalen Rechts vorliegen würde, eine Strafe doch
nur auf Grund jener Bestimmung des eidgenössischen Rechts
ausspricht, so ist die Kassationsbeschwerde grundsätzlich gutzuheißen
und das angefochtene Urteil in seinem vollen Umfange aufzuheben.
Darüber, ob unter diesen Umständen noch eine Bestrafung wegen
Betrugsversuchs stattfinden könne, d. h. ob die kantonal prozeß
rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Bestrafung erfüllt seien,
hat sich die eidgenössische Instanz nicht auszusprechen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 1912
aufgehoben.