Art. 16 GebT; Art. 13 GebT; Art. 112 SchKG; fee calculation for copies of seizure records and notices. For the copy of the seizure record, the first page is to be counted as a full folio page even if largely preprinted; the decisive factor is not whether the content is printed or handwritten. No fee may be charged for an office-made list of exempt items where such a list was not requested and is not required by Art. 112 SchKG. Conversely, the fee for a notice required in seizure proceedings is due even if the notice is incorporated into the copy itself; only non-incurred postage may not be collected.
erkannt: 43. Entscheid vom 18. April 1913 in Sachen A.-G. Kummler Matter. Art. 16 GebT: Bei der Berechnung der Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde ist die erste Seite als ganze Folioseite in Rech nung zu stellen. Dagegen ist für die Aufzählung der dem Schuldner als Kompelenzstücke überlassenen Gegenstände keine Gebühr zu be rechnen, wenn eine solche Aufzählung nicht verlangt worden ist. Art. 13 GebT: Für eine Fristansetzung nach Art. 106 Abs. 2 SchKG ist die Gebühr von 50 Rp. auch dann zu berechnen, wenn sie in der Abschrift der Pfändungsurkunde enthalten ist. A. In der Betreibung der Rekurrentin, der A. G. Kummler Matter in Liestal, gegen Julian Borner in Olten vollzog das Betreibungsamt Olten am 7. Januar 1913 die Pfändung. Am 15. Februar 1913 stellte es der Rekurrentin die Abschrift der Pfändungsurkunde auf dem Formular 8 zu, indem es durch Nach nahme einen Gebührenbetrag von 3 Fr. 40 Cts. samt dem Porto von 20 Rp. einzog. Die zweite Folioseite des Formulars ist mit dem Verzeichnis der gepfändeten Gegenstände und der geltend ge machten Drittansprüche ausgefüllt; die dritte Seite enthält eine Aufzählung der Kompetenzstücke. Außerdem ist auf die zweite Seite ein Zettel aufgeklebt, auf dem sich die Fristansetzung zur Bestreitung der Drittansprüche befindet. Das Betreibungsamt hatte nun für die Abschriften für Gläubiger und Schuldner je 90 Rp. und für die Fristansetzung 50 Rp. nebst 5 Rp. Porto berechnet. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem B. Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr 1 Fr. 75 Cts. zurückzuerstatten. Sie machte geltend, daß für die Abschriften der Pfändungsurkunde nur je 30 Rp. berechnet werden dürften und daß es nicht zulässig sei, für die in dieser Urkunde enthaltene Anzeige nach Art. 106 SchKG eine Gebühr und Porto zu ver langen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn wies die Be schwerde durch Entscheid vom 1. März 1913 mit folgender Be gründung ab: Obwohl die erste Seite der Abschrift der Pfän dungsurkunde zum größten Teile vorgedruckt sei, sei sie trotzdem für die Gebührenrechnung zu berücksichtigen. Sie enthalte wenig stens 24 Zeilen mit durchschnittlich wenigstens 30 Buchstaben. Ebenso dürfe das Betreibungsamt für die dritte Seite eine Gebühr verrechnen, weil in der Praxis die unpfändbaren Sachen stets in der Abschrift der Pfändungsurkunde angeführt würden. Die Bei behaltung dieser Praxis liege im Interesse der Parteien. Endlich sei auf Grund des Art. 13 des Gebührentarifs auch die Berech nung einer Gebühr und des Portos für die Fristansetzung ge rechtfertigt. Nach dem durch Bundesratsbeschluß vom 14. Dezember 1911 abgeänderten Wortlaut des Art. 2 des Gebührentarifs dürfe die Frankatur für eine durch die Post gesandte Anzeige zur Ge bühr hinzugerechnet werden. C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Aus der Rekursbegründung ist folgendes hervorzuheben: Da der größte Teil des Inhaltes der ersten Seite der Abschrift der Pfändungs urkunde vorgedruckt sei, dürfe hiefür keine Gebühr berechnet wer den (Jaeger, Kommentar zu Art. 113 S. 383). Ebenso sei es nicht zulässig, für das Verzeichnis der unpfändbaren Gegen stände eine Gebühr zu fordern, weil ohne Begehren des Gläubigers diese Objekte nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen seien Jaeger, Kommentar zu Art. 92 S. 256 und Art. 112 N. 4 S. 382). Endlich dürfe auch für eine Fristansetzung keine Gebühr berechnet werden, wenn diese in der Abschrift der Pfändungs urkunde enthalten sei (Jaeger, Kommentar zu Art. 106 N. 15). Außerdem habe das Betreibungsamt für die Fristansetzung kein Porto bezahlen müssen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: