Art. 250 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 198 und 232 Ziff. 4 SchKG; Verteilung des Prozessgewinns bei gleichzeitiger Anfechtung einer kollozierten Pfandforderung durch nachgehenden Pfandgläubiger und Chirographar. Der aus der erfolgreichen Kollokationsklage erzielte Erlös ist zunächst zur Deckung der durch den klagenden Pfandgläubiger geltend gemachten pfandgesicherten Forderung zu verwenden; dem ungesicherten Mitkläger fällt nur ein allfälliger Überschuss zu. Die Klage nach Art. 250 SchKG ist hinsichtlich der Verteilung des Mehrerlöses funktional der Abtretung nach Art. 260 SchKG gleichzustellen; maßgebend ist daher die im Kollokationsplan festgestellte Rangordnung. Ein Verlust des Vorrangs durch Untätigkeit gegenüber einer vor rechtskräftigem Abschluss des Kollokationsprozesses aufgelegten Verteilungsliste scheidet aus (consid. 1-2).
gehabt, daß die 4100 Fr., die im Verteilungsplane vom 8. Mai 1912 der Volksbank zugeteilt seien, den Beschwerdeführern zuge kommen wären und der Pfandausfall für diese sich auf 1035 Fr. 35 Cts. vermindert hätte. Für den Beschwerdegegner Göbel bleibe somit kein Prozeßgewinn, was auch wohl verständlich sei, da nicht die Forderung der Volksbank, sondern nur deren Pfandrecht an gefochten worden sei, ein Prozeßgewinn für die laufenden Gläu biger also nur dann hätte herausschauen können, wenn der Erlös des Unterpfandes die nach dem korrigierten Kollokationsplan da rauf haftenden Lasten überstiegen hätte. Daß auch in fünfter Klasse kein Gewinn für Göbel resultiere, folge daraus, daß dort an Stelle des kleineren Verlustes der Beschwerdeführer die laufende Forderung der Volksbank von 4100 Fr. einzustellen sei. Wenn die Vorinstanz dagegen einwende, daß die Forderung der Beschwerde führer heute, nachdem die Verteilungsliste vom 8. Mai 1912, in der sie als zu Verlust gekommen figuriere, nicht angefochten wor den sei, nur noch als laufende behandelt werden könne, so sei dies nicht richtig. Einmal hätten die Beschwerdeführer am 8. Mai den Entscheid der Rekurskammer vom 4. Mai 1912 noch nicht gekannt: sodann sei das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichts erst am 6. Juni 1912 ergangen. Den vor der rechtskräftigen Erledigung des Streites aufgestellten Verteilungsplan hätten sie aber unbeachtet lassen dürfen und gegen die abgeänderte Verteilung hätten sie rechtzeitig Beschwerde erhoben. B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Göbel den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde gegen die Verteilungsliste vom 24. Oktober 1912 abzuweisen. Die Rekurs schrift geht von der Anschauung aus, daß der Prozeßgewinn zwischen den klagenden Gläubigern im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen und nicht nach dem Range zu verteilen sei. Eventuell sei mit der ersten Instanz zu sagen, daß die Beschwerdeführer ein ihnen allfällig zustehendes Privileg durch Nichtanfechtung des ersten Verteilungsplanes verwirkt hätten. Die Tatsache, daß der Prozeß damals noch hängig gewesen sei, hätte sie nicht gehindert, sich gegen die nach ihrer Ansicht ungesetzliche Verweisung ihrer Forderung in die fünfte Klasse zur Wehre zu setzen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Forderungen der beiden Kläger verteilen, so würde dadurch der Pfandgläubiger um sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Pfanderlöse gebracht, seine Rechtsstellung also infolge der Einbeziehung des Pfandes in die Masse beeinträchtigt, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Zum nämlichen Ergebnisse müßte man übrigens auch dann gelangen, wenn man die Frage aus schließlich auf Grund des Art. 250 entscheiden wollte. Richtig ist allerdings, daß dieser keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wo nach dann, wenn eine Kollokation von mehreren Gläubigern an gefochten worden ist, der Gewinn zwischen ihnen nach Maßgabe ihres Ranges zu verteilen wäre. Daraus kann aber nicht, wie der Rekurrent meint, geschlossen werden, daß man dessen Berück sichtigung habe ausschließen wollen. Art. 250 Abs. 3 regelt eben, wie aus dem Wortlaute hervorgeht, überhaupt nur den Fall, wo die Anfechtung der Kollokation von einem Gläubiger ausge gangen ist: die weitere Frage, was bei Konkurrenz mehrerer Kläger zu geschehen habe, läßt er offen. Sie muß somit im Wege der Auslegung gelöst werden. Nun bestimmt Art. 260 Abs. 2 aus drücklich, daß bei der Abtretung nach Abs. 1 ebenda das Ergebnis an die Zessionare nach dem unter ihnen bestehenden Range zu verteilen sei. Das in Art. 250 den einzelnen Gläubigern eingeräumte Recht, die Kollokation eines anderen Gläubigers durch Klage anzufechten, ist aber seinem Wesen nach nichts anderes als ein allerdings besonders gearteter Anwendungsfall der in Art. 260 vorgesehenen Abtretung. Hier wie dort handelt es sich um die Geltendmachung von Rechten, auf deren Verfolgung namens der Gläubigergesamtheit verzichtet worden ist, durch einzelne Gläu biger. Hier wie dort prozessieren die betreffenden Gläubiger nicht aus eigenem Rechte, sondern als Vertreter der Masse (vergl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 39 Erw. 3, 8 Nr. 5 Erw. 2; Jaeger, Komm. zu Art. 250 N. 9 und zu Art. 260 N. 5). Im einen wie im anderen Falle kommt das Ergebnis, soweit es den zur Befriedigung der klagenden Gläubiger erforderlichen Betrag über steigt, der Masse zu. Dies muß aber notwendig dazu führen, auch auf die Verteilung des Prozeßgewinns nach Art. 250 unter die klagenden Gläubiger dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie das Gesetz bei der Abtretung nach Art. 260 vorsieht, ihr also die durch den Kollokationsplan festgestellte Rangordnung zu Grunde legen. Nur diese Behandlung entspricht auch den Anforderungen der Billigkeit. Denn die Klage nach Art. 250 ist das einzige Rechtsmittel, welches dem einzelnen Gläubiger zu Gebote steht, um sich gegen die Zulassung unbegründeter Ansprachen durch die Konkursverwaltung zu wehren. Würde man aber den aus der erfolgreichen Klage resultierenden Gewinn einfach im Verhältnis der Forderungen der verschiedenen Kläger ohne Rücksicht auf deren Rang verteilen, so würde dadurch dem privilegierten Gläubiger verunmöglicht, eine dem Gesetze entsprechende Kollokation in den Erlös der Masseaktiven zu erwirken, da es dann die laufenden Gläubiger in der Hand hätten, ihn durch Anschluß an den Prozeß um sein gesetzliches Vorzugsrecht zu bringen. 2. Zu prüfen bleibt daher nur, ob nicht die Beschwerde führer, wie der Rekurrent weiter geltend macht, das ihnen an sich zustehende Recht auf vorgängige Befriedigung aus dem Prozeß gewinn dadurch verwirkt haben, daß sie die Verteilungsliste vom 8. Mai 1912, in der ihre Forderung als Ausfallsforderung in fünfte Klasse verwiesen wurde, nicht anfochten. Auch dies ist zu verneinen. Denn es steht fest, daß die Auflage der fraglichen Ver teilungsliste und die Zustellung der Verlustscheine stattfand, bevor der Kollokationsprozeß rechtskräftig erledigt war. Unter diesen Umständen waren die Beschwerdeführer aber gar nicht in der Lage, diese anzufechten. Denn ein Recht auf Abänderung der Liste stand ihnen nur unter der Voraussetzung und in dem Umfange zu, als die von ihnen gegen die Kollokation der Volksbank erhobene Klage von den Gerichten geschützt wurde. Bevor darüber rechtskräftig entschieden war, waren sie daher gar nicht legitimiert, eine ab weichende Verteilung zu beantragen. Über die abgeänderte Ver teilungsliste, welche das Konkursamt nach der endgiltigen Er ledigung des Prozesses aufstellte, haben sie sich aber unbestrittener maßen rechtzeitig beschwert. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.