Art. 275 SchKG; Art. 569 OR: Arrestability of a partner’s profit claim against a foreign collective partnership with a Swiss branch. An incorporeal claim is situated, as a rule, at the domicile of its holder; exceptional arrest at the debtor’s domicile is only admissible where the arrest can effectively operate on the right. A partner’s claim to profits is a receivable against the partnership and may be arrested in Switzerland only if the partner-creditor or the partnership has its domicile within the arrest authority’s district. The mere existence of a branch office in Switzerland does not render the claim situated there; the branch’s profit is not, as such, an independent object of arrest (consid. 1-2).
Dun verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Arrest legung mit der Begründung: die Filiale einer Kollektivgesellschaft sei nur ein einzelnes Aktivum der Gesellschaft und könne daher von den Privatgläubigern eines Gesellschafters weder gepfändet noch arrestiert werden. Das gleiche gelte, wenn man annehme, daß sich die Beschlagnahme auf die Anrechte des Beschwerdeführers an dem in der Zürcher Filiale erzielten Gewinne beziehen solle. Ein pfändbarer Gewinnanteil im Sinne von Art. 569 OR be stehe nur am Ergebnis des gesamten Geschäftsbetriebes und nicht an demjenigen eines einzelnen Unternehmens der Gesellschaft. Der Gewinn der Filiale sei ebenfalls nur ein einzelnes Gesellschafts aktivum, so daß dessen Beschlagnahme wiederum dem Art. 569 Abs. 1 zuwiderlaufe. Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, hieß die obere sie im Sinne der Erwägungen teilweise gut. In den letzteren wird ausgeführt: durch die Beifügung der Worte gemäß Art. 569 OR in der Arresturkunde sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß nur das als arrestiert gelten solle, was nach dieser Vorschrift mit Beschlag belegt werden dürfe, vorab also der Anteil des Schuldners an dem Gewinn der Zürcher Filiale. Nun sei dem Rekurrenten allerdings darin beizustimmen, daß der Gewinn einer Filiale als solcher nicht Objekt eines Gewinnanspruchs im Sinne von Art. 569 Abs. 2 sein könne. Denn der Gewinn eines Teiles des Geschäftes sei nicht notwendig ein Teil des Gewinnes des ganzen Geschäftes. Der betreffende Teil des Geschäftes könne Gewinn abwerfen, das ganze Geschäft aber nicht, weil andere Teile mit Verlust gearbeitet hätten. Da gegen stehe nichts entgegen, den Gewinn der Filiale insoweit mit Beschlag zu belegen, als er einen Teil des Gewinnanteils des Schuldners am ganzen Geschäfte bilde. Daß die Festsetzung dieser Quote Schwierigkeiten bereiten könne, sei zuzugeben, aber für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. Der Rekurs sei daher insoweit gutzuheißen, daß nur derjenige Teil des Geschäfts anteils des Schuldners an der Filiale der Kollektivgesellschaft Dun Cie. in Zürich als giltig arrestiert zu betrachten sei, der zugleich als Teil des nach Art. 569 OR pfändbaren Geschäfts anteils des Schuldners an der ganzen Gesellschaft Dun Cie. erscheine. B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Dun an das Bundes gericht, indem er an seinen früheren Vorbringen festhält und be streitet, daß der Anteil am Gewinn der Zürcher Filiale, sofern man ihn im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz für pfänd bar halten wollte, als in der Schweiz gelegenes Aktivum an gesehen werden könne. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
solche Verbindlichkeiten bezieht, die die Gesellschaft gegenüber Dritten eingegangen hat. Folglich spielt auch der Sitz der Filiale für die Frage nach dem Sitze des streitigen Anspruchs keine Rolle. Wenn die Praxis ausnahmsweise die Arrestierung von Forderungen am Wohnsitz des Drittschuldners zugelassen hat, ging sie von der Voraussetzung aus, daß auch durch die Arrestlegung an diesem Orte die Verfügung über die Forderung wirksam gehemmt wer den könne. Nur wenn dies zutrifft, d. h. wenn zwischen dem zu arrestierenden Rechte und einem Orte der Schweiz Beziehungen bestehen, die es gestatten, mittelst der Arrestlegung auf das Schicksal des Rechtes einzuwirken, kann letzteres als in der Schweiz ge legen gelten. Wo diese Möglichkeit fehlt, wäre der hier ausgewirkte Arrest von vornherein illusorisch. Ist der streitige Anspruch demnach nicht in Zürich gelegen, so durfte er aber auch nicht dort arrestiert werden und muß die Beschlagnahme daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es des Ein tretens auf die weiteren Einwendungen des Rekurrenten bedürfte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der vom Betreibungsamt Zürich I am 11. Januar 1913 vollzogene Arrest aufgehoben.