BGE 39 I 452Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I01.10.1912Granted
A creditor sought bankruptcy of Felder Cie. on the basis of an earlier bankruptcy warning. After the warning, the debtor obtained a composition moratorium and a confirmed composition agreement. The canton’s supervisory authority refused to annul the proceeding, but the Federal Supreme Court held that the supervisory authorities were competent to decide whether the enforcement had become inadmissible after confirmation of the composition agreement. It further held that confirmation of the composition agreement causes pending enforcement proceedings to lapse, including those based on mortgage-secured interest claims; only pledge realization remains available for interest already due before the composition proceedings. The appeal was therefore upheld and the enforcement annulled.
Art. 173 Abs. 2 SchKG, Art. 312 SchKG; competence of the supervisory authorities and effect of confirmation of a composition agreement on pending bankruptcy enforcement. If, after service of the bankruptcy warning, a composition agreement is confirmed, the pending bankruptcy enforcement becomes inadmissible and must be set aside ex officio by the supervisory authorities where the issue arises as an enforcement-law obstacle to bankruptcy. The confirmation of the composition agreement causes all pending enforcement proceedings to lapse, not merely attachments; this also applies to proceedings pursued for mortgage-secured interest claims. The mortgage creditor’s in rem right remains untouched, but the debtor’s personal liability is reduced to the composition terms; for interest due before the composition proceedings, enforcement is limited to pledge realization (consid. 1-2).
die Betreibung 7296 gegen sie aufzuheben und das Konkurs verfahren selbst einzustellen. Sie machen geltend: die Ansicht der Vorinstanz, daß die grundpfandversicherten Forderungen durch den Nachlaßvertrag überhaupt nicht betroffen würden, sei irrig. Un berührt bleibe nur das Recht der Grundpfandgläubiger auf Be friedigung aus dem Pfand. Dagegen unterliege ihre persönliche Forderung gegen den Schuldner in ganz gleicher Weise den Wir kungen des Nachlaßvertrages wie alle übrigen Forderungen: der Schuldner hafte daher für einen allfälligen Ausfall auf dem Pfande nicht etwa im vollen Betrage, sondern nur in der Höhe der Nachlaßquote. Die logische Folgerung hieraus sei, daß die Grundpfandgläubiger für ihre dem Nachlaßvertrage unterworfenen Zinsforderungen nur noch auf Pfandverwertung betreiben könnten und eine allfällig dafür vor der Nachlaßstundung angehobene Betreibung auf Pfändung oder Konkurs mit der Bestätigung des Nachlaßvertrages dahinfalle. Denn mit einer solchen Betreibung werde eben nicht die Pfandhaftung, sondern die persönliche Schuld pflicht des Pfandschuldners geltend gemacht. Diese sei aber infolge des Nachlaßvertrages auf die Entrichtung der Nachlaßquote für den Pfandausfall beschränkt. Bei einer andern Auslegung würde die Wohltat des Nachlaßvertrages illusorisch. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
vertrages sich hierauf beschränkten, sondern lediglich, daß der vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzte Grundsatz der Hinfälligkeit der Betreibungen auch für diejenigen Fälle gelte, wo es bereits zu einer Pfändung gekommen sei, also zu Gunsten des Gläubigers bestimmte Beschlagsrechte entstanden seien. Die bloße Aufhebung der bestehenden Pfändungen hätte keinen Zweck, da der Gläubiger, wenn der Zahlungsbefehl bestehen bliebe, jederzeit eine neue Pfändung erwirken könnte. Lediglich um dem Schuldner die Möglichkeit zu sichern, nach Entrichtung der Nachlaßquote Aufhebung der Betreibung gemäß Art. 85 SchKG zu verlangen, worauf ihn Blumenstein verweist, brauchten die Pfändungen nicht aufgehoben zu werden, da ein solches Begehren jederzeit, also auch noch im Stadium der Verwertung gestellt werden kann. Die Auffassung Blumensteins widerspricht denn auch offenbar dem Wesen des Nachlaßvertrages als eines Surrogates der ordent lichen Zwangsvollstreckung. Festzuhalten ist lediglich, daß die mit dem Nachlaßvertrag verbundene Aufhebung der Betreibungen sich nur auf solche Ansprüche beziehen kann, die dem Nachlaßverfahren unterstehen. Die Frage, inwiefern auch die von den Pfandgläubi gern angehobenen Betreibungen durch den Nachlaßvertrag dahin fallen, ist daher mit der andern identisch, welche Rechtsstellung den Pfandgläubigern im Nachlaßverfahren zukomme. Nun ist allerdings richtig, daß Art. 311 SchKG die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag (jusqu'à con currence du prix de leur gage) vom Nachlaßvertrage ausnimmt, Damit wollte aber lediglich erklärt werden, daß das ihnen zu stehende dingliche Recht auf Befriedigung aus dem Pfande durch den Nachlaßvertrag nicht berührt werde: auf die persönliche Forde rung gegen den Pfandschuldner bezieht sich diese Ausnahme, wie aus Art. 305 Abs. 2 hervorgeht, nicht. Die Pfandgläubiger können das Pfand bis zur vollen Deckung ihrer Forderungen in Anspruch nehmen, dagegen haftet ihnen der Schuldner für den Ausfall auf diesem nur nach Maßgabe des Nachlaßvertrages, also im Fall eines Prozentvergleiches nur mit der Nachlaßquote. Da raus folgt einerseits, daß zwar die vor der Nachlaßstundung an gehobenen Pfandverwertungsbetreibungen durch den Nachlaßvertrag nicht dahinfallen und nach Ablauf der Stundung ohne weiteres fortgesetzt werden können, da damit eben nur das Pfandrecht exe quiert, dieses aber durch den Nachlaßvertrag nicht berührt wird. Andererseits aber auch, daß für grundpfandversicherte Zinsen, die vor dem Nachlaßverfahren verfallen sind, nur noch auf Pfand verwertung und nicht mehr auf Pfändung oder Konkurs be trieben werden kann, weil die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs sich nicht gegen das Pfand, sondern gegen das gesamte Vermögen des Schuldners richtet, die persönliche Haftung dieses für die Pfandforderung aber ganz gleich wie bei den gewöhnlichen Chirographarforderungen infolge des Nachlaßverfahrens auf die Erfüllung der im Nachlaßvertrage übernommenen Verpflichtungen beschränkt worden ist. Mit Recht machen daher die Rekurrenten geltend, daß die streitige Konkursbetreibung durch den Nachlaß vertrag dahingefallen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die damit angefochtene Betreibung Zahlungsbefehl Nr. 7296 des Betreibungsamtes Luzern vom 1. Oktober 1912 gegen die Rekurrenten aufgehoben.