- Entscheid vom 15. Juli 1913 in Sachen Leimann.
Art. 151 ff. u. 198 SchKG: Die Realisierung des Pfandrechts für eine
Forderung gegen einen Gemeinschuldner geschieht auf dem Wege der
Pfandverwertungsbetreibung, wenn die Pfandsache einem Dritten ge
hört. Im Fall des Nachlasskonkurses ist die Betreibung gegen den
Dritteigentümer zu richten.
A. In dem am 25. November 1911 eröffneten Konkurse
über den ausgeschlagenen Nachlaß des August Keller in Ober
Urdorf wurden die Gegenstände Nr. 1 69 des Fahrhabeinventars
zugleich von dem Vermieter Karl Leimann als Retentionsobjekte
und von der Ehefrau des Gemeinschuldners Luise Keller geb.
Burkhard zu Eigentum angesprochen. Leimann ließ sich die Be
streitungsrechte der Masse gegenüber der letzteren Ansprache nach
Art. 260 SchKG abtreten, worauf das Konkursamt Schlieren
der Ansprecherin Frist zur Klage gegen ihn auf Anerkennung
ihres Eigentumsrechtes ansetzte. Durch Urteil vom 12. April
1913 hieß der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich i. b. V.
die Eigentumsansprache teilweise, hinsichtlich der Gegenstände
Nr. 1 4, 7, 10 13, 17 19, 22 27, 30 32 unbedingt,
hinsichtlich der Gegenstände Nr. 45 52, 54 57, 59 und 60
(über die schon vor der Konkurseröffnung eine Retentionsurkunde
zu Gunsten Leimanns aufgenommen worden war) unter Vorbehalt
des Retentionsrechtes des Beklagten gut: im übrigen wurde die
Klage abgewiesen. Durch Zuschrift vom 5. Mai 1913 teilte da
rauf das Konkursamt Schlieren der Frau Keller mit, daß es die
im fraglichen Urteil der Masse zuerkannten Sachen mit Einschluß
derjenigen, die zwar ihr (Frau Keller) zugesprochen worden seien,
an denen aber das Retentionsrecht Leimanns vorbehalten worden
sei, am 8. Mai 1913 öffentlich versteigern werde. Frau Keller
erhob hiegegen Beschwerde, indem sie geltend machte, daß Pfand
rechte an Gegenständen, die nicht dem Gemeinschuldner, sondern
einem Dritten gehörten, nicht im Konkurse, sondern außerhalb
dieses im Wege der Betreibung auf Pfandverwertung zu realisieren
seien und daher das Konkursamt zur Versteigerung der nach dem
Urteile ihr gehörenden Gegenstände Nr. 45 52, 54 57, 59
und 60 nicht befugt sei. Die erste Instanz hieß die Beschwerde
gut und wies das Konkursamt an, die fraglichen Objekte aus
der Konkursmasse auszuscheiden. Leimann rekurrierte gegen dieses
Erkenntnis an die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese wies jedoch
am 21. Juni 1913 den Rekurs mit der Begründung ab: der
Standpunkt der Beschwerdeführerin entspreche der ständigen Praxis
und sei daher begründet. Wenn der Rekurrent einwende, daß der
damit verfochtene Grundsatz auf die konkursrechtliche Liquidation
eines ausgeschlagenen Nachlasses nicht anwendbar sei, weil ja der
Pfandgläubiger den Schuldner nicht mehr betreiben könne und
daher, wenn die Pfänder nicht im Konkurs liquidiert würden,
um seine Rechte käme, so treffe dies nicht zu. Es bestehe kein
Zweifel, daß die Pfandverwertungsbetreibung in einem solchen
Falle gegen den Nachlaß gerichtet werden könne.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Leimann an das Bun
desgericht, indem er an seiner von der Vorinstanz zurückgewiesenen
Rechtsauffassung festhält und bestreitet, daß eine Betreibung auf
Pfandverwertung gegen den Nachlaß möglich und zulässig wäre.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts bezieht sich die
Bestimmung des Art. 198 SchKG, wonach Vermögensstücke,
an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt der den Pfand
gläubigern gesicherten Vorzugsrechte, zur Masse zu ziehen sind
nur auf solche Pfänder, die zum Vermögen des Schuldners ge
hören, nicht auf Objekte Dritter, die für eine Schuld des Gemein
schuldners von diesem oder dem Dritten verpfändet worden sind:
die Realisation der Pfandrechte an solchen, einem Dritten gehören
den Objekten hat daher nicht im Konkurse, sondern außerhalb
desselben auf dem Wege der gewöhnlichen Pfandverwertungsbe
treibung zu erfolgen (vergl. Jäger, Kommentar zu Art. 198
N. 1 und die dort angeführten Urteile). Ein zureichender Grund,
von dieser Praxis, die in den zitierten Entscheiden einläßlich be
gründet und durch Art. 53 und 61 der Konkursverordnung aus
drücklich sanktioniert worden ist, abzugehen, besteht nicht. Ebenso
wenig kann anerkannt werden, daß davon für den Fall des Nach
laßkonkurses im Sinne von Art. 193 eine Ausnahme gemacht
werden müsse, weil sonst der Pfandgläubiger überhaupt keine
Möglichkeit hätte, sein Pfandrecht zu realisieren. Zwar ist dem
Rekurrenten darin beizustimmen, daß eine Betreibung gegen den
Nachlaß, wie sie die Vorinstanz in Aussicht nimmt, ausgeschlossen
ist. Denn abgesehen davon, daß der Vorschrift des Art. 193
zwingender Charakter zukommt und eine Vollstreckung in den Nach
laß auf anderem Wege als dem hier vorgeschriebenen der konkurs
rechtlichen Liquidation daher schon aus diesem Grunde als unzu
lässig betrachtet werden muß (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 7 )
wäre eine solche Betreibung auch deshalb unmöglich, weil es, nach
dem die Erben den Nachlaß ausgeschlagen haben, an einer Person
fehlt, die ihn vertreten und der der Zahlungsbefehl zugestellt
werden könnte. Dagegen steht im Hinblick auf die Bestimmung des
Art. 153 Abs. 2 SchKG nichts entgegen, den Dritteigentümer
des Pfandes selbst zu betreiben. Wie das Bundesgericht in dem
Entscheide in Sachen Baumann vom 17. Juli 1912 unter aus
drücklicher Aufgabe seiner früheren entgegengesetzten Praxis aus
Ges.-Ausg. 35 I Nr. 36. Sep.-Ausg. 15 Nr. 53 ; Ges.-Ausg.
38 INr. 97.
gesprochen hat, hat die hier vorgesehene Zustellung einer Aus
fertigung des Zahlungsbefehles an den Dritteigentümer nicht nur
die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift, sondern soll dem letzteren
die Möglichkeit verschaffen, auch seinerseits und selbständig gegen
die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben: und zwar kann sich
dieser Rechtsvorschlag, wie derjenige des Schuldners, nicht nur
auf das Pfandrecht, sondern auch auf die Forderung beziehen
der Dritteigentümer befindet sich also insoweit in der nämlichen
Stellung wie der Schuldner selbst. Geht man hievon aus, so ist
aber nicht einzusehen, weshalb die Betreibung dann, wenn der
Schuldner verstorben und ein Rechtsnachfolger, der an seiner
Stelle haftete, nicht vorhanden ist, nicht auch von vorneherein
und ausschließlich gegen den dritten Pfandeigentümer gerichtet
werden könnte, da ja die damit angestrebte Vollstreckung nur in
das Pfand und nicht in sein übriges Vermögen geht, seine recht
lichen Interessen also dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Dem Rekurrenten bleibt es somit unbenommen, sein Retentions
recht an den streitigen Objekten durch Einleitung der Pfandver
wertungsbetreibung gegen die Rekursgegnerin Frau Keller geltend
zu machen. Im Konkursverfahren können dieselben nach dem Ge
sagten nicht versteigert werden. Auch dann nicht, wenn, wie be
hauptet, das Retentionsrecht als von der Rekursgegnerin anerkannt
bezw. durch das Urteil des Einzelrichters festgestellt angesehen
werden müßte, da dadurch nichts an der Tatsache geändert würde,
daß die Objekte, weil nicht zum Nachlaß gehörend, nicht in die
Masse einbezogen werden und daher auch nicht von ihr verwertet
werden dürfen. Die von den Vorinstanzen untersuchte und ver
neinte Frage, ob eine solche Anerkennung bezw. Feststellung wirk
lich vorliege, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.