Art. 198 SchKG; Art. 193 SchKG; Art. 153 Abs. 2 SchKG: Pledged assets belonging to a third party do not fall within the bankruptcy realization of the estate. Their pledge rights are to be enforced outside bankruptcy by ordinary pledge-enforcement proceedings. This applies equally in inheritance bankruptcy: after renunciation of the inheritance, a proceeding against the estate itself is excluded, because Art. 193 SchKG is mandatory and no representative exists for service of the payment order. Direct proceedings against the third-party owner are admissible; the owner may raise objection both as to the claim and the pledge right (consid. 1-3).
ihres Eigentumsrechtes ansetzte. Durch Urteil vom 12. April 1913 hieß der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich i. b. V. die Eigentumsansprache teilweise, hinsichtlich der Gegenstände Nr. 1 4, 7, 10 13, 17 19, 22 27, 30 32 unbedingt, hinsichtlich der Gegenstände Nr. 45 52, 54 57, 59 und 60 (über die schon vor der Konkurseröffnung eine Retentionsurkunde zu Gunsten Leimanns aufgenommen worden war) unter Vorbehalt des Retentionsrechtes des Beklagten gut: im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Durch Zuschrift vom 5. Mai 1913 teilte da rauf das Konkursamt Schlieren der Frau Keller mit, daß es die im fraglichen Urteil der Masse zuerkannten Sachen mit Einschluß derjenigen, die zwar ihr (Frau Keller) zugesprochen worden seien, an denen aber das Retentionsrecht Leimanns vorbehalten worden sei, am 8. Mai 1913 öffentlich versteigern werde. Frau Keller erhob hiegegen Beschwerde, indem sie geltend machte, daß Pfand rechte an Gegenständen, die nicht dem Gemeinschuldner, sondern einem Dritten gehörten, nicht im Konkurse, sondern außerhalb dieses im Wege der Betreibung auf Pfandverwertung zu realisieren seien und daher das Konkursamt zur Versteigerung der nach dem Urteile ihr gehörenden Gegenstände Nr. 45 52, 54 57, 59 und 60 nicht befugt sei. Die erste Instanz hieß die Beschwerde gut und wies das Konkursamt an, die fraglichen Objekte aus der Konkursmasse auszuscheiden. Leimann rekurrierte gegen dieses Erkenntnis an die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese wies jedoch am 21. Juni 1913 den Rekurs mit der Begründung ab: der Standpunkt der Beschwerdeführerin entspreche der ständigen Praxis und sei daher begründet. Wenn der Rekurrent einwende, daß der damit verfochtene Grundsatz auf die konkursrechtliche Liquidation eines ausgeschlagenen Nachlasses nicht anwendbar sei, weil ja der Pfandgläubiger den Schuldner nicht mehr betreiben könne und daher, wenn die Pfänder nicht im Konkurs liquidiert würden, um seine Rechte käme, so treffe dies nicht zu. Es bestehe kein Zweifel, daß die Pfandverwertungsbetreibung in einem solchen Falle gegen den Nachlaß gerichtet werden könne. B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Leimann an das Bun desgericht, indem er an seiner von der Vorinstanz zurückgewiesenen Rechtsauffassung festhält und bestreitet, daß eine Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Nachlaß möglich und zulässig wäre. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts bezieht sich die Bestimmung des Art. 198 SchKG, wonach Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt der den Pfand gläubigern gesicherten Vorzugsrechte, zur Masse zu ziehen sind nur auf solche Pfänder, die zum Vermögen des Schuldners ge hören, nicht auf Objekte Dritter, die für eine Schuld des Gemein schuldners von diesem oder dem Dritten verpfändet worden sind: die Realisation der Pfandrechte an solchen, einem Dritten gehören den Objekten hat daher nicht im Konkurse, sondern außerhalb desselben auf dem Wege der gewöhnlichen Pfandverwertungsbe treibung zu erfolgen (vergl. Jäger, Kommentar zu Art. 198 N. 1 und die dort angeführten Urteile). Ein zureichender Grund, von dieser Praxis, die in den zitierten Entscheiden einläßlich be gründet und durch Art. 53 und 61 der Konkursverordnung aus drücklich sanktioniert worden ist, abzugehen, besteht nicht. Ebenso wenig kann anerkannt werden, daß davon für den Fall des Nach laßkonkurses im Sinne von Art. 193 eine Ausnahme gemacht werden müsse, weil sonst der Pfandgläubiger überhaupt keine Möglichkeit hätte, sein Pfandrecht zu realisieren. Zwar ist dem Rekurrenten darin beizustimmen, daß eine Betreibung gegen den Nachlaß, wie sie die Vorinstanz in Aussicht nimmt, ausgeschlossen ist. Denn abgesehen davon, daß der Vorschrift des Art. 193 zwingender Charakter zukommt und eine Vollstreckung in den Nach laß auf anderem Wege als dem hier vorgeschriebenen der konkurs rechtlichen Liquidation daher schon aus diesem Grunde als unzu lässig betrachtet werden muß (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 7 ) wäre eine solche Betreibung auch deshalb unmöglich, weil es, nach dem die Erben den Nachlaß ausgeschlagen haben, an einer Person fehlt, die ihn vertreten und der der Zahlungsbefehl zugestellt werden könnte. Dagegen steht im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 153 Abs. 2 SchKG nichts entgegen, den Dritteigentümer des Pfandes selbst zu betreiben. Wie das Bundesgericht in dem Entscheide in Sachen Baumann vom 17. Juli 1912 unter aus drücklicher Aufgabe seiner früheren entgegengesetzten Praxis aus Ges.-Ausg. 35 I Nr. 36. Sep.-Ausg. 15 Nr. 53 ; Ges.-Ausg. 38 INr. 97.
gesprochen hat, hat die hier vorgesehene Zustellung einer Aus fertigung des Zahlungsbefehles an den Dritteigentümer nicht nur die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift, sondern soll dem letzteren die Möglichkeit verschaffen, auch seinerseits und selbständig gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben: und zwar kann sich dieser Rechtsvorschlag, wie derjenige des Schuldners, nicht nur auf das Pfandrecht, sondern auch auf die Forderung beziehen der Dritteigentümer befindet sich also insoweit in der nämlichen Stellung wie der Schuldner selbst. Geht man hievon aus, so ist aber nicht einzusehen, weshalb die Betreibung dann, wenn der Schuldner verstorben und ein Rechtsnachfolger, der an seiner Stelle haftete, nicht vorhanden ist, nicht auch von vorneherein und ausschließlich gegen den dritten Pfandeigentümer gerichtet werden könnte, da ja die damit angestrebte Vollstreckung nur in das Pfand und nicht in sein übriges Vermögen geht, seine recht lichen Interessen also dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Dem Rekurrenten bleibt es somit unbenommen, sein Retentions recht an den streitigen Objekten durch Einleitung der Pfandver wertungsbetreibung gegen die Rekursgegnerin Frau Keller geltend zu machen. Im Konkursverfahren können dieselben nach dem Ge sagten nicht versteigert werden. Auch dann nicht, wenn, wie be hauptet, das Retentionsrecht als von der Rekursgegnerin anerkannt bezw. durch das Urteil des Einzelrichters festgestellt angesehen werden müßte, da dadurch nichts an der Tatsache geändert würde, daß die Objekte, weil nicht zum Nachlaß gehörend, nicht in die Masse einbezogen werden und daher auch nicht von ihr verwertet werden dürfen. Die von den Vorinstanzen untersuchte und ver neinte Frage, ob eine solche Anerkennung bezw. Feststellung wirk lich vorliege, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.