Art. 178 no. 3 OG, Art. 41 para. 3 OG; beginning of the federal recourse period and postal filing requirement. For cantonal judgments, 'notification' within Art. 178 no. 3 OG means the notification form prescribed by cantonal law. In Solothurn criminal proceedings, the decisive notification is the oral pronouncement to parties present at the hearing; written notice to absent parties is irrelevant for those present. The time limit is preserved when the procedural act is delivered to the Swiss postal service before expiry with the intention of addressing it to the Federal Tribunal. A defective address does not invalidate a timely and completed handing-over if the sender’s intent to file with the Federal Tribunal is clear (consid. 1).
tion eines postamtlichen Briefeinwurfs). Ein die Zustellung ver hindernder Mangel der Adressierung vermag die Wirksamkeit des tatsächlich vollzogenen Übergabeaktes nicht auszuschließen, wenn nur feststeht, daß die Sendung nach dem Willen des Aufgebers richtigerweise an das Bundesgericht adressiert sein sollte. Hierüber kann aber vorliegend kein Zweifel obwalten, hat doch die Übernahmspoststelle Luzern am 18. November schon den Em pfang einer Sendung für das Bundesgericht bescheinigt, auf das die richtige Ortsangabe Lausanne der Adresse hinwies. Der Rekurs ist somit rechtzeitig eingereicht. Die gegenteilige Annahme ließe sich unter den hier gegebenen Umständen um so weniger rechtfertigen, als der Vertreter des Rekurrenten offenbar hin länglich Zeit gehabt hätte, das Versehen der Adresse noch inner halb der (erst am 25. November ablaufenden) Rekursfrist zu be richtigen, wenn ihm die Sendung von der Postverwaltung nicht erst nach zehn Tagen, sondern in ordnungsgemäßer Erledigung des Rücktransportes wieder ausgehändigt worden wäre.