Art. 4 BV; Art. 178 OG; exhaustion of cantonal remedies in constitutional complaints. The admissibility of the staatsrechtliche Beschwerde is governed by federal law and federal case law. Where cantonal procedural law still provides a cassation or nullity remedy capable of addressing the alleged factual error or misapplication of clear statutory wording, that remedy must be exhausted before a constitutional complaint can be heard. A cantonal provision linking the availability of cassation to the absence of a federal constitutional complaint does not abolish the remedy and cannot waive the federal exhaustion requirement. Considered on the basis of the availability of cantonal cassation grounds and the 20-day filing period.
weil in keiner Weise auf gesetzlicher Grundlage beruhend, daß die Konkursmasse Probst (Posten Zwicki) statt sich mit den Bürgen Zwickis zu vergleichen, ihre Rechte an die Gesellschafter hätte ab treten müssen. Aktenwidrig sei der Vorwurf der Säumnis in der Belangung der subsidiär haftenden Durrer und Morath, direkt gegen die aufgelegten Liquidationsakten verstoßend die Behauptung, daß aus den betreffenden Konkursen ein Mehrbetreffnis erhältlich wesen wäre. Das obergerichtliche Urteil sei daher willkürlich Richter habe in Wahrheit nicht das Gesetz ausgelegt, sondern seinen Willen dem Gesetze substituiert und in diesem Sinne das Recht verweigert. C. In seiner Vernehmlassung schließt Josef Vallaster auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung des Rekurses. Man habe es tatsächlich mit einer verkappten Berufung, nicht mit einem staatsrechtlichen Rekurse zu tun. Als staatsrechtliche Beschwerde sei die Eingabe der Rekurrentin nicht hinreichend substantiiert, indem überall die präzise Behauptung und Aufstellung jener Punkte fehle, in denen Willkür geübt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin hätte überdies die in 261 ff. der alten ZPO und in 258 ff. der neuen ZPO vorgesehene Kassationsbeschwerde dem staatsrecht lichen Verfahren vorangehen lassen müssen; sie habe den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft und es könne schon deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieselbe sei aber auch materiell unbegründet. D. Das Obergericht des Kantons Luzern trägt auf Ab weisung der Beschwerde an. Unter Hinweis auf 258 der gegen wärtig geltenden Zivilprozeßordnung äußert es die Ansicht, daß dem staaatsrechtlichen Rekurse eine Kassationsbeschwerde auf kanto nalem Boden nicht mehr vorauszugehen habe. Dieser Auffassung schließt sich die Rekurrentin in ihrer Replik an. E. 258 Abs. 2 der luzernischen ZPO vom 28. Januar 1913, in Kraft getreten den 1. Juli 1913, lautet wie folgt: Die Kassations oder Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig gegen die Urteile des Friedensrichters, des Gerichtspräsidenten und die inappellabeln Urteile des Amtsgerichts, sowie gegen die Urteile des Obergerichts selbst, soweit diese nicht durch Berufung oder zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können und der staatsrechtliche Rekurs nicht ergriffen wird; in Erwägung: 1. 2. Die von der Rekurrentin gegen das Urteil erhobenen Einwände lassen sich dahin zusammenfassen, es liege eine willkür liche Würdigung des Beweismaterials vor (bezüglich der Zahlungs unfähigkeit Besserers) und es habe der kantonale Richter in will kürlicher Weise Voraussetzungen für die Belangung der Gesell schafter m. b. H. aufgestellt, die sich aus den dem Klageanspruch zu Grunde liegenden Vorschriften des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 nicht ergeben (Notwendigkeit der Zustimmung der Gesell schafter zu Vergleichen, der Anbietung der Rechte der Masse gegen über den Bürgen von Zwicki an die Gesellschafter, Säumnis im Vorgehen gegen die subsidiär haftenden Gesellschafter usw.). Die Beschwerdepunkte fallen somit unter die Kassationsgründe, die im 263 Ziff. 2 und 3 der alten und 259 Ziff. 4 und 5 der neuen luzernischen ZPO vorgesehen sind: offenbarer Irrtum hin sichtlich entscheidender Tatsachen und Verstoß gegen den klaren, un zweideutigen Buchstaben des Gesetzes. Da der Rekurrentin somit hinsichtlich aller Beschwerdepunkte das kantonale Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde offen stand und sie davon nicht Gebrauch gemacht hat, so kann auf die staatsrechtliche Beschwerde, die eine Verletzung des Art. 4 BV geltend macht, wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (Ent scheide aus der neuesten Zeit: AS 35 I S. 114, 36 1 S. 57). 3. Die Rekurrentin wendet nun ein, nach 258 der neuen ZPO sei die vorgängige Erhebung der Kassationsbeschwerde nicht notwendig. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall deswegen nicht überhaupt ausgeschlossen sei, weil das Verfahren bis und mit der Urteils fällung sich vor den kantonalen Instanzen noch unter der Herr schaft der alten Zivilprozeßordnung abgespielt hat (s. 1 und 2 SchlT der neuen ZPO). Jedenfalls folgt aus der Bestimmung des neuen Gesetzes nicht, daß der staatsrechtliche Rekurs gegen Urteile des Obergerichtes von Luzern nunmehr ohne vorgängige Ergreifung der Kassationsbeschwerde zulässig sei. Die Bedingungen und Voraussetzungen der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde richten sich nach eidgenössischem Rechte; sie werden durch dieses und durch die bundesgerichtliche Praxis festgestellt. Das kantonale
Recht vermag darauf direkt nicht einzuwirken. Dagegen können diese Voraussetzungen indirekt dadurch beeinflußt werden, daß das kantonale Recht kantonale Rechtsmittel ausschaltet, deren Er greifung bundesrechtlich als Bedingung der staatsrechtlichen Be schwerde gelten. Aber das Prozeßrecht des Kantons Luzern hat die Kassationsbeschwerde nicht abgeschafft. Die beiden obgenannten Kassationsgründe bestehen nach wie vor. Wenn die Rekurrentin die Bestimmung des 258 Abs. 2 dahin deutet, daß die Kassations beschwerde unzulässig sei, wenn die Beschwerdeführerin die staats rechtliche Beschwerde erheben wolle, so steht diese Auffassung im Gegensatz zum Wortlaut der Bestimmung. So ausgelegt, wäre übrigens die Vorschrift des 258, Abs. 2, was den staatsrecht lichen Rekurs anbetrifft, praktisch kaum verwertbar, da sie die Zu lässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels, das innert zwanzig Tagen nach Zustellung des Urteils erhoben werden muß ( 260 ZPO), von der vielleicht gar nicht vorhandenen, jedenfalls aber in den seltensten Fällen zum Ausdruck gelangten Absicht der Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses abhängig macht, zu dessen Erhebung eine sechzigtägige Frist offen steht. Vom Standpunkte des eidg. Rechtes und der konstanten Bundesgerichtspraxis, die in Fällen wie dem vorliegenden die Erschöpfung des kantonalen Instanzen zuges verlangt, genügt es, daß auch nach Maßgabe der neuen Be stimmung die Rekurrentin die kantonale Kassationsbeschwerde binnen 20 Tagen nach Zustellung des Urteils ergreifen konnte. Wie sich die Sache verhalten würde, wenn die Kassationsbeschwerde er griffen, aber vom Kassationsgericht als unzulässig erklärt worden wäre, ist in diesem Falle nicht zu untersuchen. Ebenso mag vor läufig dahingestellt bleiben, ob das kantonale Recht, wenn es ein kantonales Rechtsmittel vorsieht, neben dem ein bundesrechtliches Mittel ergriffen werden kann, überhaupt befugt sei, die Zulässigkeit des ersten von der Nichtergreifung des letzten bezw. vom Verzichte darauf abhängig zu machen;- erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.