Art. 136 bis SchKG, Art. 141 ff. SchKG; standing of a holder of a statutory preemptive right in enforcement auctions: if an auction award is annulled with the consent of the successful bidder and the property is re-auctioned at a higher price, the preemptive-right holder is not a party to the auction proceedings and therefore lacks procedural standing to complain. Any preemptive-right claim, if available at all, is directed against the purchaser, not against the enforcement office. The right to demand conveyance from the office belongs only to the person awarded the property; the preemptive-right holder cannot require substitution into that position. The office may allow cancellation of a valid award for the purpose of obtaining a higher price, as this does not create a justiciable complaint right for the preemptive-right holder (consid. 2).
schlages ungesetzlich sei, weil das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers nicht notwendigerweise in den Steigerungsbedin gungen erwähnt werden müsse und somit der genannte Zuschlag unanfechtbar gewesen sei. Die Beschwerde wurde sowohl von der untern als auch von der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich abgewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde führte zur Begründung folgendes aus: Die Betreibungsämter dürften auf ihre Verfügungen solange zurückkommen, als diese auf dem Beschwerdeweg angefochten wer den könnten. Dies gelte auch für den Zuschlag, weil dieser nach Art. 136 bis SchKG auf dem Beschwerdeweg anfechtbar sei. Es wäre nun, wenn nicht notwendig, so doch jedenfalls aus prakti schen Gründen empfehlenswert gewesen, auf das gesetzliche Vor kaufsrecht des Miteigentümers in den Steigerungsbedingungen aufmerksam zu machen. Somit habe sich das Betreibungsamt nicht etwa auf Grund einer offenbar gesetzwidrigen Auffassung der Sachlage zur Wiederholung der Gant entschlossen. Der Entscheid der obern Aufsichtsbehörde vom 15. Oktober 1913 enthält folgende Begründung: Die Auffassung der ersten Instanz, daß das Betreibungsamt trotz des ursprünglichen Zu schlages nach Gutdünken eine zweite Gant habe anordnen dürfen, sei unrichtig. Von einem Gantkaufe könne das Betreibungsamt ebensowenig zurücktreten, wie eine Vertragspartei von einem ab geschlossenen Kaufvertrage. Der Rekurs sei aber deshalb abzu weisen, weil nach einem Auszug aus dem Grundprotokoll vom
höhung des Preises, wie sie hier vorkam, beeinträchtigt werden, worüber nur der Zivilrichter entscheiden kann, so könnte die Ab hülfe doch nur in einem Anspruch gegen den neuen Erwerber, nicht aber in einer Anfechtung des Verkaufes an diesen gesucht werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.