Art. 136 bis SchKG; Art. 24 Ziff. 2 and 3 OR; essential mistake in auction sale. Wird der Ersteigerer einer Liegenschaft bei Abgabe des Angebots irrtümlich davon ausgegangen, es würden zwei Grundstücke zusammen versteigert, obwohl nur eines aufgerufen wurde, so liegt ein wesentlicher Irrtum vor, wenn sich sein wirklicher Wille auf einen anderen Gegenstand bzw. auf eine wesentlich andere Gegenleistung richtete. Die Frage, ob ein solcher Irrtum vorliegt, ist grundsätzlich Tatfrage; das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und prüft deren Beweiswürdigung nicht frei (consid. 1–2).
von neuem vor, was er schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht hatte, und fügt noch hinzu: Selbst wenn es richtig sei, was Zimmermann ausgesagt habe, so ginge daraus nicht hervor, daß der Rekursgegner im Zeitpunkt, wo er das Angebot gemacht habe, sich in einem Irrtum befunden habe. Er sei nach dem An gebot vom Hypothekargläubiger Bloch darauf aufmerksam gemacht worden, daß er das Objekt auch bei einem geringern Angebot hätte haben können. Somit sei die Angabe des Rekursgegners, er habe geglaubt, es handle sich um beide Liegenschaften, eine bloße Aus rede. Die Liegenschaft sei zudem bedeutend mehr wert gewesen, als der Schätzungswert betrage. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: