Art. 4 zürch. KV; ehehafte Tavernenrechte; scope of protection of vested rights and applicability of hospitality-police measures: ehehafte tavern rights, although privately protected and expressly reserved by cantonal law, are subject in their exercise to the general rules governing the hospitality trade, including personal and factual police requirements. The constitutional guarantee of vested rights protects the legal existence of the right, not every mode of its use. A temporary closure or refusal of a patent under § 10 of the Zurich Hospitality Act, ordered for repeated moral-police violations, constitutes merely a regulation of exercise and not an inadmissible interference with the substance of the right; it therefore does not violate the cantonal property guarantee (consid. 1).
nenrechte unverändert fortbestehen; doch ist der Regierungsrat jederzeit berechtigt, sie loszukaufen oder nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten zu erwerben. B. Der Rekurrent Brack ist Eigentümer der Liegenschaft zum Goldenen Löwen in Zürich (Rennweg Nr. 13), mit der ein ehehaftes Tavernenrecht verbunden ist, das bisher durch den Betrieb eines Gasthofes mit Wirtschaft tatsächlich ausgeübt wurde. Am 6. August 1912 entzog die zürcherische Finanzdirektion der Mieterin dieser Liegenschaft, Elise Arber, wegen sittenpolizeilich an stößiger Wirtschaftsführung gestützt auf die 8 und 14 des Wirtschaftsgesetzes das Wirtschaftspatent auf Ende des laufenden Monats. Gleichzeitig verfügte sie in Anbetracht, daß den Inhabern des Goldenen Löwen bereits im Jahre 1908 und sodann wiederum im Jahre 1910 aus sittenpolizeilichen Gründen das Wirtschaftspatent habe entzogen werden müssen, in Anwendung des erwähnten 10 des Wirtschaftsgesetzes: für das Lokal zum Goldenen Löwen werde auf die Dauer von zwei Jahren kein Wirtschaftspatent mehr erteilt. Gegen diese letztere Verfügung rekurrierte Brack, wie auch Elise Arber wegen des Patententzuges, an den Regierungsrat des Kan tons Zürich; dieser wies jedoch die beiden Beschwerden durch Be schluß vom 17. Oktober 1912 als unbegründet ab. Hierauf reichte Brack dem Regierungsrate ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin er wesentlich geltend machte: Sein ehehaftes Tavernenrecht, eine förmliche Realgerechtigkeit, könne als wohlerworbenes Gut durch Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes weder aufgehoben, noch in seinen Wirkungen beeinträchtigt, sondern höchstens mit Bezug auf die Ausübung in dem Sinne eingeschränkt werden, daß der Patentbewerber persönlich den Erfordernissen des Wirtschaftsgesetzes entsprechen müsse. Der verfügte Unterbruch des Wirtschaftsbetriebes stelle sich somit als unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar..... Durch Beschluß vom 1. November 1912 trat der Regie rungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Er bemerkte in materieller Hinsicht, es lägen keine neuen Tatsachen vor, die zu einer Anderung des früheren Beschlusses Anlaß böten: Das ehe hafte Tavernenrecht Bracks, welches privatrechtlicher Natur sei, werde durch die Anwendung des öffentlichrechtlichen 10 des Wirtschaftsgesetzes durchaus nicht beseitigt, sondern nur einer aus öffentlichrechtlichen Gründen notwendigen Beschränkung unterstellt. C. Gegenüber den beiden Beschlüssen des Regierungsrates hat Brack innert gesetzlicher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung dieser Beschlüsse die Finanzdirektion des Kantons Zürich resp. der Regierungsrat anzuweisen, ihm bezw. einem Mieter, der den An forderungen des kantonalen Wirtschaftsgesetzes entspreche, ein Patent zum Betriebe des Gasthofes z. Löwen am Rennweg in Zürich zu verabfolgen. Zur Begründung wird in grundsätzlicher Hinsicht vorgebracht: Die ehehaften Tavernenrechte, die 78 des Wirtschaftsgesetzes aus drücklich gewährleiste, seien nichts anderes als Realrechte, die den Liegenschaftseigentümer als solchen zum Betriebe eines Gasthofes, mit dem Rechte zur Bewirtung und Beherbergung von Gästen, berechtigten. Dieses gesetzliche Recht, das selbstverständlich auch auf einen Mieter oder Pächter der Liegenschaft übertragen werden könne, dürfe durch keinerlei wirtschaftspolizeiliche Maßnahmen auf gehoben oder beschränkt werden. Die erst seit dem Bestehen der Ehehaften erlassenen Polizeivorschriften der Wirtschaftsgesetzgebung seien absolut nicht im Stande, diese Realrechte in ihrer Wirksam keit auch nur zeitlich, im Sinne von 10 des Wirtschaftsgesetzes, zu suspendieren; verlangt werden könne mit Bezug auf die Aus übung des Rechts höchstens, daß die Person des Patentbewerbers den im Wirtschaftsgesetz an ihn gestellten Anforderungen entsprechen müsse. Die Anwendung des 10 auf die ehehafte Tavernenwirt schaft des Rekurrenten schließe eine Verletzung wohlerworbener Rechte und damit der Garantie des Art. 4 zürch. KV in sich..... D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Ab weisung des Rekurses angetragen. Aus seiner Vernehmlassung ist hervorzuheben: Der 10 des Wirtschaftsgesetzes beruhe auf dem Gedanken, daß eine Wirtschaft, die längere Zeit, trotz Wechsel der Person des Wirtes, in sittlich anstößiger Weise geführt worden sei, einen üblen Ruf besitze und daher eine schlechte Kundschaft an ziehe, die nicht verschwinde, bevor die Wirtschaft einmal auf eine gewisse Zeit geschlossen werde. Diese Bestimmung müsse, wenn sie
ihren Zweck, den unsittlichen Wirtschaftsbetrieb zu verhindern, er füllen solle, natürlich auf alle Wirtschaften angewendet werden und könne nach der Absicht des Gesetzgebers unmöglich vor den ehehaften Tavernenrechten Halt machen. Diese gewährten keinen Freibrief in wirtschaftspolizeilicher Hinsicht. Das Tavernenrecht sei eine an das Grundstück geknüpfte Konzession zur Ausübung des Wirtschaftsgewerbes, und die aus dieser Konzession abgeleiteten Rechte des Inhabers seien öffentlichrechtlicher Natur (Hol iger, Gegensatz zwischen dem öffentlichen und dem Privatrecht, S. 48 und 88), wie sich übrigens auch aus ihrer geschichtlichen Entwicklung (Huber, Schweiz. Privatrecht, IV S. 686) ergebe. Eine Hemmung in der Ausübung dieses subjektiven öffentlichen Rechts aber begründe keine Verletzung der Garantie des Art. 4 KV. Zudem müßte sich der Rekurrent die Anwendung des 10 des Wirtschaftsgesetzes auch gefallen lassen, wenn das ihm zustehende Tavernenrecht als ein wohlerworbenes Privatrecht anzusehen wäre; denn auch Privatrechte unterlägen in ihrer Ausübung den durch das öffentliche Wohl gebotenen Beschränkungen, sofern diese Be schränkungen nur, wie hier, in gesetzlicher Weise auferlegt wür den; in Erwägung:
des Wirtschaftsinhabers, sondern ebenso auch die nach Gesetz an den Wirtschaftsbetrieb selbst gestellten Anforderungen ge sundheits und sittenpolizeilicher Natur, und zwar mit Einschluß der auf die Nichteinhaltung der betreffenden Vorschriften angedrohten Maßregeln, sofern diese bloß den für die ehehaften Tavernenrechte verfassungsmäßig garantierten Bestand des Rechtes nicht berühren. Dies ist aber beim vorliegend in Frage stehenden 10 des zür cherischen Wirtschaftsgesetzes, entgegen der Auffassung des Rekur renten, nicht der Fall. Denn die hier vorgeschriebene Schließung eines Wirtschaftslokals für die Dauer von zwei Jahren wegen wiederholter, jeweilen mit persönlichem Patententzug geahndeter sittenpolizeilicher Verfehlungen des Wirtschaftsinhabers richtet sich in der Tat nicht gegen die Substanz des für das betreffende Lokal bestehenden Wirtschaftsrechts, sondern in dem zeitlich be grenzten Verbot des Wirtschaftsbetriebes liegt lediglich eine - allerdings weitgehende Beschränkung der Ausübung dieses Rechts, die jedoch nach der überzeugenden Ausführung des Regie rungsrates in der Rekursantwort ein unter den gegebenen Um ständen unentbehrliches Mittel zur Wahrung der gesetzmäßigen Wirtschaftsführung bildet. Die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Maßnahme gegenüber der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie hat übrigens das Bundesgericht bereits anerkannt (vergl. AS 8 Nr. 24 S. 134 ff., spez. Erw. 4 S. 140). 2. erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.