Gesamter Gesetzestext
- Arteil der I. Zivilabteilung vom 21. Februar 1913
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Hurler, Kl. u Ber. Bekl.
Streitwertsberechnung bei Klage eines pensionierten Bahnbeamten auf
Ausstellung einer Rücktrittsfreikarte, Art. 59 u. 54 Abs. 2 06.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
Mit Urteil vom 24. Juli 1912 hat das Obergericht
A.
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Beklagte habe dem Kläger eine Rücktrittsfreikarte
I. Klasse für das Bundesbahnnetz auszustellen und zu verabfolgen.
- Für die Zeit vom 1. Mai 1909 bis zum 31. August 1910
habe die Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von 90 Fr.
30 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 1910 und
von da an bis zum Tage der Verabfolgung der Freikarte eine
Entschädigung von 60 Fr. per Jahr nebst Zins zu 5 %, je
vom 1. September 1910 an, zu bezahlen.
- Mit den abweichenden Begehren seien die Parteien ab
gewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 9. September 1912 zu
gestellte Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung
der Klage;
in Erwägung:
Es fragt sich in erster Linie, welcher Wert dem Streitgegenstand
zukommt. Diese Frage ist als Kompetenzkriterium von Amtes
wegen zu prüfen und ist durch die Entscheidungen des Bundes
gerichts vom 22. Juni 1911 und 26. Dezember 1912 über die
von der Beklagten erhobenen staatsrechtlichen Rekurse nicht prä
judiziert.
Nach Art. 59 rev. OG sind für die Bestimmung des Streit
werts die Rechtsbegehren entscheidend, wie sie vor der letzten
kantonalen Instanz noch streitig waren , wobei jedoch die Zinsen
und die Prozeßkosten außer Betracht fallen (Art. 54 Abs. 1 OG).
Nun hat der Kläger vor Obergericht von der Beklagten Aus
stellung einer Rücktrittsfreikarte I. Klasse für das Bundesbahn
netz, sowie Rückerstattung eines Betrages von 90 Fr. 30 Cts.
für ausgelegte Fahrtaxen vom 1. Mai 1909 bis 31. August 1910
und Vergütung aller weiteren Kosten für Fahrten auf den Bundes
bahnlinien bis zur Ausstellung der Freikarte verlangt. Die Rück
trittsfreikarte gewährt einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen.
Als Wert solcher Leistungen ist nach Art. 54 Abs. 2 OG der
mutmaßliche Kapitalwert anzunehmen. Um diesen bestimmen zu
können, ist vor allem die Höhe der einjährigen Nutzung festzustellen.
Maßgebend ist hiefür der Betrag, den der Kläger für seine Fahrten
auf dem Bundesbahnnetz annähernd per Jahr auszugeben hat, so
lange ihm die Beklagte die verlangte Freikarte nicht verabfolgt.
Die erste Instanz hat jenen Betrag auf 50 Fr. und die obere
kantonale Instanz auf 60 Fr. veranschlagt, während die Beklagte
ihn auf 750 Fr., d. h. auf den Preis eines Generalabonnements
- Klasse, ausetzt. Diese Gleichstellung trifft nicht zu, indem der
Kläger offenbar nicht so viel reist, daß er ein Generalabonnement
lösen würde, insbesondere nicht ein solches I. Klasse. Jedenfalls
müßte ein Abzug von mindestens einem Fünftel schon deshalb
gemacht werden, weil das Generalabonnement nicht nur zu be
liebigen Fahrten auf dem Netze der SBB, sondern noch auf einer
Reihe anderer Bahnlinien und zur Benutzung der Dampfboote auf
verschiedenen Seen, zu denen auch der Vierwaldstättersee gehört,
berechtigt. Ergibt sich schon hieraus eine Ermäßigung auf wenig
stens 600 Fr., so fällt weiter in Betracht, daß der Kläger laut
Reglement der SBB betreffend die Abgabe von Beamtenbilletten
vom 30. Dezember 1902/28. November 1903 als pensionierter
Beamter zum Bezug einfacher Billets zu einem Fünftel der ordent
lichen Taxe und von Retourbillets zu zwei Fünfteln der Taxe von
zwei einfachen Billets berechtigt ist. Von dieser Vergünstigung sind
allerdings die Reisen ausgeschlossen, die unzweifelhaft einen handels
geschäftlichen Charakter haben; doch kommt jene Ausnahme für
einen Beamten, der aus Gesundheitsrücksichten pensioniert wurde,
nicht in Betracht. Hieraus folgt, daß der Betrag von 600 Fr.
ganz bedeutend herabgesetzt werden muß, wie denn auch der Kläger
vom 1. Mai 1909 bis zum 31. August 1910 gemäß seiner dem
kantonalen Urteil zu Grunde liegenden Aufstellung nur 90 Fr.
30 Cts. an Fahrtaxen auf dem Bundesbahnnetz ausgelegt und den
Jahreswert, den die Rücktrittsfreikarte für ihn darstellt, selber vor
Obergericht auf 135 Fr. angegeben hat. Ein jährlicher Betrag
von 150 Fr. erscheint danach als angemessen.
Kapitalisiert man diesen Betrag, so ergibt sich beim Alter des
Klägers zur Zeit der Klageanhebung (56 Jahre) nach den Renten
tabellen der Schweizerischen Lebensversicherungs und Rentenanstalt
und unter Hinzurechnung des Betrages von 90 Fr. 30 Cts. eine
Summe von weniger als 2000 Fr. Entgegen der Auffassung
der Beklagten ist nicht auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG abzu
stellen: als Kapitalwert hat hier nicht der zwanzigfache Betrag der
einjährigen Nutzung zu gelten, sondern die Summe, um die eine
jener Nutzung entsprechende Leibrente bei einer soliden Renten
anstalt bestellt werden könnte (vergl. Praxis I Nr. 228). Der
Streit entzieht sich also der Kompetenz des Bundesgerichts.
Selbst wenn man aber eine etwas höhere Jahresleistung an
nehmen wollte, so erreicht der Streitwert doch jedenfalls nicht den
Betrag von 4000 Fr. Die Beklagte hätte also nach Art. 67
Abs. 4 OG eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen
sollen. Da sie dies unterlassen hat, wäre die Berufung nach fest
stehender Praxis wirkungslos;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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