Gesamter Gesetzestext
- Arteil der II. Zivilabteilung von 15. Mai 1913
in Sachen Hofmann gegen Luzern.
Entziekung der etterlichen Vermögensrechte (in Verbindung mit der
jenigen der elterlichen Gewalt als solcher) schon dann zulässig, wenn
dem betreffenden Elternteil aus einem der Gründe, die in Art. 285
26B aufgezählt sind, die Eignung zur Erziehung der Kinder abgeht.
A. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von sechs minder
jährigen Kindern aus ihrer Ehe mit dem, im Jahre 1910 ver
storbenen Alois Hofmann. Nachdem die Kinder schon zu Lebzeiten
des Vaters in Erziehungsanstalten untergebracht worden waren,
wurde im Jahre 1911 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Aus
hingabe der Kinder, denen unterdessen ein Vermögen von zirka
20,000 Fr. zugefallen war, von dem Gemeinderat Weggis abge
wiesen, weil die Petentin für eine richtige Erziehung der Kinder
keine Garantie biete. Das gleiche Schicksal erfuhr im Jahre 1912
ein zweites Gesuch der Beschwerdeführerin um Überlassung der
Kinder, und zwar nicht nur seitens des Gemeinderates, sondern
auch seitens des Regierungsrates, an welchen die Impetrantin re
kurrierte. Dagegen wurde ein bei derselben Gelegenheit ergangener
Beschluß des Gemeinderats betr. Entziehung der elterlichen Gewalt
vom Regierungsrat aufgehoben, weil der Gemeinderat es unter
lassen hatte, die Rekurrentin einzuvernehmen und ihr seinen Be
schluß zuzustellen.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erging darauf am 19. No
vember 1912 ein neuer Gemeinderatsbeschluß, durch welchen der
Rekurrentin in Anwendung von Art. 283, 285 und ff. des
ZGB und 5 des luz. EinfGes die elterliche Gewalt abermals
entzogen wurde.
B. Ein von Witwe Hofmann gegen diesen Gemeinderatsbe
schluß ergriffener neuer Rekurs wurde durch Entscheid des Regie
rungsrates vom 17. März 1913 abgewiesen, weil nach den Akten,
insbesondere nach einem Bericht des Amtsgehülfen von Luzern d. d.
- Februar 1913, angenommen werden müsse, daß die Rekur
rentin weder für die richtige Ausübung der elterlichen Gewalt,
noch für eine zuverlässige Verwaltung des Kindervermögens ge
nügende Garantien biete.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende zivil
rechtliche Beschwerde, die mit einer Verletzung der Art. 283 und
285 ZGB begründet wird. Die Beschwerdeführerin ist damit ein
verstanden, daß die Kinder bis zum 16. Altersjahre in der Er
ziehungsanstalt verbleiben; dagegen will sie sich die elterliche Ge
walt" nicht so ohne weiteres entziehen lassen .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ist nach Art. 86 Ziff. 2 OG, wenn auch
nicht in Bezug auf die Anwendung des Art. 283, so doch in Be
zug auf diejenige des Art. 285 ZGB gegeben.
- Nach den Akten ist nicht sowohl streitig, ob der Be
schwerdeführerin die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder an
vertraut werden könne dies beansprucht sie zur Zeit selber nicht,
da sie die Kinder bis zu ihrem 16. Altersjahr in der Erziehungs
anstalt belassen will , als vielmehr, ob es sich rechtfertige, der
Rekurrentin die Verwaltung des Vermögens der Kinder zu
übergeben. Darüber aber, ob die Beschwerdeführerin die zur Ver
waltung eines Vermögens erforderlichen Fähigkeiten besitze, ist nichts
positives festgestellt. Da jedoch nach Art. 298 ZGB die Entziehung
der elterlichen Vermögensrechte nur in Verbindung mit derjenigen
der elterlichen Gewalt erfolgen kann, die Voraussetzungen der
Entziehung der elterlichen Gewalt aber in Art. 284 geregelt sind,
so muß die Entziehung der elterlichen Vermögensrechte in Ver
bindung mit derjenigen der elterlichen Gewalt als solcher
schon dann zulässig sein, wenn dem betreffenden Elternteil aus
einem der Gründe, die in Art. 285 aufgezählt sind, die Eignung
zur Erziehung der Kinder abgeht, wie denn ja auch nach
Art. 293 der Ertrag des Kindervermögens in erster Linie für den
Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu verwenden ist und
im übrigen" den Eltern nur nach Maßgabe der Leistungen an
die Lasten der Gemeinschaft zufällt.
- Bei dieser Sachlage könnte die vorliegende Beschwerde
nur dann geschützt werden, wenn die Annahme der rekursbeklagten
Behörden, daß die Rekurrentin zur Erziehung ihrer Kinder unfähig
sei, sich als falsch erweisen würde. Dies ist nun aber nicht der
Fall. Zwar hat der Regierungsrat in dem angefochtenen Entscheide
die einzelnen konkreten Tatsachen, aus denen er auf die Un
fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Kindererziehung schließt, nicht
angegeben. Indessen sind diese Tatsachen aus dem Bericht des
Amtsgehülfen von Luzern ersichtlich, auf welchen Bericht der Re
gierungsrat ja bei der Beurteilung des Charakters der Beschwerde
führerin in allererster Linie abgestellt hat. Darnach aber ist die
Rekurrentin in moralischer Beziehung nicht befähigt, die Kinder
richtig zu erziehen, zumal da sie mit ihrer Mutter zusammenwohnt,
welch letztere in jeder Hinsicht einen ganz verwerflichen Leumund
genießt . An diese, in keiner Weise etwa aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörden ist das Bundesgericht ge
bunden, und es muß daher angenommen werden, daß die Beschwerde
führerin die nötige Eignung zur Erziehung der Kinder in der Tat
nicht besitzt.
Übrigens ist die Rekurrentin, wie bereits erwähnt, durchaus
damit einverstanden, daß die Kinder bis zum 16. Altersjahre,
d. h. solange sie noch einer intensiven Fürsorge bedürfen und keine
oder wenig Arbeit verrichten können, in der Erziehungsanstalt ver
bleiben. Hierin liegt zweifellos ein Zugeständnis der eigenen Un
fähigkeit zur Erziehung der Kinder und damit überhaupt zur Aus
übung der elterlichen Gewalt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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