Art. 61 OG, Art. 876 OR; Schutz der Geschäftsbezeichnung und Zulässigkeit der Berufung bei Unterlassungsklagen. Die Klage auf Unterlassung des Gebrauchs einer Geschäftsbezeichnung betrifft ein nicht vermögensrechtliches Persönlichkeitsrecht und ist daher unabhängig vom Streitwert berufungsfähig (consid. 2). Wörter, die im Handelsregister lediglich das Geschäft und nicht den Geschäftsinhaber bezeichnen, sind firmarechtlich nicht geschützt (consid. 3). Die Geschäftsbezeichnung ist nur als Ganzes geschützt; einzelne Bestandteile genießen keinen Ausschliesslichkeitsanspruch. Nebeneinander bestehende, in einem Wort übereinstimmende Bezeichnungen sind zulässig, sofern nach den Umständen keine Verwechslungsgefahr und keine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen besteht. Bei späterer zulässiger Benutzung trägt der jüngere Benutzer die aus der Gleichnamigkeit entstehenden Nachteile, soweit ein zureichender unterscheidender Zusatz die Verwechslungsgefahr beseitigt (consid. 4-5).
blättern, im Führer der Stadt Zürich, in Reklamekarten, in Brief köpfen und Briefkouverts verwendet worden. Freilich hat der Kläger vor der Vorinstanz Speise und Reklamekarten und Flaschenetiketten mit der vollen Geschäftsbezeichnung eingelegt; die Vorinstanz hält sie aber für nicht beweiskräftig, weil sie möglicherweise erst während des Prozesses hergestellt worden seien. Die Beklagte, Frau Wiederkehr Federspiel, ist seit 1905 Eigen tümerin einer Liegenschaft gegenüber dem Bahnhof Stadelhofen, 1½ 2 km vom Hotel des Klägers entfernt. In dem darauf befindlichen Gebäude betreibt sie seit 1905 ein Restaurant und seit 1907 auch einen Gasthof II. Ranges, beides unter der Geschäfts bezeichnung Hotel und Restaurant Terminus Bahnhof Stadel hofen . Im Mai 1912 hat der Kläger das Begehren ans Recht gestellt: Es sei der Beklagten zu untersagen, das Wort Terminus in ihrer Geschäftsbezeichnung zu führen. Zur Begründung wurde gel tend gemacht, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten, als eine im Verhältnis zu der des Klägers erst später angenommene, sich von dieser nicht genügend unterscheide, wie sich aus wiederholt vor gekommenen Verwechslungen ergebe. Ferner verstehe man unter Terminus in den romanischen und in der englischen Sprache einzig nur das dem Hauptbahnhof zunächst gelegene Hotel und diese Be zeichnung eigne sich daher nur für das Hotel des Klägers, nicht auch für das der Beklagten. 2. Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben, namentlich auch was den Streitwert anbelangt. Das Begehren, der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung Terminus in ihrer Geschäftsbe zeichnung zu untersagen, bezweckt, das vom Kläger beanspruchte Recht auf seine Geschäftsbezeichnung, also ein Persönlichkeitsrecht zu schützen (s. unten Erwägung 4); es betrifft daher nach gelten der Rechtssprechung (vergl. AS 37 II S. 542 und dortiges Zi tat) einen seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Gegenstand, so daß laut Art. 61 OG die Zulässig keit der Berufung vom Streitwerte unabhängig ist. 3. Die Tatsache, daß die Firmaeintragung des Klägers im Handelsregister das Wort Terminus enthält, ist ungeeignet zu einer Begründung der Klage auf das Firmenrecht. Das Wort Terminus im Registereintrag dient nicht zur nähern Bezeichnung der Person des Geschäftsinhabers, sondern des Geschäftes; es ist also kein Bestandteil der Firma selbst und daher firmenrechtlich (Art. 876 OR) nicht schützbar (vergl. BGE 20 S. 904 und 35 II S. 81). 4. Der Kläger selbst stellt denn auch zur Begründung seines Begehrens, der Beklagten den Gebrauch des Wortes Terminus zu untersagen, wesentlich nur auf den Charakter des Wortes als Geschäftsbezeichnung ab. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung, auf die er sich dabei beruft, hat in der Tat seit jeher ein subjektives Recht des Hotelinhabers auf seinen Gasthofschild auerkannt, das einen Ausfluß des allgemeinen Individualrechtes der im wirtschaft lichen Leben sich betätigenden Persönlichkeit bildet und den Berech tigten befugt, Dritten die Führung eines dem seinigen täuschend ähnlichen Schildes zu verbieten (vergl. BGE 17 S. 517, 20 S. 904/05, 24 II S. 608 Erw. 4, 37 II S. 414 Erw. 2 und S. 542 Erw. 2.) Im vorliegenden Falle nun hat die Beklagte das vom Kläger beanspruchte Recht jedenfalls nicht schuldhafterweise verletzt: Nichts in den Akten deutet darauf hin, daß sie früher, bevor für den Kläger bestimmte Korrespondenzen unrichtigerweise ihr zugestellt wurden, überhaupt nur von der in Zürich fast unbekannten Tatsache gewußt habe, daß die Geschäftsbezeichnung des Klägers das Wort Terminus enthalte. Nach der ganzen Sachlage, nament lich in Hinsicht auf die Verschiedenheit des Ranges und der Kund schaft beider Gasthöfe, kann sie auch weder bei der Wahl, noch beim spätern Gebrauch ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung willens gewesen sein, dem Kläger in unlauterer Weise Konkurrenz zu machen und ebenso scheint auch Fahrlässigkeit bei ihrem Vorgehen ausgeschlossen. Damit erledigt sich freilich das Klagebegehren nicht ohne weiteres; denn der Anspruch darauf, eine bestimmte Geschäfts bezeichnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Mit bewerbers aufzugeben, setzt ein Verschulden des Verpflichteten nicht voraus, sondern es genügt der objektive Tatbestand vorhandener Verwechslungs und Benachteiligungsmöglichkeit. Fragen läßt sich nur, ob für diesen Fall mangelnden Verschuldens (oder sogar für den Rechtsschutz der Geschäftsbezeichnungen überhaupt) der Art. 28
ZGB oder der Art. 48 rev. OR die nunmehrige gesetzliche Grund lage bilde, auf der die bisherige Rechtssprechung weiter zu bauen hat. Allein hier bedarf diese Frage keiner Erörterung, da es sich ür die zu prüfenden Streitpunkte gleich bleibt, ob man die eine oder die andere Bestimmung auf sie anwendet. Mit der Vorinstanz und entgegen den heutigen Ausführungen der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Geschäftsbezeichnung des Klägers nur als Ganzes geschützt ist, nicht aber auch einzelne Teile davon, namentlich nicht das Wort Terminus für sich allein. Auf den Gesamteindruck der Bezeichnung kommt es an bei der Be urteilung, ob und inwieweit eine Verwechslungsmöglichkeit zwischen zwei Gasthofschildern bestehe und dadurch der Inhaber der einen in seinem Persönlichkeitsrechte verletzt sei. Grundsätzlich ist daher gegen die Auffassung der Vorinstanz nichts einzuwenden, wonach der Kläger trotz seiner Priorität des Gebrauchs die Verwendung des Wortes Terminus der Beklagten nicht verbieten, sondern nur verlangen kann, daß sie ihren Hotelnamen in einer Weise gestalte, die auch bei der Verwendung des Wortes die Verwechslungsgefahr beseitigt. Übrigens hätte der Kläger selbst dann, wenn er das Wort allein zur Bezeichnung seines Geschäftes verwenden, also seinen Gasthof lediglich Hotel Terminus nennen würde, kein ausschließliches Recht auf diese Geschäftsbezeichnung, sondern er müßte sich den Mitgebrauch durch einen andern gefallen lassen, so bald dadurch nach den Umständen, namentlich wegen der entfernten Lage der beiden Gasthöfe, seine wirtschaftlichen Juteressen nicht mehr beeinträchtigt werden könnten. Wenn heute sein Vertreter auf eine Anzahl von Hotels hingewiesen hat, die ebenfalls solche Doppel bezeichnungen führen und dabei zum Teil auch das Wort Ter minus verwenden, so ändert das an den vorstehenden Ausführungen nichts, da sie die Zulässigkeit von Doppelbezeichnungen, die schon der vom Kläger angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Inder gand gegen Tresch (AS 20 S. 902 ff.) stillschweigend anerkannt hat, nicht in Abrede stellen. 5. Auf Grund des Gesagten und der vorinstanzlichen Tat bestandswürdigung ist nunmehr zu entscheiden, ob nach den ge gebenen Verhältnissen der Kläger auch dann noch in seinen geschäft lichen Interessen bedroht oder geschädigt werde, wenn die Beklagte das Wort Terminus unter Hinzufügung des Zusatzes Bahn hof Stadelhofen oder Stadelhofen in ihrer Geschäftsbezeichnung beibehält. Das muß zum vornherein soweit verneint werden, als es sich um die in Zürich selbst und Umgebung wohnenden Gäste des Klägers oder sonstigen mit ihm geschäftlich in Beziehung tre tenden Personen handelt. Denn in diesen Kreifen ist das Hotel des Klägers nach vorinstanzlicher Feststellung sozusagen ausschließlich unter dem Namen Hotel National bekannt und es sind daher und weil hier auch eine genügende Kenntnis der Sachlage vorausgesetzt werden darf, Verwechslungen ausgeschlossen. Hinsichtlich der von auswärts mit dem Kläger in Geschäftsbeziehung tretenden Per sonen und im besondern der Fremdenkundschaft fällt in Betracht: Die Bezeichnungen Hotel National und Terminus und Hotel Terminus Bahnhof Stadelhofen sind als Ganzes betrachtet so verschieden, daß sie jeder, der auf die Hotelnamen überhaupt achtet, auch bei einem geringen Grade von Aufmerksamkeit auseinander halten wird. Soweit ferner die ausländischen Gäste des Klägers, auf die es hier vor allem ankommt, die Geschäftsbezeichnung der Beklagten überhaupt in Erfahrung bringen, wissen sie doch regel mäßig von Stadelhofen oder dessen Lage noch nichts, sondern sie kennen nur den Platz Zürich als solchen und das führt sie von selbst dazu, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten nicht die des Terminus Hotels in Zürich, woselbst sie abzusteigen gedenken, sein könne. Sollten aber solche Gäste Zweifel hegen und sich er kundigen, so erfahren sie, daß das eine der beiden Hotels am Hauptbahnhof, das andere 1,5 2 km davon entfernt, an einem Nebenbahnhof Zürichs liegt und daß jenes ein großes Hotel I. und dieses ein bescheidener Gasthof II. Ranges ist, was wiederum Verwechslungen vorbeugt. In dieser Beziehung gerade trifft der angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Tresch gegen Indergand hier nicht zu, da es sich dort um nahe beieinander befindliche Hotels gleichen Ranges handelte. Daß beim Publikum selbst durch die Geschäftsbezeichnung der Beklagten Verwechslungen unterlaufen seien, ergibt sich denn auch nirgends aus den Akten. Es erhellt daraus lediglich, daß die Organe der Post oder Telegraphenver waltung für den Kläger bestimmte Schreiben oder Telegramme, die kurzweg an das Hotel Terminus in Zürich adressieri waren,
der Beklagten zugestellt haben und zwar wohl deshalb, weil in Zürich das Hotel des Klägers unter dem Namen Terminus, den er selbst nicht allgemein verwendet, bisher fast unbekannt war. Solche Irrtümer in der Bestellung von Geschäftskorrespondenzen mögen für den Geschäftsbetrieb des Klägers in der Tat Störungen und Unannehmlichkeiten zur Folge haben, denen er sich auf Grund seines Rechtes an seinem Hotelschilde widersetzen kann. Allein zu ihrer Beseitigung braucht der Beklagten nicht untersagt zu werden, das Wort Terminus in ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung mit dem vorinstanzlich vorgesehenen Zusatz zu verwenden. Es nügt vielmehr, wenn die diesen Punkt betreffende Erklärung Vorinstanz (die Post werde die bloß an das Hotel Terminus adressierten Briefe und Telegramme wohl in erster Linie dem Kläger zustellen) näher präzisiert und ergänzt wird durch die ausdrückliche Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten ein Recht darauf hat, solche Briefe und Telegramme zuerst zugestellt zu erhalten und die Adresse als die seinige zu betrachten. Dieses Recht steht ihm deshalb zu, weil er das Wort Terminus vor der Beklagten als Bestandteil der Geschäftsbezeichnung verwendet hat und weil daher nicht er, sondern die Beklagte die Nachteile tragen muß, die aus der spätern, an sich erlaubten Verwendung des Wortes durch die Beklagte in der vorliegenden Beziehung ent stehen. Diese richterliche Ordnung des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen den Parteien begründet dann nach der Meinung des Bun desgerichts auch für die Post oder Telegraphenverwaltung die Ver bindlichkeit, als Adressaten der fraglichen Briefe und Telegramme den Kläger anzuerkennen, wogegen sie anderseits mit der Aushän digung an diesen ihrer Zustellungspflicht genügt und ein Ver fahren wegen Unbestellbarkeit nicht Platz greifen kann. Wenn endlich der Kläger noch darauf verweist, daß man in den romanischen und in der englischen Sprache unter Hotel Terminus nur das einem Hauptbahnhof oder einer Endstation zunächst gelegene Hotel verstehe, so ist dies vorerst für die Frage der Ver wechslungsmöglichkeit ohne Bedeutung. Denn nach dem oben Ge sagten gibt der Zusatz Stadelhofen auch jenen Personen, bei denen die Geschäftsbezeichnung der Beklagten die Meinung erwecken sollte. ihr Hotel sei ein solches Terminus Hotel im eigentlichen Sinne, genügende Auskunft darüber, daß sich dieses Hotel jedenfalls nicht am Hauptbahnhofe und der Endstation Zürich befindet. Der Kläger selbst scheint denn auch hier nicht sowohl auf die Gefahr einer Verwechslung beider Gasthöfe als vielmehr darauf abzustellen, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten eine den wirklichen Ver hältnissen nicht entsprechende Eigenschaft ihres Hotels vortäusche. Allein er behauptet selbst nicht, daß er dadurch zum Vorteil der Beklagten irgendwie in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder bedroht worden sei und es fehlt ihm daher jedenfalls nach Bundes zivilrecht (besonders nach Art. 48 rev. OR) ein Untersagungsan spruch. Übrigens wird das Wort Terminus in der Schweiz tatsächlich vielfach zur Bezeichnung auch von Hotels verwendet, die nicht an End und Hauptstationen liegen und die schweizerische Verkehrsauffassung scheint sich an diese Verwendung des Wortes gewöhnt zu haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Fe bruar 1913 in allen Teilen bestätigt.