Gesamter Gesetzestext
- Arfeil der II. Zivilabteilung vom 5. Juni 1913
in Sachen Bürgi Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Michel, Kl. u. Ber. Bekl.
Streitecertberecknung bei Vurbehalt der Nachklage in Haftpflichl
prozessen.
Der Kläger hat am 13. Februar 1911 im Fabrikbetrieb
A.
der Beklagten einen Unfall erlitten, auf Grund dessen er vor den
kankonalen Gerichten folgendes Rechtsbegehren stellte:
- Der Beklagte sei richterlich zu verurteilen, dem Kläger den
Verdienstausfall vom 13. Februar 1911 bis 29. Juli 1911 mit
445 Fr., Zins zu 5 % seit 3. August 1911 zu bezahlen.
- Die weitergehenden sub I und III bezeichneten Ansprüche
seien für ein späteres Verfahren vorzubehalten.
Die Beklagte anerkannte vor 1. Instanz einen Betrag von
305 Fr. a Cts., vor II. Instanz einen solchen von 317 Fr.
30 Cts.
B. Durch Urteil vom 29. März 1913 hat das Obergericht
des Kantons Aargau folgendes Urteil des Bezirksgerichts Brem
garten vom 7. Dezember 1912 bestätigt:
- Der Beklagte wird pflichtig erklärt, dem Kläger den Ver
dienstausfall vom 13. Februar 1911 bis 29. Juli 1911 mit
445 Fr. nebst Zins seit 3. August 1911 zu bezahlen.
- Dem Kläger werden weitere Forderungsansprüche aus dem
Unfall ausdrücklich gewahrt.
Unter den weitergehenden Ansprüchen , hatte der Kläger die
Ersatzansprüche für allen nach dem 29. Juli 1911 möglicherweise
noch eintretenden Schaden verstanden.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte am
C.
- Mai 1913 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag:
Das Urteil des aargauischen Obergerichts und dasjenige des
Bezirksgerichts Bremgarten seien in allen Dispositiven aufzuheben
und das Klagbegehren Nr. 2 des Klägers betreffend Vorbehalt
eines weitern Klagerechts bezüglich des Anspruches auf Ent
schädigung für Arbeitsausfall seit 29. Juli 1911 und für bleiben
den Nachteil abzuweisen.
Im Anschluß an ihre Berufungserklärung bemerkt die Be
klagte, der Streitwert bezüglich des Klagbegehrens Nr. 2 betrage
über 5000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann für die
Bemessung des Streitwertes im vorliegenden Falle einzig der vom
Kläger wirklich eingeklagte Betrag von 445 Fr. in Verbindung
mit den von der Beklagten anerkannten zirka 300 Fr. in Betracht
kommen. Allerdings hatte sich der Kläger die Geltendmachung
weitergehender, den Betrag von 2000 Fr. oder sogar 4000 Fr.
vielleicht übersteigender Ansprüche vorzubehalten erklärt, und es
sind ihm diese eventuellen Ansprüche auch durch das angefochtene
Urteil vorbehalten worden. Allein bei diesem Vorbehalt handelte
es sich nicht etwa um einen Rektifikationsvorbe alt im Sinne
des Art. 8 FHG, durch welchen in Bezug auf einen vom Kläger
geltend gemachten, aber im Zeitpunkt der Urteilsausfällung
noch nicht mit Sicherheit feststellbaren Anspruch die Verjährung
hätte unterbrochen werden können, wie dies Art. 13 leg. cit. vor
sieht, sondern es bezog sich der Vorbehalt im Gegenteil auf
einen solchen Anspruch, von dessen Geltendmachung der Kläger
vorderhand Umgang nehmen wollte. Dem Vorbehalt der weiteren
Forderungsansprüche kommt daher im Sinne sowohl der Klage
als auch des angefochtenen Urteils keine andere rechtliche Bedeutung
zu, als diejenige einer Feststellung, daß der Kläger durch die
sofortige Einklagung der 445 Fr. auf die spätere Geltendmachung
allfälliger weiterer Ansprüche nicht verzichtet habe.
Lag danach von Anfang an kein weitergehender Anspruch im
Streite, als eben derjenige auf Bezahlung von 445 Fr. abzüglich
der anerkannten zirka 300 Fr., und ist auch nicht etwa durch das
obergerichtliche oder durch das bezirksgerichtliche Urteil dem Kläger
(sei es auch nur in Form einer Unterbrechung der Verjährung)
etwas mehreres zugesprochen worden, so beträgt der für die Frage
nach der Zulässigkeit der Berufung maßgebende Streitwert nicht
mehr als die Differenz zwischen jenen 445 Fr. und der vom Be
klagten vor der letzten kantonalen Instanz anerkannten Summe
von 317 Fr. 30 Cts., also 127 Fr. 70 Cts.
Auf die vorliegende Berufung kann somit mangels des gesetz
lichen Streitwertes nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
amount in disputereserved claimsliabilityindustrial accidentappeal admissibilityprescriptionfuture damage