Gesamter Gesetzestext
- Arteil der II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1913
in Sachen Hermann, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Frehner, Kl. u. Ber. Bekl.
Unzulissigkeit der Berufung gegen ein Urteil, in welchem nur eine
Präjudizialfrage zu einer Frage des kuntonalen Prozessrechts nach
ridaenôssischem Recht zu beurtellen wur und beurteill morden isl.
A. Durch Urteil des Bezirksgerichts Goßau vom 20. Fe
bruar 1913 ist der Beklagte und Berufungskläger als Vater des
von der Berufungsbeklagten am 29. März 1912 geborenen Kindes
Hans Adolf erklärt und dieses Kind ihm mit Standesfolge zu
geschieden worden. Der Beklagte wurde ferner zur Zahlung einer
Entschädigung von 250 Fr. für Entbindungskosten ec. an die
Klägerin verurteilt.
Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte am 7. Mai 1913 die
Appellation an das Kantonsgericht von St. Gallen, wogegen die
Klägerin geltend machte, daß der Beklagte im Momente der Appel
lationserklärung unter Vormundschaft gestanden habe und daher
ir selbständigen Einlegung des Rechtsmittels nicht befähigt ge
wesen sei.
Das Kantonsgericht schützte diese Einrede, indem es feststellte
daß der Beklagte im Momente der Appellationserklärung in der
Tat unter Vormundschaft gestanden habe; zwar habe er gegen die
Bevormundung bei der zuständigen Behörde (des Kantons Appen
zell A. Rh.) Einsprache erhoben, es sei jedoch von dieser am
- April 1913 eine provisorische Verfügung in dem Sinne ge
troffen worden, daß die Entmündigung einstweilen aufrecht zu
erhalten sei. Somit sei der Beklagte am 5. Mai, zur Zeit der
Appellation, nicht im Besitz der Handlungsfähigkeit gewesen, und
es könne daher, da kein höchstpersönliches Recht in Frage komme,
auf die Appellation nicht eingetreten werden.
B. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen
hat Hermann am 8. Juli 1913 die Berufung an das Bundes
gericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage, eventuell Rückweisung der Sache an den kantonalen Richter.
Das Bundesgericht hat, in Erwägung:
- daß zwar die Frage, ob der Beklagte und Berufungskläger
im Momente der Appellationserklärung handlungsfähig gewesen
sei, wie auch die Frage, ob die Appellationserklärung eine oneröse
Rechtshandlung darstellte, zu deren Vornahme es der Mit
wirkung oder Zustimmung des Vormundes bedurfte, endlich die
Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um ein höchstpersön
liches Recht handelte, das auch von einem Bevormundeten selb
ständig ausgeübt werden konnie (vergl. Art. 19 Abs. 2 3GB
an sich Fragen des eidgenössischen Zivilrechtes waren
- daß jedoch diese Fragen vom kantonalen Richter lediglich als
Präjudizialfragen zu der Frage der Gültigkeit der Appellations
erklärung, also zu einer Frage des kantonalen Prozeßrechts,
geprüft worden sind, wobei übrigens das Kantonsgericht hinsicht
lich der Existenz der Vormundschaft einfach auf eine Erklärung
der zuständigen Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. abgestellt
hat, so daß genau genommen ein Entscheid des st. gallischen
Kantonsgerichts über diesen Punkt überhaupt nicht vorliegt;
3. daß im übrigen auch von einem Haupturteil im Sinne
des Art. 58 OG hier nicht wohl gesprochen werden kann, da das
Kantonsgericht sich auf die Beurteilung des materiellen Streit
verhältnisses der Parteien überhaupt nicht eingelassen hat;
4. daß somit die Voraussetzungen der Ari. 56 ff. OG nicht
erfüllt sind;-
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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