Art. 198 aOR, Art. 81 OG; assignment of a mortgage-backed claim and reviewability on appeal; a finding that a secured claim has been validly assigned under cantonal law is not reviewable as such on federal appeal, nor are the cantonal evidentiary determinations on which it rests. Where a suretyship is expressly granted only in favour of the creditor personally, the parties may validly stipulate that the suretyship lapses upon transfer of the secured claim; a valid assignment to a third party then constitutes an extinguishing ground for the surety obligation. A later re-assignment does not revive the suretyship absent agreement to that effect.
BGE 39 II 548 - Weil-Einstein
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher
der I. Zivilabteilung vom 12. September 1913 in Sachen Kurz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Weil-Einstein, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Regeste
Abtretung und Verpfändung grundversicherter Forderungen vor dem Inkrafttreten des ZGB kantonalrechtlich. -- Die Feststellungen von nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Tatsachen sind nicht nach Art. 81 OG anfechtbar. -- Die Vereinbarung, dass eine Bürgschaftsverpflichtung mit der Abtretung der verbürgten Forderung erlösche, ist zulässig.
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 30. April 1913 hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt: "1. Die Klage wird abgewiesen." 2.-6. (Kostenpunkt und Mitteilung). 1
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage im ganzen Umfange gutzuheißen und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 20,665 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% seit 18. Januar 1912 zu bezahlen. 2
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Die Vorinstanz nimmt nun, entgegen dieser Behauptung des Klägers, an, daß sich der Titel am 30. November 1909 infolge einer vorangegangenen Übertragung im Eigentum des S. Weil-Rothschild befunden habe. Ob diese Annahme richtig sei oder nicht, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Und zwar ist ihm nicht nur die Überprüfung der kantonalrechtlichen Bestimmungen, die die Abtretung der Schuldbriefe regeln, also im besonderen des 388 des zürcherischen Privatrechts entzogen, sondern es hat auch nicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Tatbestand richtig festgestellt habe, auf Grund dessen die Rechtsfrage, ob Abtretung oder bloße Pfanddargabe vorliege, zu lösen war. Insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse des Falles endgültig vom kantonalen Richter nach dem kantonalen Prozeß- und im besondern Beweisrecht festzustellen und auf sie treffen die bundesrechtlichen Vorschriften, die hinsichtlich der Tatbestandsermittlung dem Bundesgerichte gewisse Kompetenzen einräumen, namentlich der Art. 81 OG, nicht zu. Denn wo dem Bundesgericht als Berufungsinstanz gemäß Art. 56 und 57 die Kompetenz fehlt, kann diese nicht unter Hinweisung auf Art. 81 OG hergestellt werden. Wenn daher heute der Vertreter des Klägers den Vorentscheid in diesem Punkte wegen unrichtiger Formulierung des Beweisthemas und unrichtiger Beweislastverteilung bemängelt und als aktenwidrig angefochten hat, so kann hier nur eine Verletzung kantonalen Rechtes nicht Bundesrechtes in Frage kommen. 6
Erwägung 4
Auf die übrigen Gründe, die der Beklagte für den Untergang seiner Bürgschaftsverpflichtung geltend macht, braucht hienach nicht mehr eingetreten zu werden. 8
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 1913 in allen Teilen bestätigt. 9
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).