- Arteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1913
in Sachen Reutemann, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl., gegen
Huggenberger, Kl., Widerbekl. u. Ber. Bekl.
Kauf mit Umtauschklausel. Auslegung. Erfordernisse für das Zu
standekommen eines Vertrages. Vertrauenstheorie.
A.-
Durch Urteil vom 1. April 1913 hat das HG des
Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig an den Kläger Fr. 1200 nebst
Zins zu 6 % seit 16. Januar 1913 zu zahlen; die Mehrfor
derung und die Widerklage werden verworfen.
- und 3. (Kosten).
B. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 5. Juni 1913
zugestellt wurde, hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das BG erklärt, mit den Anträgen:
- Es sei die Hauptklage abzuweisen, eventuellst nur im Be
trage von Fr. 900 zu schützen.
- Es sei in Gutheißung der Widerklage der Widerbeklagte zu
verpflichten:
a) auf Grund des unterm 2. November 1911 mit dem Wider
kläger abgeschlossenen Vertrages den restanzlichen Kaufpreis für
das Orchestrion mit Fr. 2000 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zinsen
ab 9. August 1912 von Fr. 1050 und ab 4. März 1913 von
Fr. 950;
b) an den Widerkläger ab März 1912 ein Lagergeld von
Fr. 10 per Monat bis zur Wegnahme des Orchestrions, sowie
weitere Fr. 66 zu bezahlen.
- (Kosten).
In seiner Antwort hat der Kläger und Widerbeklagte
beantragt, es sei die Berufung zu verwerfen und das Urteil des
HG in vollem Umfange zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien schlossen am 2. November 1911 einen
riftlichen Kaufvertrag über ein Orchestrion ab. Der Vertrag
wurde in der Wirtschaft, die der Kläger damals in Zürich betrieb.
in Gegenwart eines Alfred Stüßi unterzeichnet. Der Kaufpreis
wurde auf 3500 Fr. festgesetzt, wovon 1200 Fr. bei Übernahme
und der Rest in monatlichen Raten von 150 Fr. zahlbar. Das
rückständige Kapital sollte zu 5 % verzinst werden. Bei unpünkt
licher Bezahlung der Raten konnte der Beklagte das Orchestrion
zurücknehmen und einen monatlichen Mietzins von 150 Fr. be
rechnen, gegen Rückerstattung der bisher geleisteten Zahlungen an
den Käufer. Die Transportkosten sollten zu dessen Lasten gehen.
Endlich enthält der Vertrag folgenden Nachsatz: Herrn Huggen
berger steht das Recht zu, das Orchestrion innert 6 Monaten bei
Reutemann gegen ein elektrisches Klavier umzutauschen.
Dieser Vertrag war im Magazin des Beklagten mündlich ver
einbart worden, wobei dem Kläger u. A. ein gebrauchtes elektri
sches Klavier zum Occasionspreis von 1400 Fr. vorgewiesen wurde.
Der Kläger leistete die Anzahlung von 1200 Fr. und bezahlte
zwei Monatsraten, also zusammen 1500 Fr. Anfangs Januar
1912 entschied er sich, das Café Union in St. Gallen zu über
nehmen, in dem er das Orchestrion nicht wohl verwenden konnte.
Er führte daher mit dem Beklagten oder dessen Prokuristen Keiler
ein telephonisches Gespräch; der Inhalt dieses Gesprächs ist zwi
schen den Parteien streitig. Am 9. Januar 1912 schrieb der Be
klagte an den Kläger unter Bezugnahme auf die telephonische An
frage, er solle zur Besprechung der Sache gelegentlich bei ihm
vorbeikommen; er fügte bei: Unser Vertrag ist nicht in der Mei
nung abgeschlossen worden, daß er von Ihrer Seite kündbar sei.
Dagegen haben sie das Recht, ein elektrisches Piano zu beziehen.
Es fanden dann verschiedene Unterredungen statt, über deren In
halt die Darstellungen der Parteien wesentlich auseinandergehen.
Mit Brief vom 29. Februar 1912 teilte der Beklagte dem Kläger
mit, er sei bereit, das Orchestrion bei sich einzulagern (was tat
sächlich erfolgte), in der Meinung, daß der Kaufvertrag bestehen
bleibe. Die weiteren Vergleichsunterhandlungen der Parteien, in
deren Verlauf der Kläger die Lieferung eines gewöhnlichen Klaviers
statt eines automatischen Instruments verlangte, führten zu keinem
Ergebnis. Am 28. August 1912 setzte der Vertreter des Klägers
dem Beklagten eine Frist von 6 Tagen an, um ein der Verein
barung entsprechendes elektrisches Klavier à zirka Fr. 1400 dem
Kläger zur Verfügung zu stellen, ansonst dieser den Vertrag als
aufgelöst betrachten und seine Leistungen zurückfordern würde.
Der Beklagte ließ diese Frist unbenutzt ablaufen, worauf der Kläger
ihn auf Rückzahlung der geleisteten 1500 Fr. nebst Zins belangte.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und verlangte wider
klagsweise Bezahlung der Kaufpreisrestanz von 2000 Fr., nebst
5 % Zins von 1050 Fr. ab 9. August 1912 (Zahlungsbefehl
für die bis dahin verfallenen Raten) und von 950 Fr. ab
4. März 1913 (Datum der Widerklage); ferner fordert er mit
der Widerklage 66 Fr. für Stimmungen, Transporte und Repa
turen am Orchestrion und 10 Fr. Lagergeld per Monat ab März
1912. Das zürcherische HG hat die Klage im Betrage von
1200 Fr. geschützt und die Widerklage abgewiesen.
2. Die Vorinstanz erklärt den Hauptstandpunkt des Klägers,
daß er kraft der Umtauschklausel berechtigt gewesen sei, dem Be
klagten das Orchestrion wieder zur Verfügung zu stellen und dafür
die Lieferung eines elektrischen Klaviers zum Preise von zirka
1400 Fr. zu verlangen, auf Grund der Akten, speziell auch der
Aussagen der Zeugen Keiler und Stüßi als unhaltbar. Sie führt
aber aus, daß der Wille des Klägers sich nur auf einen
solchen Vertrag gerichtet habe, und zieht daraus die Konsequenz,
daß der ganze Vertragsabschluß mangels einer Einigung über alle
essentiellen Punkte als unwirksam erklärt werden müsse. Von diesem
Standpunkt aus, den der Kläger in der Hauptverhandlung ganz
eventuell eingenommen hatte, hat die Vorinstanz die Klage auf
Rückzahlung der vom Kläger an den Beklagten geleisteten Zah
lungen gutgeheißen, immerhin unter Abzug dessen, was der Kläger
durch Benutzung des Orchestrions während ungefähr vier Monaten
gewonnen habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Was die
Vorinstanz über den innern Willen des Klägers ausführ
zwar als tatsächliche Feststellung für das BG bindend. Rechtsirr
tümlich ist aber der rechtliche Schluß, den sie daraus zieht, daß
nämlich mangels Einigung über die essentiellen Punkte ein Ver
trag überhaupt nicht zustande gekommen sei. Nach der Vertrauens
theorie, zu der sich das BG schon unter der Herrschaft des alten
OR bekannt hat (das in casu noch Auwendung findet), hat der
jenige, welcher eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat, zu
ihr zu stehen, so wie sie der Gegenkontrahent nach gemeinem
Sprachgebrauch auffassen konnte und mußte (BGE 32 1I 386
E. 4; 34 11 528; Oser, Komm. zu Art. 1 rev. ON S. 19 ff).
Maßgebend ist also der Wortlaut des Vertrages als der überein
stimmend erklärte Willensinhalt; Nichtübereinstimmung zwischen
innerem Willen und Erklärung auf Seiten des Klägers konnte
nur eine Anfechtung des Vertrages wegen wesentlichen Irrtums
oder eines sonstigen Willensmangels im Sinne von Art. 18 ff.
aOR begründen. Diesen Standpunkt hat aber der Kläger im Prozeß
in keiner Weise eingenommen. So wie die vom Beklagten abge
faßte Nachtragsklausel über den Umtausch lautet Herrn Huggen
berger steht das Recht zu, das Orchestrion innert 6 Monaten
bei Neutemann gegen ein elektrisches Klavier zu tauschen
und in Ermangelung näherer Angaben über Beschaffenheit und
Preis des elektrischen Klaviers mußte der Kläger sie mit dem
Beklagten dahin auffassen: er war berechtigt, innert 6 Monaten
das Orchestrion, den eigentlichen Gegenstand des Kaufes, gegen ein
elektrisches Klavier umzutauschen, und der Beklagte war verpflichtet,
den Umtausch zu vollziehen, sofern die Parteien sich des Näheren
über Objekt und Preis einigen konnten. Eine weitergehende Ver
pflichtung hat der Beklagte durch die streitige Klausel nicht ein
gegangen; insbesondere war er nicht gehalten, das Orchestrion
gegen ein gebrauchtes elektrisches Klavier zu reduziertem Preise
umzutauschen, wie der Kläger behauptet. Freilich hat der Zeuge
Stüßi ausgesagt, es sei abgemacht worden, der Kläger könne das
Orchestrion an ein elektrisches Klavier, ein Occasionsinstrument,
zum Preise von zirka 1500 Fr. innert einer bestimmten Frist um
tauschen. Die Vorinstanz hat die Aussagen Stüßis ausdrücklich
in Betracht gezogen, ohne indessen wenigstens in objektiver
Hinsicht darauf abzustellen. Diese Beweiswürdigung entzieht
sich der Nachprüfung durch das BG. Daß nun die Parteien innert
der festgesetzten Frist sich über ein bestimmtes elektrisches Klavier
als Tauschobjekt nicht einigen konnten, steht fest. Folglich ist die
Umtauschklausel gegenstandslos geworden und es hat beim Verkauf
des Orchestrions sein Bewenden.
Der Kläger hat eingewendet, die Umtauschklausel habe keinen
Zweck gehabt, wenn ihm damit nicht eine Garantie für die Mög
lichkeit des Umtausches bei rechtzeitigem Verlangen geboten wurde.
Dieser Einwand hält nicht Stich. Die Aufnahme jener Klausel be
deutete ohnehin ein Entgegenkommen des Beklagten, da auch ein
neues elektrisches Klavier erheblich billiger ist als das verkaufte
Orchestrion. Und es muß der Kläger die Umtauschklausel so gelten
lassen, wie sie tatsächlich lautet und wie er sie nach dem Gesagten
schlechterdings auffassen mußte. Zudem konnte der Beklagte die
Garantie dafür, daß er dem Kläger im gegebenen Moment ein
gebrauchtes elektrisches Klavier liefern könne, nicht übernehmen,
wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, da er über solche Justru
mente nicht immer verfügte; ein neues elektrisches Klavier stand
dem Kläger jederzeit zur Verfügung, wenn er den normalen Preis
dafür bezahlen wollte. Unbegründet ist ferner der Einwand, der
Beklagte habe sich geweigert, zu der die Effektuierung des Um
tausches bedingenden Einigung Hand zu bieten. Für die Richtig
keit dieser Behauptung liegt nichts vor. Zu Unrecht beruft sich
der Kläger auf Art. 157 neu OR (alt 176); danach gilt eine
Bedingung als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile
wider Treu und Glauben verhindert wurde. Abgesehen davon, daß
der Kläger diese Einrede erst vor BG erhoben hat, ist zu sagen,
daß er den Umtausch des Orchestrions gegen ein Occasions
instrument oder ein gewöhnliches Klavier verlangte (nach der
Darstellung des Beklagten überhaupt nur letzteres). Hiezu war aber
der Beklagte nicht verpflichtet. Schon deshalb fällt die Ansetzung
der Nachfrist an den Beklagten zur Lieferung eines der Verein
barung entsprechenden elektrischen Klaviers à zirka Fr. 1400
außer Betracht. Daß der Beklagte die Frist unbenutzt ablaufen
ließ, ist rechtlich unerheblich.
3.
Hieraus ergibt sich die Unbegründetheit der Hauptklage
und die grundsätzliche Begründetheit der Widerklage. Der Kläger
hat dem Beklagten die Kaufpreisrestanz von 2000 Fr. nebst den
eingeklagten Zinsen zu bezahlen, wogegen dieser jenem das Orche
strion zurückzuerstatten hat. Die weitere Forderung von 66 Fr.
iit ebenfalls begründet: die Transportkosten fallen laut Vertrag
dem Kläger als Käufer auf; die Stimmungen und Reparaturen
wurden vom Beklagten im Interesse des Klägers besorgt und sind
omit von diesem zu bezahlen. Unbegründet ist dagegen der An
spruch des Beklagten auf ein Lagergeld von 10 Fr. per Monal,
da ja die Kaufpreisrestanz vom Kläger zu verzinsen ist; die Par
teien haben denn auch ein besonderes Lagergeld nicht vereinbart.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das Urteil des
HG des Kantons Zürich vom 1. April 1913 aufgehoben,
Hauptklage abgewiesen und in Gutheißung der Widerklage
Kläger verpflichtet wird, an den Beklagten zu bezahlen 2000
für das Orchestrion nebst 5 % Zins von
Kaufpreisrestanz
1050 Fr. ab 9. August 1912 und von 950 Fr. ab 4. März
1913, sowie 66 Fr. für Stimmungen, Transport und Repara
turen. Die Mehrforderung des Widerklägers (Lagergeld) wird ab
gewiesen.