- Arteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1913
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. und Ber. Kl.,
gegen Rheinhafen Aktien-Gesellschaft, Kl. und Ber Bekl.
Voraussetzungen der Inkassovollmacht bei Handlungsbevollmächtigten.
Funktion des Annahme- und des Nachnahmescheins im Fracht
verkehr.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Am 16. Juni 1911 ließ die Klägerin durch ihren An
gestellten Emil Meier auf dem Bahnhof Basel St Johann zwei
Wagenladungen Mähmaschinen ohne Nachnahmebelastung an die
Firma Me. Cornick in Zürich aufgeben. Meier besorgte dies auf
tragsgemäß, verlangte jedoch noch am gleichen Tage von sich aus
auf vorgeschriebenem Formular, das er per Rheinhafen A. G.
Meier unterzeichnete, daß die Ware zur Verfügung der Absenderin
gehalten werde. Dies geschah, und am 17. Juni 1911 löste Meier
auf dem Güterbahnhof Basel Wolf unter Vorweisung der Annahme
scheine die Frachtbriefe ein und gab die beiden Wagen mit neuen
Frachtbriefen, diesmal jedoch belastet mit Nachnahmen von 3500 Fr.
auf dem einen und 1776 Fr. auf dem andern Wagen, an den
gleichen Empfänger wieder auf. Empfangsbordereau, Verlade
scheine und neue Frachtbriefe unterzeichnete er wieder namens der
Klägerin. Die Nachnahmen wurden auf den neuen Annahmescheinen
vermerkt, besondere Nachnahmescheine dagegen nicht ausgestellt. Am
- Juni 1911, nachdem die Nachnahmen vom Adressaten einge
löst worden waren, präsentierte Meier die Annahmescheine, auf
welchen für die Nachnahmebeträge mit dem Stempel Rheinhafen
Aktiengesellschaft Basel und der Unterschrift Meier quittiert
war, am Schalter der Güterexpedition Basel Hauptbahnhof. Der
Kassier der Beklagten zahlte, gestützt auf diese Ausweise dem Meier,
den er persönlich nicht kannte (da die Klägerin in der Regel nur
auf dem Bahnhof St. Johann verkehrte), den Betrag von
5276 Fr. aus. Meier quittierte hiefür im Nachnahmequittungsbuch
ebenfalls mit Rheinhafen A. G. Meier und flüchtete kurz da
rauf mit dem Gelde ins Ausland.
B. Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt durch Urteil vom 17. Dezember
1912 erkannt:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 5276 Fr. nebst 5% Zins
seit 27. November 1911 an die Klägerin verurteilt. Die weiter
gehende Zinsforderung der Klägerin wird abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage.
D. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte den Be
rufungsantrag wiederholt und begründet. Die Klägerin hat Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt;
in Erwägung:
Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagte der
Klägerin einen Betrag von 5276 Fr. schuldete, den sie im Auf
trage der Klägerin von der Firma Mc. Cornick in Zürich per
Nachnahme erhoben hatte; streitig ist dagegen, ob die Beklagte sich
durch die von ihr an Meier, den Angestellten der Klägerin, ge
leistete Zahlung liberiert habe, m. a. W. ob Meier der Be
klagten gegenüber (im internen Verhältnis zwischen der Klägerin
und ihm war er es feststehendermaßen nicht) zur Einkassierung jener
Summe bevollmächtigt war.
2. Mit Recht hat nun die Vorinstanz eine Inkassovollmacht
zunächst in der Tatsache nicht erblickt, daß Meier sich im Besitz
der Annahmescheine befand. Die Funktion des Annahmescheins
besteht (von dem dadurch geschaffenen Beweis über die Übergabe
des Frachtgutes an die Bahn abgesehen) nach 70 des eidg.
Transportreglementes vom 11. Dezember 1893, wie auch schon
nach Art. 15 Abs. 1 und 2, 6 und 7 und Art. 26 Abs. 2 des
Transportgesetzes vom 29. März 1893 (entsprechend Art. 15
Abs. 1 und 2, 6 und 7, Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2
des internationalen Übereinkommens vom 14. Oktober 1890)
darin, dem Absender die Verfügung über die Ware und also
die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines Nachnahme
auftrages zu reservieren, auch dies übrigens nur solange,
als die Ware, bezw. der Frachtbrief, dem Adressaten noch nicht
übergeben worden ist. Zur Abhebung der Nachnahme bedarf es
dagegen nach 68 Transportregl. der Vorweisung des Nach
nahmescheines". War nun auch im vorliegenden Falle kein solcher
Nachnahmeschein ausgestellt worden, so folgt daraus doch nicht,
daß die rechtlichen Eigenschaften des Nachnahmescheines in diesem
Fall einem andern Papier, dem Annahmeschein zukamen, und
daß es deshalb nur mehr der Präsentation dieses letztern Papiers
bedurfte, um sich zur Abhebung der Nachnahme zu legitimieren
(wobei übrigens erst noch feststehen müßte, daß die Präsentation
des Nachnahmescheines diese Wirkung gehabt haben würde, was
keineswegs unbestritten ist; vergl. darüber einerseits Blume,
Internat. Übereinkommen, S. 93, anderseits Eger, das Internat.
Übereinkommen, S. 162). Vielmehr war gerade deshalb, weil
entgegen einer Vorschrift des Transportreglementes kein Nach
nahmeschein ausgestellt worden war, bei der Prüfung der Legiti
mation zur Einkassierung der Nachnahme ganz besonders sorg
fältig vorzugehen. Alsdann aber durfte die Nachnahme nicht auf
die bloße Vorweisung des Annahmescheines hin ausbezahlt werden,
zumal da bei der Einkassierung einer Nachnahme die Gefahr
des Vertrauensmißbrauches naturgemäß viel größer ist, als bei
der Erteilung des Nachnahmeauftrages an die Bahn, sowie
bei den übrigen Operationen, zu deren Vornahme der Absender
berechtigt ist, sofern er den Annahmeschein vorweist (Aufhalten
der Ware, Bezeichnung eines andern Adressaten usw.). Daß aber
im Verkehr der Annahmeschein den Nachnahmeschein tatsächlich zu
ersetzen pflege und allgemein als Legitimation zur Abhebung der
Nachnahme betrachtet werde, wie die Beklagte behauptet hat, ist
nicht festgestellt.
Der Umstand, daß Meier in der Lage war, der Beklagten den
Annahmeschein zu präsentieren, genügte also nicht, um ihn zur
Einkassierung der Nachnahme zu legitimieren.
3. Was die auf dem Annahmeschein angebrachte Quittung
betrifft, so konnte dadurch, da sie von Meier selber unterschrieben
war, diesem natürlich keine Vollmacht verliehen werden, die er
nicht schon sonst besaß, und es bleibt somit im vorliegenden Falle
kein Raum für die Anwendung des, analog 370 BGB wohl
auch für die Schweiz geltenden Satzes, daß der Überbringer einer
Quittung im Zweifel als ermächtigt gilt, die Leistung zu empfan
gen. Allerdings trug die von Meier dem Kassier der Beklagten
vorgewiesene Quittung außer der Unterschrift des Genannten noch
den Firmastempel der Klägerin. Allein es ist allgemein bekannt,
daß solche Firmenstempel in den meisten Geschäften auch ganz sub
alternen Angestellten zugänglich sind, da u. a. gerade diesen
die Benutzung des Stempels obliegt, sei es, daß sie ihn der Un
terschrift des Prinzipals beizufügen haben, sei es, daß er zum
Ersatz für dessen Unterschrift auf minder wichtigen Mitteilungen,
Zirkularen, Prospekten usw. verwendet wird. Der Stempel konnte
also im vorliegenden Falle, wo es sich um die Erhebung eines
Barbetrages von über 5000 Fr. handelte, die Unterschrift der
zeichnungsberechtigten Organe der Klägerin nicht ersetzen.
4. Nach dem Gesagten bleibt in der Hauptsache nur noch
zu untersuchen, ob Meier eine stillschweigend erteilte General
vollmacht zur Abhebung von Nachnahmen bei der Beklagten
oder zur Ausstellung bezüglicher Quittungen besaß. Zwar ist un
bestritten, daß im konkreten Falle der Kassier der Beklagten, der
die beanstandete Zahlung geleistet hat, dies nicht in der Annahme
des Bestehens einer solchen Generalvollmacht Meiers getan hat
da er diesen überhaupt nicht kannte sondern in dem Glauben,
die auf der Quittung befindliche Unterschrift Meier rühre von
einem zeichnungsberechtigten Organ der Klägerin her. Allein,
wenn wirklich feststünde, daß Meier zur Abhebung von Nach
nahmen bei der Beklagten ermächtigt war, so müßte die Klägerin
die von der Beklagten an Meier geleistete Zahlung gegen sich gelten
lassen, ohne Rücksicht auf die Beweggründe, die den Kassier der
Beklagten bei der Auszahlung geleitet haben mochten.
Die Beklagte hat nun zunächst versucht, eine Generalvollmacht
Meiers zur Einkassierung von Nachnahmen auf Frachtgütern da
raus herzuleiten, daß Meier unbestrittenermaßen Speditionsexpe
dient der Klägerin war, insbesondere den gesamten Speditionsver
kehr der Klägerin mit den SBB zu besorgen hatte. Mit der
Tätigkeit eines solchen Speditionsexpedienten, führt die Beklagte
aus, sei gewöhnlich auch die Einkassierung der auf den Fracht
gütern erhobenen Nachnahmen verbunden, und es ergebe sich daher
die Inkassovollmacht Meiers schon aus Art. 426 OR alter
Fassung.
Nun ist aber (vergl. Düringer und Hachenburg, Anm. III
zu 54 DHGB; Goldmann, Anm. 2, sub 1 2, zu 54 cit.
Frage, was gewöhnlich zu denjenigen Geschäften gehört, zu
deren Besorgung ein Handlungsbevollmächtigter bestellt ist, eine
Tatfrage, deren Beantwortung denn auch wesentlich von
Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt. Das Bundesgericht
ist daher an die, keineswegs etwa aktenwidrige Feststellung
Vorinstanz gebunden, daß unter den gegebenen Verhältnissen der
Inkasso von Frachtnachnahmen nicht zu den gewöhnlichen Ob
liegenheiten eines Speditionsexpedienten gehörte.
Übrigens wird auch bei denjenigen Personen, deren Vollmacht
direkt durch das Gesetz geregelt ist, bei sonst weitgehender Voll
machtspräsumption, sehr oft gerade die Inkassovollmacht, als die
zu Vertrauensmißbräuchen am ehesten Anlaß gebende, ausdrücklich
ausgeschlossen. Vergl. z. B. 86 DHGB.
Aber auch abgesehen von der Bestellung Meiers zum Speditions
erpedienten kann von der stillschweigenden Erteilung einer gene
rellen Inkassovollmacht im vorliegenden Falle nicht gesprochen
werden. Eine solche stillschweigende Bevollmächtigung könnte (vergl.
Staub, Anm. 10 zu 54 DHGB) nur darin gefunden werden,
daß die Klägerin den Meier in andern Fällen bewußt und wieder
holt den Inkasso von ebenfalls größern Beträgen, und zwar
ebenfalls bei der Bahn (nicht bei der Post oder der Zollver
waltung, wo die Verhältnisse ganz andere sind) hätte besorgen lassen.
Nun liegen zwar Zeugendepositionen vor, laut welchen Meier auch
auf der Bahn Nachnahmen einkassiert und dafür quittiert haben
soll. Allein abgesehen davon, daß es sich hiebei fogar nach diesen
Zeugenaussagen jeweilen nur um kleinere Beträge gehandelt hatte,
fällt in Betracht daß die Vorinstanz, auf Grund eines außerdem
erhobenen Urkundenbeweises, den Beweiswert jener Zeugenaus
sagen ausdrücklich verneint. An diese Beweiswürdigung ist das
Bundesgericht gebunden, da sie ebenfalls nicht als aktenwidrig be
zeichnet werden kann. Die einzige bei den Akten liegende, nicht
beanstandete Quittung mit der Unterschrift Meiers betrifft in der
Tat einen Betrag, den die Beklagte der Klägerin durch die Post
zugeschickt hatte und für den somit bereits der Post quittiert
worden war, so daß die, etwa eine Woche später der Bahn er
teilte Quittung mehr nur formelle Bedeutung hatte. Was aber die
von der Vorinstanz auf Grund der Untersuchungsakten gemachte
Feststellung betrifft, daß Meier hin und wieder für die Klägerin
kleinere Geldsummen einkassiert habe, so handelte es sich auch hie
bei nicht um Zahlungen, die dem Meier am Schalter der Be
klagten geleistet worden waren, sondern um solche (übrigens auch
nur kleinere ) Zahlungen, die seitens anderer Geschäftsfirmen auf
dem eigenen Bureau der Klägerin, also (ebenso wie die Auszahlung
der Postmandate) in verhältnismäßig leicht kontrollierbarer Weise
stattgefunden hatten. Dazu kommt, daß nach einer wiederum nicht
aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz die Nachnahme von über
5000 Fr., um die es sich im vorliegenden Falle handelt, eine ganz
außergewöhnlich hohe war, so daß auch aus diesem Grunde die
allfällige Nichtbeanstandung früherer, kleinerer Inkassi für die Ent
scheidung des vorliegenden Falles nicht ausschlaggebend sein könnte.
5. Da sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, daß
Meier zur Erhebung der streitigen 5276 Fr. bei der Beklagten
nicht legitimiert war, und die Beklagte sich somit durch die an
Meier geleistete Zahlung von ihrer Schuldpflicht nicht befreit hat,
so ist die Klage von der Vorinstanz mit Recht gutgeheißen worden;
denn es liegen auch nicht etwa genügende Anhaltspunkte vor, um
(analog BGE 24 II S. 588 ff.) eine Schadenersatzpflicht
der Klägerin anzunehmen, die der Klagforderung kompensations
weise entgegengehalten werden könnte. Insbesondere ergibt sich eine
solche Schadenersatzpflicht der Klägerin nicht schon aus dem Um
stande, daß ihr Firmastempel dem Angestellten Meier zugänglich
war; denn auf die Tatsache, daß die vermeintliche Quittung diesen
Stempel trug, durfte die Beklagte deshalb kein entscheidendes Ge
wicht legen, weil solche Firmenstempel nach bereits Gesagtem all
gemein auch ganz subalternen Angestellten zugänglich zu sein
pflegen;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 17. Dezember 1912
bestätigt.