Art. 38 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Liquidation der Eisenbahnen; Abgrenzung von Liquidationskosten und Parteikosten: Zu den vorweg zu befriedigenden Liquidationskosten gehören nur diejenigen Aufwendungen, die nach erfolgter Liquidation im Interesse sämtlicher Gläubiger durch die Liquidationsorgane für Verwaltung und Verteilung der Masse entstehen. Kosten, welche einzelne Gläubiger oder eine besondere Gläubigerklasse vor Erkennung der Liquidation zur Herbeiführung derselben aufwenden, sind demgegenüber Parteikosten und teilen das Schicksal der Hauptforderung. Dass sie gesetzlich angeordnet oder gegen den Willen des Betroffenen entstanden sind, ändert ihre Natur nicht; ebenso wenig wird ihre Qualifikation dadurch beeinflusst, dass das Vorgehen im Ergebnis erfolgreich war.
D. Die Basler Handelsbank und der Massaverwalter stellten nun durch das Organ des letztern beim Bundesgerichte das Ge such, daß dasselbe über die Klassifikation jener Kosten durch ein fachen Beschluß entscheide. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: